Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl § 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden vergleiche Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig:
1. Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit Beweisanträge, die nicht unmittelbar verfahrensrelevante Fragen betreffen, sondern nur mittelbar darauf abzielen, die Glaubwürdigkeit unmittelbarer Zeugen in Frage zu stellen, im Zivilprozess, insbesondere in einem Ehescheidungsverfahren, zulässig sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Frage, ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen oder Parteien ein Kontrollbeweis erforderlich ist, ebenso Sache der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (RIS-Justiz RS0040246) wie die Frage, ob ein mittelbarer Beweis (Indizienbeweis) erbracht wurde oder nicht (RIS-Justiz RS0040278).
Mangels Revisibilität der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage kann darauf vom Obersten Gerichtshof somit nicht näher eingegangen werden.
2. Die Klägerin hält in ihrem Rekurs die Auffassung des Berufungsgerichts für verfehlt, wonach die vom Erstgericht gemäß § 275 Abs 2 ZPO als verspätet zurückgewiesenen Beweisanbote tatsächlich nicht verspätet gewesen seien.2. Die Klägerin hält in ihrem Rekurs die Auffassung des Berufungsgerichts für verfehlt, wonach die vom Erstgericht gemäß Paragraph 275, Absatz 2, ZPO als verspätet zurückgewiesenen Beweisanbote tatsächlich nicht verspätet gewesen seien.
Haben beide Tatsacheninstanzen übereinstimmend Vorbringen (§ 179 ZPO) oder Beweisanbote (§ 275 ZPO) einer Partei als verspätet angesehen, ist damit über deren Zurückweisung endgültig abgesprochen (RIS-Justiz RS0036890, RS0036739). Hat jedoch entweder das Berufungsgericht erstmals diese Auffassung vertreten (stRsp, etwa 1 Ob 263/01k; 3 Ob 61/07b) oder haben - wie im vorliegenden Verfahren - die Vorinstanzen diesbezüglich divergierende Auffassungen vertreten, dann kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zwar in dritter Instanz überprüft werden; eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich aber regelmäßig insoweit nicht, weil es ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Voraussetzungen der §§ 179, 275 ZPO als gegeben angesehen werden können (1 Ob 263/01k; 3 Ob 61/07b).Haben beide Tatsacheninstanzen übereinstimmend Vorbringen (Paragraph 179, ZPO) oder Beweisanbote (Paragraph 275, ZPO) einer Partei als verspätet angesehen, ist damit über deren Zurückweisung endgültig abgesprochen (RIS-Justiz RS0036890, RS0036739). Hat jedoch entweder das Berufungsgericht erstmals diese Auffassung vertreten (stRsp, etwa 1 Ob 263/01k; 3 Ob 61/07b) oder haben - wie im vorliegenden Verfahren - die Vorinstanzen diesbezüglich divergierende Auffassungen vertreten, dann kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zwar in dritter Instanz überprüft werden; eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich aber regelmäßig insoweit nicht, weil es ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Voraussetzungen der Paragraphen 179, 275, ZPO als gegeben angesehen werden können (1 Ob 263/01k; 3 Ob 61/07b).
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.