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Rechtssatz RS0119980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119980

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Rechtssatz

Eine Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB wird durch eine erst nach Zugang der Auflösungserklärung ausgesprochene Aufrechnung nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/05a
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 30/05a
    Veröff: SZ 2005/54
  • 6 Ob 42/08g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 42/08g
  • 8 Ob 42/13d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 42/13d
  • 1 Ob 198/13v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 198/13v
  • 9 Ob 52/14h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 Ob 52/14h
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Vollanwendungsbereich des MRG. Strittige Mietzinsforderung. Nur für den Fall ihrer Berechtigung wurde eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgegeben. (T1)
    Beisatz: Ist die Höhe des geschuldeten Betrags wegen Uneinigkeit über die Wirksamkeit einer vom Mieter erklärten Aufrechnung strittig und würde man die Notwendigkeit der Fällung eines Teilurteils nur deshalb ablehnen, weil die außergerichtliche Aufrechnungserklärung nach Zugang der Kündigungs- oder Auflösungserklärung erfolgte, so würde der Schutzzweck des § 33 Abs 2 MRG, dem Mieter auch bei einer der Höhe nach strittigen Mietzinsforderung die nachträgliche Zahlung des Mietzinsrückstandes zu ermöglichen, unterlaufen. In diesem Fall ist daher zunächst ein Teilurteil zu fällen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119980

Im RIS seit

12.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Dokumentnummer

JJR_20050412_OGH0002_0010OB00030_05A0000_001