Die dagegen erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, sie habe sich ausdrücklich bzw beharrlich geweigert, den Zahlungsrückstand zu begleichen, und zweifelsfrei zu erkennen gegeben, die Zahlung nicht leisten zu wollen. Vielmehr sei ihr Verhalten bloß so zu verstehen, dass sie auf Grund ihrer Forderung an die klagende Partei von mehr als EUR 300.000,-- nunmehr nicht mehr die im Vertrag vorgesehene Direktzahlung praktizieren, sondern vielmehr eine direkte Verrechnung mit ihrem Vertragspartner - entweder durch Zahlung oder Aufrechnung - vornehmen wolle.
Damit entfernt sich die Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt, nach dem die beklagte Partei die Hausverwaltung mit ihrem Zahlungsbegehren an die klagende Partei verwiesen hat, ohne einen sachlichen Grund für die Zahlungsverweigerung zu nennen. Nachdem die Revisionswerberin selbst nicht behauptet, die klagende Partei auf andere Weise über ihr Motiv für die beharrliche Vertragsverletzung in Kenntnis gesetzt zu haben, erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts unbedenklich, das Verhalten der beklagten Partei sei als dauerhafte Zahlungsverweigerung zu verstehen, zumal die klagende Partei bereits mit Schreiben vom 28. 4. 2003 auf Konsequenzen aus der Vertragsverletzung hingewiesen hatte. Ohne Belang ist es für die Wirksamkeit der Auflösungserklärung, wie sich die beklagte Partei nach deren Zugang verhalten hat.
Warum es für die vertraglich vorgesehene Auflösungsmöglichkeit von Bedeutung sein sollte, ob die beklagte Partei mit der vereinbarten Zahlung an die Hausverwaltung säumig ist oder mit Zahlungen unmittelbar an die klagende Partei, die wegen des Zahlungsverzugs die Verbindlichkeiten gegenüber der Miteigentümergemeinschaft selbst beglichen hat, ist nicht nachvollziehbar. In beiden Fällen hat die beklagte Partei Zahlungen zu leisten, die wirtschaftlich der klagenden Partei zugute kommen sollen. Die innere Rechtfertigung der entsprechenden Vertragsklausel besteht darin, dass sich die klagende Partei von einem Vertragspartner lösen können soll, der in qualifizierter Weise seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Dabei kann es nun aber keinen Unterschied machen, ob der Zahlungsrückstand gegenüber der Miteigentümergemeinschaft noch offen ist oder von der klagenden Partei bereits abgedeckt wurde, wozu sie ja im Verhältnis zu den übrigen Miteigentümern verpflichtet war. Entscheidend ist, dass die beklagte Partei die übernommene Verpflichtung, Zahlungen an die Hausverwaltung zu leisten, nicht erfüllt hat. Das vertragliche Auflösungsrecht der klagenden Partei kann nicht dadurch verloren gehen, dass sie die Rückstände (zumindest teilweise) selbst begleicht. Auch dann ist die beklagte Partei weiterhin im Sinne der Vertragsklausel mit der Zahlung der anteilsmäßigen Kosten im Rückstand.
Zutreffend weist die Revisionswerberin allerdings auf (ältere) höchstgerichtliche Judikatur hin, der allenfalls die Rückwirkung einer Aufrechnungserklärung auch insoweit entnommen werden könnte, als damit nachträglich eine bereits wirksam gewordene Vertragsauflösung wieder wegfiele. So wird etwa in SZ 50/35 (1 Ob 538/77) ausgeführt, der beklagte Bestandnehmer habe nicht die Möglichkeit, zwischen außergerichtlicher und prozessualer Aufrechnung zu wählen, wenn eine Räumungsklage erhoben worden sei. Er könne nur unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgeben und sodann im Räumungsprozess behaupten, dass keine Bestandzinsschuldigkeit bestehe, da infolge außergerichtlicher Aufrechnungserklärung der Zins als entrichtet zu gelten habe. Dann werde der Anspruch mit der Behauptung bestritten, dass die geltend gemachte Voraussetzung für die Erhebung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB nicht bestehe. Hätte die Klägerin eine außergerichtliche Aufrechnung behauptet, könnte dem Klagebegehren nicht ohne Prüfung der Gegenansprüche stattgegeben werden. Aus dem Vorbringen der Beklagten sei allerdings nicht erkennbar, dass sie im Prozess behauptet hätten, sie hätten jemals eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgegeben. Eine „außergerichtliche" Aufrechnungserklärung könne darüber hinaus auch in der Form abgegeben werden, dass der Beklagte während der Gerichtsverhandlung, wenn auch nicht in Form einer Prozesseinwendung, eine solche Erklärung abgibt und damit Schuldtilgung in einem (zurückbezogenen) Zeitpunkt vor Anbringung der Räumungsklage behauptet. Das Vorbringen der Beklagten könnte auch dahin verstanden werden, dass sie die Höhe des Anspruchs teilweise bestreiten und im Übrigen mit einer Schadenersatzforderung aufrechneten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch außergerichtlich aufrechnen wollten und (oder) nur im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung glaubten, sich mit einer prozessualen Aufrechnungseinrede begnügen zu können.Zutreffend weist die Revisionswerberin allerdings auf (ältere) höchstgerichtliche Judikatur hin, der allenfalls die Rückwirkung einer Aufrechnungserklärung auch insoweit entnommen werden könnte, als damit nachträglich eine bereits wirksam gewordene Vertragsauflösung wieder wegfiele. So wird etwa in SZ 50/35 (1 Ob 538/77) ausgeführt, der beklagte Bestandnehmer habe nicht die Möglichkeit, zwischen außergerichtlicher und prozessualer Aufrechnung zu wählen, wenn eine Räumungsklage erhoben worden sei. Er könne nur unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgeben und sodann im Räumungsprozess behaupten, dass keine Bestandzinsschuldigkeit bestehe, da infolge außergerichtlicher Aufrechnungserklärung der Zins als entrichtet zu gelten habe. Dann werde der Anspruch mit der Behauptung bestritten, dass die geltend gemachte Voraussetzung für die Erhebung der Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB nicht bestehe. Hätte die Klägerin eine außergerichtliche Aufrechnung behauptet, könnte dem Klagebegehren nicht ohne Prüfung der Gegenansprüche stattgegeben werden. Aus dem Vorbringen der Beklagten sei allerdings nicht erkennbar, dass sie im Prozess behauptet hätten, sie hätten jemals eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgegeben. Eine „außergerichtliche" Aufrechnungserklärung könne darüber hinaus auch in der Form abgegeben werden, dass der Beklagte während der Gerichtsverhandlung, wenn auch nicht in Form einer Prozesseinwendung, eine solche Erklärung abgibt und damit Schuldtilgung in einem (zurückbezogenen) Zeitpunkt vor Anbringung der Räumungsklage behauptet. Das Vorbringen der Beklagten könnte auch dahin verstanden werden, dass sie die Höhe des Anspruchs teilweise bestreiten und im Übrigen mit einer Schadenersatzforderung aufrechneten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch außergerichtlich aufrechnen wollten und (oder) nur im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung glaubten, sich mit einer prozessualen Aufrechnungseinrede begnügen zu können.
Diese Ausführungen lassen nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, ob nur eine vor der (häufig in Gestalt einer Klage erfolgenden) Auflösungserklärung erklärte Aufrechnung, die zur Tilgung des Zahlungsrückstands führt, einem Erfolg des Räumungsbegehrens entgegenstehen soll, oder ob eine erst im Laufe des Räumungsprozesses, also nach Abgabe und Zugang der Auflösungserklärung, ausgesprochene Aufrechnungserklärung ausreicht.
Wenn dem gegenüber in 1 Ob 537/80 formuliert wird, der Bestandnehmer könne zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach § 1118 ABGB behaupten und unter Beweis stellen, die rückständige Bestandzinsforderung sei durch Kompensation erloschen, und er müsse in einem solchen Fall unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte (außergerichtliche) Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung nachweisen, so wird damit offenbar (nur) an eine Aufrechnung vor Erklärung der Vertragsauflösung gedacht. In 1 Ob 578/82 kommt hingegen eher die Auffassung zum Ausdruck, auch eine erst im Zuge des Räumungsprozesses vor Gericht erklärte „außergerichtliche" Aufrechnungserklärung sei geeignet, einen Erfolg der Räumungsklage zu verhindern.Wenn dem gegenüber in 1 Ob 537/80 formuliert wird, der Bestandnehmer könne zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach Paragraph 1118, ABGB behaupten und unter Beweis stellen, die rückständige Bestandzinsforderung sei durch Kompensation erloschen, und er müsse in einem solchen Fall unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte (außergerichtliche) Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung nachweisen, so wird damit offenbar (nur) an eine Aufrechnung vor Erklärung der Vertragsauflösung gedacht. In 1 Ob 578/82 kommt hingegen eher die Auffassung zum Ausdruck, auch eine erst im Zuge des Räumungsprozesses vor Gericht erklärte „außergerichtliche" Aufrechnungserklärung sei geeignet, einen Erfolg der Räumungsklage zu verhindern.
Den dargelegten (älteren) höchstgerichtlichen Entscheidungen steht jedoch die jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofs gegenüber, nach der nur eine vor der Vertragsauflösung erklärte Aufrechnung einer (endgültigen) Wirksamkeit der Auflösungserklärung und somit einem Erfolg des Räumungsbegehrens entgegenstehen kann. So wird in 6 Ob 704/87 klargestellt, dass es zur Beseitigung eines Zinsrückstands einer Aufrechnungserklärung bedarf. Eine erst „nach dem zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Vertragsaufhebung entscheidenden Zeitpunkt" erklärte Aufrechnung wirke zwar auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Aufrechnungslage eingetreten ist, vermöge aber im Nachhinein an der Rechtfertigung einer sonst den gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen entsprechenden Rechtsgestaltungserklärung nichts mehr zu ändern. Auch in 8 Ob 304/99k hat der Oberste Gerichtshof - wenn auch im Zusammenhang mit einer prozessualen Aufrechnungseinrede gegen das mit einem Räumungsbegehren verbundene Zahlungsbegehren - die Auffassung vertreten, durch eine nachträgliche Aufrechnung könne die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB nicht rückwirkend beseitigt werden.Den dargelegten (älteren) höchstgerichtlichen Entscheidungen steht jedoch die jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofs gegenüber, nach der nur eine vor der Vertragsauflösung erklärte Aufrechnung einer (endgültigen) Wirksamkeit der Auflösungserklärung und somit einem Erfolg des Räumungsbegehrens entgegenstehen kann. So wird in 6 Ob 704/87 klargestellt, dass es zur Beseitigung eines Zinsrückstands einer Aufrechnungserklärung bedarf. Eine erst „nach dem zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Vertragsaufhebung entscheidenden Zeitpunkt" erklärte Aufrechnung wirke zwar auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Aufrechnungslage eingetreten ist, vermöge aber im Nachhinein an der Rechtfertigung einer sonst den gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen entsprechenden Rechtsgestaltungserklärung nichts mehr zu ändern. Auch in 8 Ob 304/99k hat der Oberste Gerichtshof - wenn auch im Zusammenhang mit einer prozessualen Aufrechnungseinrede gegen das mit einem Räumungsbegehren verbundene Zahlungsbegehren - die Auffassung vertreten, durch eine nachträgliche Aufrechnung könne die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB nicht rückwirkend beseitigt werden.
Der erkennende Senat schließt sich den zuletzt dargestellten Entscheidungen an. Auch wenn die Aufrechnungserklärung in gewisser Weise auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem Forderung und Gegenforderung einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind, kann dies die bereits eingetretene Wirksamkeit einer auf qualifizierten Zahlungsrückstand gestützten Auflösungserklärung nicht mehr beseitigen. Die rückwirkende Beseitigung einer bereits wirksam erfolgten Vertragsauflösung wäre nicht nur der Rechtssicherheit in höchstem Maße abträglich, vielmehr hätte es der Schuldner in der Hand, letztlich alleine darüber zu entscheiden, ob der Vertrag aufgelöst bleibt oder - bei rechtzeitiger Aufrechnung - wieder in Wirksamkeit tritt. Darüber hinaus erscheint es nicht vertretbar, der Aufrechnung in diesem Zusammenhang eine Wirkung beizumessen, die über die einer gewöhnlichen Zahlung weit hinausgeht, zumal (§ 1118 ABGB) ersichtlich bezweckt, dass sich der Bestandgeber von einem unverlässlichen Vertragspartner lösen kann. Selbst im Anwendungsbereich des MRG kann eine Nachzahlung der offenen Verbindlichkeiten während des Kündigungs- oder Räumungsprozesses nur unter der Voraussetzung des Fehlens groben Verschuldens am Zahlungsrückstand zu einer Klageabweisung führen (§ 33 Abs 2 MRG). Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach einer sinngemäßen Anwendung des § 33 Abs 2 und 3 MRG ist im vorliegenden Fall nicht zu erörtern, da sie nicht einmal behauptet hat, dass der Zahlungsrückstand auf einem bloß leichten Verschulden beruht hätte.Der erkennende Senat schließt sich den zuletzt dargestellten Entscheidungen an. Auch wenn die Aufrechnungserklärung in gewisser Weise auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem Forderung und Gegenforderung einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind, kann dies die bereits eingetretene Wirksamkeit einer auf qualifizierten Zahlungsrückstand gestützten Auflösungserklärung nicht mehr beseitigen. Die rückwirkende Beseitigung einer bereits wirksam erfolgten Vertragsauflösung wäre nicht nur der Rechtssicherheit in höchstem Maße abträglich, vielmehr hätte es der Schuldner in der Hand, letztlich alleine darüber zu entscheiden, ob der Vertrag aufgelöst bleibt oder - bei rechtzeitiger Aufrechnung - wieder in Wirksamkeit tritt. Darüber hinaus erscheint es nicht vertretbar, der Aufrechnung in diesem Zusammenhang eine Wirkung beizumessen, die über die einer gewöhnlichen Zahlung weit hinausgeht, zumal (Paragraph 1118, ABGB) ersichtlich bezweckt, dass sich der Bestandgeber von einem unverlässlichen Vertragspartner lösen kann. Selbst im Anwendungsbereich des MRG kann eine Nachzahlung der offenen Verbindlichkeiten während des Kündigungs- oder Räumungsprozesses nur unter der Voraussetzung des Fehlens groben Verschuldens am Zahlungsrückstand zu einer Klageabweisung führen (Paragraph 33, Absatz 2, MRG). Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG ist im vorliegenden Fall nicht zu erörtern, da sie nicht einmal behauptet hat, dass der Zahlungsrückstand auf einem bloß leichten Verschulden beruht hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 RATG für eine Einholung des Honorars sind nicht erfüllt; die Bemessungsgrundlage beträgt (nur) 22.802,79 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, RATG für eine Einholung des Honorars sind nicht erfüllt; die Bemessungsgrundlage beträgt (nur) 22.802,79 EUR.