Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den die Unterbrechung ablehnenden Beschluss des Rekursgerichtes ist nicht jedenfalls unzulässig, weil § 41 MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung zwingend vorschreibt und daher der nur auf ins Ermessen des Gerichtes gestellte prozessleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluss nach § 192 Abs 2 ZPO nicht gilt (5 Ob 155/92; 1 Ob 628/94; 6 Ob 666/94; zuletzt 1 Ob 128/98z). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist auch zulässig, weil das Rekursgericht mit seiner Rechtsauffassung, der Geltendmachung des zu 41 Msch 65/98k des Erstgerichtes erhobenen Ermäßigungsanspruches stünde auch, soweit er auf § 26 MRG idF vor demDer außerordentliche Revisionsrekurs gegen den die Unterbrechung ablehnenden Beschluss des Rekursgerichtes ist nicht jedenfalls unzulässig, weil Paragraph 41, MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung zwingend vorschreibt und daher der nur auf ins Ermessen des Gerichtes gestellte prozessleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht gilt (5 Ob 155/92; 1 Ob 628/94; 6 Ob 666/94; zuletzt 1 Ob 128/98z). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist auch zulässig, weil das Rekursgericht mit seiner Rechtsauffassung, der Geltendmachung des zu 41 Msch 65/98k des Erstgerichtes erhobenen Ermäßigungsanspruches stünde auch, soweit er auf Paragraph 26, MRG in der Fassung vor dem
3. WÄG und auf vor der Antragstellung liegende Ermäßigungsbegehren vom Februar 1995 und vom 19. Juli 1996 gestützt wurde, die Rechtskraft der dieselben Zinsperioden betreffenden Entscheidung zu 41 Msch 98/97m des Erstgerichtes entgegen, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Berechtigt ist der außerordentliche Revisionsrekurs aber nur, soweit er sich gegen die Begründung des angefochtenen Beschlusses wendet.
Aus § 18 AußStrG folgt, dass auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren der materiellen und formellen Rechtskraft fähig sind (4 Ob 565/91 mwN). Voraussetzung der materiellen Rechtskraft ist die Identität der Ansprüche, wobei jedenfalls in Verfahren, in denen der Dispositionsgrundsatz gilt, ebenso wie im Zivilprozess Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes im Sinne der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie zu fordern ist (siehe 4 Ob 565/91 mit Hinweis auf Fasching ZPR2 Rz 1515; siehe auch 1 Ob 122/97s; zum Verfahren nach § 37 MRG vgl 7 Ob 2130/96b).Aus Paragraph 18, AußStrG folgt, dass auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren der materiellen und formellen Rechtskraft fähig sind (4 Ob 565/91 mwN). Voraussetzung der materiellen Rechtskraft ist die Identität der Ansprüche, wobei jedenfalls in Verfahren, in denen der Dispositionsgrundsatz gilt, ebenso wie im Zivilprozess Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes im Sinne der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie zu fordern ist (siehe 4 Ob 565/91 mit Hinweis auf Fasching ZPR2 Rz 1515; siehe auch 1 Ob 122/97s; zum Verfahren nach Paragraph 37, MRG vergleiche 7 Ob 2130/96b).
Im Verfahren 41 Msch 98/97m des Erstgerichtes wurde lediglich über ein Begehren auf Feststellung des Umfanges der Überschreitung des nach § 26 MRG idF des 3. WÄG zulässigen Höchstbetrages durch den vereinbarten Untermietzins und ein entsprechendes Rückforderungsbegehren abgesprochen. Mit dem Gegenstand des Verfahrens 41 Msch 65/98k des Erstgerichtes bildenden Eventualantrag machte die erstbeklagte Partei hingegen unter Hinweis auf Ermäßigungsbegehren unter anderem bereits vom Februar 1995 und 19. Juli 1996 einen auf § 26 MRG idF vor dem 3. WÄG gestützten Feststellungs- und Rückforderungsanspruch geltend. Da dieser Antrag zwar gleichfalls die im vorliegenden Verfahren strittigen, auch für das Räumungsbegehren präjudiziellen Bestandzinsforderungen betrifft, aber auf einen anderen anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützt ist, steht einer Entscheidung entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht die bindende Wirkung der Entscheidung im Verfahren 41 Msch 98/97m des Erstgerichtes entgegen.Im Verfahren 41 Msch 98/97m des Erstgerichtes wurde lediglich über ein Begehren auf Feststellung des Umfanges der Überschreitung des nach Paragraph 26, MRG in der Fassung des 3. WÄG zulässigen Höchstbetrages durch den vereinbarten Untermietzins und ein entsprechendes Rückforderungsbegehren abgesprochen. Mit dem Gegenstand des Verfahrens 41 Msch 65/98k des Erstgerichtes bildenden Eventualantrag machte die erstbeklagte Partei hingegen unter Hinweis auf Ermäßigungsbegehren unter anderem bereits vom Februar 1995 und 19. Juli 1996 einen auf Paragraph 26, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG gestützten Feststellungs- und Rückforderungsanspruch geltend. Da dieser Antrag zwar gleichfalls die im vorliegenden Verfahren strittigen, auch für das Räumungsbegehren präjudiziellen Bestandzinsforderungen betrifft, aber auf einen anderen anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützt ist, steht einer Entscheidung entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht die bindende Wirkung der Entscheidung im Verfahren 41 Msch 98/97m des Erstgerichtes entgegen.
Was den zu 41 Msch 8/99d des Erstgerichtes als unzulässige Ablöse rückgeforderten und im vorliegenden Verfahren in der Tagsatzung vom 12. Mai 1999 als Gegenforderung eingewendeten Betrag von S 3,120.000 betrifft, mangelt es an der Präjudizialität für das Räumungsbegehren, weil durch die prozessuale Aufrechnungserklärung die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB nicht rückwirkend beseitigt wird (6 Ob 407/87; 1 Ob 578/82; 1 Ob 537/80; SZ 50/35). Dieses außerstreitige Mietrechtsverfahren ist daher nicht für das Räumungsbegehren, wohl aber für die Entscheidung über die Gegenforderung und damit das Zahlungsbegehren präjudiziell.Was den zu 41 Msch 8/99d des Erstgerichtes als unzulässige Ablöse rückgeforderten und im vorliegenden Verfahren in der Tagsatzung vom 12. Mai 1999 als Gegenforderung eingewendeten Betrag von S 3,120.000 betrifft, mangelt es an der Präjudizialität für das Räumungsbegehren, weil durch die prozessuale Aufrechnungserklärung die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB nicht rückwirkend beseitigt wird (6 Ob 407/87; 1 Ob 578/82; 1 Ob 537/80; SZ 50/35). Dieses außerstreitige Mietrechtsverfahren ist daher nicht für das Räumungsbegehren, wohl aber für die Entscheidung über die Gegenforderung und damit das Zahlungsbegehren präjudiziell.
Dennoch ist der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien, soweit er sich gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrages richtet, im Ergebnis nicht berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unterbrechung des Rechtsstreites nur gerechtfertigt ist, soweit die Entscheidung von einer im Msch-Verfahren als Hauptfrage zu entscheidenden Vorfrage abhängt; in diesem Sinn ist auch eine Teilunterbrechung zulässig (6 Ob 528/95; vgl auch EvBl 1993/123 sowie SZ 60/151).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unterbrechung des Rechtsstreites nur gerechtfertigt ist, soweit die Entscheidung von einer im Msch-Verfahren als Hauptfrage zu entscheidenden Vorfrage abhängt; in diesem Sinn ist auch eine Teilunterbrechung zulässig (6 Ob 528/95; vergleiche auch EvBl 1993/123 sowie SZ 60/151).
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist für das von der klagenden Partei mit Zwischenantrag vom 12. Mai 1999 gestellte Begehren auf Feststellung, dass mit Bestandvertrag vom 3. Februar 1994 ein Pachtverhältnis begründet worden sei, keines der Msch-Verfahren präjudiziell, da dort diese Frage lediglich als Vorfrage im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Mietzinses bzw der Zulässigkeit der anlässlich des Vertragsabschlusses geleisteten Zahlung zu beurteilen ist. Umgekehrt ist aber die Entscheidung über das Feststellungsbegehren für die Msch-Verfahren präjudiziell, da über die dort zu beurteilende Vorfrage mit bindender Wirkung entschieden wird.
Würde nun das vorliegende Verfahren nur bezüglich des Räumungsbegehrens, des Zahlungsbegehrens sowie der eingewendeten Gegenforderung unterbrochen, bezüglich des für die in den Msch-Verfahren erhobenen Ansprüche präjudiziellen Feststellungsbegehrens aber fortgesetzt, könnte es entweder - folgt man den überzeugenden Ausführungen Würths in Korinek/Krejci HdB zum MRG, 533 ff (siehe auch den Hinweis in Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20 § 37 MRG Rz 38) - zu einer Unterbrechung der Msch-Verfahren analog § 190 ZPO oder - bei divergierender Lösung der Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildenden Frage - zu einer Wiederaufnahme der Msch-Verfahren kommen (siehe zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Außerstreitverfahrens JBl 1998, 731 sowie zur abweichenden Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde als Wiederaufnahmsgrund SZ 60/144; SZ 63/206; zuletzt 8 Ob 18/98z). In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass mangels Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG für die von der klagenden Partei mit Zwischenantrag begehrte Feststellung ein gleichartiger Zwischenfeststellungsantrag in den Msch-Verfahren nicht in Frage kommt (siehe Würth/Zingher aaO § 37 Rz 37).Würde nun das vorliegende Verfahren nur bezüglich des Räumungsbegehrens, des Zahlungsbegehrens sowie der eingewendeten Gegenforderung unterbrochen, bezüglich des für die in den Msch-Verfahren erhobenen Ansprüche präjudiziellen Feststellungsbegehrens aber fortgesetzt, könnte es entweder - folgt man den überzeugenden Ausführungen Würths in Korinek/Krejci HdB zum MRG, 533 ff (siehe auch den Hinweis in Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 37, MRG Rz 38) - zu einer Unterbrechung der Msch-Verfahren analog Paragraph 190, ZPO oder - bei divergierender Lösung der Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildenden Frage - zu einer Wiederaufnahme der Msch-Verfahren kommen (siehe zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Außerstreitverfahrens JBl 1998, 731 sowie zur abweichenden Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde als Wiederaufnahmsgrund SZ 60/144; SZ 63/206; zuletzt 8 Ob 18/98z). In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass mangels Zulässigkeit des Verfahrens nach Paragraph 37, MRG für die von der klagenden Partei mit Zwischenantrag begehrte Feststellung ein gleichartiger Zwischenfeststellungsantrag in den Msch-Verfahren nicht in Frage kommt (siehe Würth/Zingher aaO Paragraph 37, Rz 37).
Die geschilderten Komplikationen (doppelte Unterbrechung sowohl dieses Verfahrens als auch der Msch-Verfahren bzw allfällige Wiederaufnahme der Msch-Verfahren) können dann vermieden werden, wenn zunächst über das von der klagenden Partei erhobene Feststellungsbegehren entschieden wird. Da der Zeitpunkt der Unterbrechung - etwa, ob diese noch vor Spruchreife der Entscheidung über andere Begehren oder schon davor zu geschehen hat - im Ermessen des Gerichts liegt (siehe 4 Ob 549/95 = MietSlg 47.479; Würth/Zingher aaO § 41 MRG Rz 2), ist die den Unterbrechungsantrag abweisende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Ergebnis zu bestätigen, aber darauf hinzuweisen, dass eine Unterbrechung nur zum derzeitigen Zeitpunkt unzweckmäßig ist, zumal die Erfolgsaussichten der in den Msch-Verfahren gestellten Anträge weitgehend von der Beurteilung des Feststellungsbegehrens der klagenden Partei im vorliegenden Verfahren abhängen (vgl Würth/Zingher aaO § 41 MRG Rz 2b; 7 Ob 2130/96b).Die geschilderten Komplikationen (doppelte Unterbrechung sowohl dieses Verfahrens als auch der Msch-Verfahren bzw allfällige Wiederaufnahme der Msch-Verfahren) können dann vermieden werden, wenn zunächst über das von der klagenden Partei erhobene Feststellungsbegehren entschieden wird. Da der Zeitpunkt der Unterbrechung - etwa, ob diese noch vor Spruchreife der Entscheidung über andere Begehren oder schon davor zu geschehen hat - im Ermessen des Gerichts liegt (siehe 4 Ob 549/95 = MietSlg 47.479; Würth/Zingher aaO Paragraph 41, MRG Rz 2), ist die den Unterbrechungsantrag abweisende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Ergebnis zu bestätigen, aber darauf hinzuweisen, dass eine Unterbrechung nur zum derzeitigen Zeitpunkt unzweckmäßig ist, zumal die Erfolgsaussichten der in den Msch-Verfahren gestellten Anträge weitgehend von der Beurteilung des Feststellungsbegehrens der klagenden Partei im vorliegenden Verfahren abhängen vergleiche Würth/Zingher aaO Paragraph 41, MRG Rz 2b; 7 Ob 2130/96b).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 52 Abs 1 und 43 Abs 1 ZPO, wobei im Hinblick auf die erfolgreiche Bekämpfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses bezüglich einer für den weiteren Gang des Verfahrens maßgeblichen Frage von einem teilweisen Erfolg der Rechtsmittelwerber auszugehen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 52, Absatz eins und 43 Absatz eins, ZPO, wobei im Hinblick auf die erfolgreiche Bekämpfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses bezüglich einer für den weiteren Gang des Verfahrens maßgeblichen Frage von einem teilweisen Erfolg der Rechtsmittelwerber auszugehen war.