Rechtssatz RS0119980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119980
Entscheidungsdatum
25.09.2014
Rechtssatz
Eine Vertragsauflösung nach § 1118 zweiter Fall ABGB wird durch eine erst nach Zugang der Auflösungserklärung ausgesprochene Aufrechnung nicht berührt.Eine Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB wird durch eine erst nach Zugang der Auflösungserklärung ausgesprochene Aufrechnung nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/05a
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 30/05a
Veröff: SZ 2005/54
- 6 Ob 42/08g
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 42/08g
- 8 Ob 42/13d
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 42/13d
- 1 Ob 198/13v
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 198/13v
- 9 Ob 52/14h
Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 Ob 52/14h
Vgl aber; Beisatz: Hier: Vollanwendungsbereich des MRG. Strittige Mietzinsforderung. Nur für den Fall ihrer Berechtigung wurde eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgegeben. (T1)
Beisatz: Ist die Höhe des geschuldeten Betrags wegen Uneinigkeit über die Wirksamkeit einer vom Mieter erklärten Aufrechnung strittig und würde man die Notwendigkeit der Fällung eines Teilurteils nur deshalb ablehnen, weil die außergerichtliche Aufrechnungserklärung nach Zugang der Kündigungs- oder Auflösungserklärung erfolgte, so würde der Schutzzweck des § 33 Abs 2 MRG, dem Mieter auch bei einer der Höhe nach strittigen Mietzinsforderung die nachträgliche Zahlung des Mietzinsrückstandes zu ermöglichen, unterlaufen. In diesem Fall ist daher zunächst ein Teilurteil zu fällen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119980
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20050412_OGH0002_0010OB00030_05A0000_001