Das angefochtene Urteil gilt gemäß § 502 Abs. 3 letzter Satz ZPO nicht als bestätigend, weil das Urteil erster Instanz im zweiten Rechtsgang aufgrund eines ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichtes gefällt wurde und die bindende Rechtsansicht dieses Beschlusses für die Entscheidung des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang und für die neuerliche Entscheidung des Berufungsgerichtes kausal war (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1877). Auch in einem solchen Fall muß der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert jedenfalls 15.000 S übersteigen (§ 502 Abs. 2 Z 2 ZPO), während im übrigen zu unterscheiden ist: Übersteigt der Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S, dann ist Vollrevision aus allen Revisionsgründen zulässig. Liegt der Streitwert der Berufungsentscheidung darunter, dann kommt § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zur Anwendung und die Revision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht sie für zulässig erklärt hat, sonst nur, wenn sie als außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3 ZPO) eingebracht wird (Fasching, aaO, Rz 1876).Das angefochtene Urteil gilt gemäß Paragraph 502, Absatz 3, letzter Satz ZPO nicht als bestätigend, weil das Urteil erster Instanz im zweiten Rechtsgang aufgrund eines ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichtes gefällt wurde und die bindende Rechtsansicht dieses Beschlusses für die Entscheidung des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang und für die neuerliche Entscheidung des Berufungsgerichtes kausal war (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1877). Auch in einem solchen Fall muß der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert jedenfalls 15.000 S übersteigen (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), während im übrigen zu unterscheiden ist: Übersteigt der Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S, dann ist Vollrevision aus allen Revisionsgründen zulässig. Liegt der Streitwert der Berufungsentscheidung darunter, dann kommt Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zur Anwendung und die Revision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht sie für zulässig erklärt hat, sonst nur, wenn sie als außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) eingebracht wird (Fasching, aaO, Rz 1876).
Ist die Zulässigkeit der Revision - wie hier - von Geldbeträgen oder in Geld ausgedrückten Streitwerten abhängig, gelten gemäß § 55 Abs. 4 JN die Zusammenrechnungsvorschriften des § 55 Abs. 1 bis 3 JN. Nach § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 JN sind mehrere von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei in einer Klage geltend gemachten Ansprüche nur dann für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mangels eines solchen Zusammenhanges sind allenfalls auch getrennte Aussprüche über die Zulässigkeit der Revision erforderlich (Petrasch in ÖJZ 1983, 201 und ÖJZ 1985, 295). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden oder miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesen Ansprüchen besteht (MietSlg. 34.768; SZ 56/186; MietSlg. 37.763; 1 Ob 700/87; 7 Ob 607/88 ua). Wenn demnach Ansprüche aus mehreren miteinander nicht zusammenhängenden Verträgen - so wie hier aus fünf drittfinanzierten Kaufgeschäften und vier Barkreditverträgen, die nicht nur überwiegend zu verschiedenen Zeitpunkten zustande gekommen sind, sondern für die auch verschiedene, jeweils gesonderte Konten geführt werden, so daß sie jeweils getrenntem rechtlichen Schicksal unterworfen sind - geltend gemacht, ist ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zu verneinen. Jeder dieser neun Verträge ist vielmehr, soweit es um die Zulässigkeit der Revision geht, gesondert zu beurteilen (vgl. SZ 43/185; JBl. 1982, 380; 6 Ob 690/86; 1 Ob 656/88).Ist die Zulässigkeit der Revision - wie hier - von Geldbeträgen oder in Geld ausgedrückten Streitwerten abhängig, gelten gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN die Zusammenrechnungsvorschriften des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN. Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, JN sind mehrere von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei in einer Klage geltend gemachten Ansprüche nur dann für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mangels eines solchen Zusammenhanges sind allenfalls auch getrennte Aussprüche über die Zulässigkeit der Revision erforderlich (Petrasch in ÖJZ 1983, 201 und ÖJZ 1985, 295). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden oder miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesen Ansprüchen besteht (MietSlg. 34.768; SZ 56/186; MietSlg. 37.763; 1 Ob 700/87; 7 Ob 607/88 ua). Wenn demnach Ansprüche aus mehreren miteinander nicht zusammenhängenden Verträgen - so wie hier aus fünf drittfinanzierten Kaufgeschäften und vier Barkreditverträgen, die nicht nur überwiegend zu verschiedenen Zeitpunkten zustande gekommen sind, sondern für die auch verschiedene, jeweils gesonderte Konten geführt werden, so daß sie jeweils getrenntem rechtlichen Schicksal unterworfen sind - geltend gemacht, ist ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zu verneinen. Jeder dieser neun Verträge ist vielmehr, soweit es um die Zulässigkeit der Revision geht, gesondert zu beurteilen vergleiche SZ 43/185; JBl. 1982, 380; 6 Ob 690/86; 1 Ob 656/88).
Im Hinblick auf die bereits in Rechtskraft erwachsene Teilabweisung der gesamten Klagsforderungen im Umfang von 120.000 S sA (das sind 25,002083 %), waren Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes nur mehr Klagsforderungen im Gesamtbetrag von 359.960 S sA. Es erhebt sich daher die Frage, auf welche der einzelnen Kreditforderungen der Klägerin diese Teilabweisungen anzurechnen sind und in welchem Umfang dies zu geschehen hat. Hier ist von Bedeutung, daß eine Teilforderung von insgesamt 100.000 S sA deshalb abgewiesen wurde, weil die Klägerin die von ihr noch vor dem 31.März 1983 erzielten Verkaufserlöse für zwei Pfandgegenstände (PKW Mercedes-Benz 230 !60.000 S und Gabelstabler Fahrgestell-Nr. 13.088 !40.000 S ) keinem einzigen der klagsgegenständlichen Kreditkonten gutgeschrieben hat. Im Umfang der zweiten Teilabweisung von 20.000 S sA wurde der Schadenersatzgegenforderung der beiden Beklagten Folge gegeben, weil ihnen der Nachweis gelungen ist, ein vom Erstbeklagten namhaft gemachter Käufer hätte den Pfandgegenstand PKW Mercedes-Benz 230 um 80.000 S gekauft. Gemäß der anzuwendenden Anrechnungsregel des § 1416 ABGB ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt 31.März 1983 bzw. 31.August 1983, zu dem sich die wechselseitigen Kapitalforderungen bereits aufrechenbar gegenüberstanden, so daß eine vorrangige Anrechnung auf die geltend gemachten Verzugszinsen nicht in Betracht kommt - eine verhältnismäßige Tilgung der neun einzelnen Klagsforderungen vorzunehmen. Dies umso mehr, als sie alle am selben Tag, nämlich dem der Konkurseröffnung über das Vermögen der T***, fällig waren und gemeinsam eingeklagt wurden; ebensowenig besteht ein Anhaltspunkt für eine verschiedene Beschwerlichkeit dieser Forderungen. Bei verhältnismäßiger Tilgung der neun Klagsforderungen waren sie daher mit folgenden Beträgen noch Gegenstand des Berufungsverfahrens:Im Hinblick auf die bereits in Rechtskraft erwachsene Teilabweisung der gesamten Klagsforderungen im Umfang von 120.000 S sA (das sind 25,002083 %), waren Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes nur mehr Klagsforderungen im Gesamtbetrag von 359.960 S sA. Es erhebt sich daher die Frage, auf welche der einzelnen Kreditforderungen der Klägerin diese Teilabweisungen anzurechnen sind und in welchem Umfang dies zu geschehen hat. Hier ist von Bedeutung, daß eine Teilforderung von insgesamt 100.000 S sA deshalb abgewiesen wurde, weil die Klägerin die von ihr noch vor dem 31.März 1983 erzielten Verkaufserlöse für zwei Pfandgegenstände (PKW Mercedes-Benz 230 !60.000 S und Gabelstabler Fahrgestell-Nr. 13.088 !40.000 S ) keinem einzigen der klagsgegenständlichen Kreditkonten gutgeschrieben hat. Im Umfang der zweiten Teilabweisung von 20.000 S sA wurde der Schadenersatzgegenforderung der beiden Beklagten Folge gegeben, weil ihnen der Nachweis gelungen ist, ein vom Erstbeklagten namhaft gemachter Käufer hätte den Pfandgegenstand PKW Mercedes-Benz 230 um 80.000 S gekauft. Gemäß der anzuwendenden Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt 31.März 1983 bzw. 31.August 1983, zu dem sich die wechselseitigen Kapitalforderungen bereits aufrechenbar gegenüberstanden, so daß eine vorrangige Anrechnung auf die geltend gemachten Verzugszinsen nicht in Betracht kommt - eine verhältnismäßige Tilgung der neun einzelnen Klagsforderungen vorzunehmen. Dies umso mehr, als sie alle am selben Tag, nämlich dem der Konkurseröffnung über das Vermögen der T***, fällig waren und gemeinsam eingeklagt wurden; ebensowenig besteht ein Anhaltspunkt für eine verschiedene Beschwerlichkeit dieser Forderungen. Bei verhältnismäßiger Tilgung der neun Klagsforderungen waren sie daher mit folgenden Beträgen noch Gegenstand des Berufungsverfahrens:
Kontoendnummer 403 12.163,16 S
Kontoendnummer 404 2.122,44 S
Kontoendnummer 405 25.570,54 S
Kontoendnummer 406 27.884,22 S
Kontoendnummer 407 12.605,65 S
Kontoendnummer 408 40.304,63 S
Kontoendnummer 409 150.267,33 S
Kontoendnummer 410 29.959,42 S
Kontoendnummer 411 59.082,61 S.
Daraus folgt, daß die Revision in bezug auf die Restforderungen aus den Kreditverträgen mit den Kontoendnummern 403, 404 und 407 schon gemäß § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässig ist, weil der Beschwerdegegenstand jeweils den Betrag von 15.000 S nicht übersteigt. In Ansehung der Restforderungen aus den anderen sechs Kreditverträgen kann die Zulässigkeit der Revision noch nicht beurteilt werden, weil es das Berufungsgericht trotz der jeweils zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigenden Streitwerte unterlassen hat, gemäß § 500 Abs. 3 ZPO auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Diesen Ausspruch wird das Berufungsgericht daher nachzuholen haben. Sollte es die Revision nicht für zulässig erklären, wäre die bereits erstattete Revision den Revisionswerbern gemäß § 84 Abs. 3 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen diesem Ausspruch die Revision dennoch für zulässig erachtet wird, zurückzustellen (EvBl. 1984/15; ÖBl. 1984, 50; 1 Ob 520/87; 6 Ob 666/87 ua).Daraus folgt, daß die Revision in bezug auf die Restforderungen aus den Kreditverträgen mit den Kontoendnummern 403, 404 und 407 schon gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig ist, weil der Beschwerdegegenstand jeweils den Betrag von 15.000 S nicht übersteigt. In Ansehung der Restforderungen aus den anderen sechs Kreditverträgen kann die Zulässigkeit der Revision noch nicht beurteilt werden, weil es das Berufungsgericht trotz der jeweils zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigenden Streitwerte unterlassen hat, gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Diesen Ausspruch wird das Berufungsgericht daher nachzuholen haben. Sollte es die Revision nicht für zulässig erklären, wäre die bereits erstattete Revision den Revisionswerbern gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen diesem Ausspruch die Revision dennoch für zulässig erachtet wird, zurückzustellen (EvBl. 1984/15; ÖBl. 1984, 50; 1 Ob 520/87; 6 Ob 666/87 ua).