Der Rekurs ist zulässig (RIS-Justiz RS0044587; Jelinek in Fasching/Konecny² § 533 ZPO Rz 38), aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (RIS-Justiz RS0044587; Jelinek in Fasching/Konecny² Paragraph 533, ZPO Rz 38), aber nicht berechtigt.
Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Eine auf die behauptete Kenntnis neuer Beweismittel gestützte Wiederaufnahmsklage ist nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen (§ 530 Abs 2 ZPO). Den Wiederaufnahmskläger trifft bei diesem Wiederaufnahmsgrund die Behauptungs- und Beweislast für sein mangelndes Verschulden. Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen schon im Vorverfahren zur Zurückweisung der Klage (6 Ob 15/03d mwN). Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel nicht anbietet, obwohl die Bedeutung der Beweismittel ohne weiteres erkennbar war. Schon benützbare Beweismittel dürfen daher nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden (1 Ob 258/02a; Jelinek in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 212 mwN).Eine auf die behauptete Kenntnis neuer Beweismittel gestützte Wiederaufnahmsklage ist nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen (Paragraph 530, Absatz 2, ZPO). Den Wiederaufnahmskläger trifft bei diesem Wiederaufnahmsgrund die Behauptungs- und Beweislast für sein mangelndes Verschulden. Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen schon im Vorverfahren zur Zurückweisung der Klage (6 Ob 15/03d mwN). Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel nicht anbietet, obwohl die Bedeutung der Beweismittel ohne weiteres erkennbar war. Schon benützbare Beweismittel dürfen daher nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden (1 Ob 258/02a; Jelinek in Fasching/Konecny² Paragraph 530, ZPO Rz 212 mwN).
Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass das von der Wiederaufnahmsklägerin präsentierte neue Beweismittel nicht in der eidesstättigen Erklärung oder dem Protokoll aus einem anderen Verfahren bestehen kann, weil schriftliche Aussagen von Zeugen, deren persönliche Vernehmung möglich ist, in der ZPO nicht vorgesehen sind (ua Rechberger in Rechberger, ZPO³, Vor § 320 Rz 3). Den vorgelegten Urkunden ist nur die Bedeutung eines Hilfsbeweises, nämlich für die Rechtzeitigkeit und Relevanz des eigentlichen Beweismittels der Zeugenvernehmung, beizumessen.Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass das von der Wiederaufnahmsklägerin präsentierte neue Beweismittel nicht in der eidesstättigen Erklärung oder dem Protokoll aus einem anderen Verfahren bestehen kann, weil schriftliche Aussagen von Zeugen, deren persönliche Vernehmung möglich ist, in der ZPO nicht vorgesehen sind (ua Rechberger in Rechberger, ZPO³, Vor Paragraph 320, Rz 3). Den vorgelegten Urkunden ist nur die Bedeutung eines Hilfsbeweises, nämlich für die Rechtzeitigkeit und Relevanz des eigentlichen Beweismittels der Zeugenvernehmung, beizumessen.
Die Wiederaufnahmsklägerin hat aber gar nicht behauptet, den Namen des Zeugen und seine Rolle als Teilnehmer bei den Vertragsgesprächen im Vorverfahren noch nicht gekannt zu haben. Nicht zuletzt weil es sich beim Zeugen um den vormaligen Geschäftsführer der Vertragspartnerin handelt, lag die Bedeutung seiner persönlichen Wahrnehmungen für die Entscheidung auf der Hand.
Die Wiederaufnahmsklägerin argumentiert nun damit, dass ihr der rechtzeitige Antrag auf Vernehmung des Zeugen unzumutbar gewesen wäre, weil sie „nach der allgemeinen Lebenserfahrung" damit rechnen habe müssen, dass er mit seiner Aussage den Prozessstandpunkt der seinerzeit von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gegenpartei bestärken würde. Es hieße die prozessuale Diligenzpflicht zu überspannen, einer Partei auch offenbar aussichtslose Beweisanträge zuzumuten.
Die Rekurswerberin führt allerdings keine konkreten Umstände ins Treffen, auf die sich ihre negative Erwartung im vorliegenden Fall gegründet hat. Soweit aus ihrem Vorbringen die Befürchtung hervorklingt, der Zeuge hätte vermutlich eine inhaltlich falsche Aussage getätigt, fehlt dafür ein hinreichendes Tatsachensubstrat. Das Argument eines früheren Naheverhältnisses des Zeugen zur Gegenpartei reicht dafür nicht aus, zumal unbeteiligte Zeugen gerade in Vertragsstreitigkeiten ohnedies einen Ausnahmefall darstellen. Auch alle im Vorverfahren tatsächlich vernommenen Zeugen standen jeweils in der einen oder anderen Weise in einer beruflichen Nahebeziehung zu einer der Parteien.
Die Möglichkeit, dass ein Zeuge - sei es aufgrund einer mangelhaften Erinnerung oder aus anderen Gründen - die vom Beweisführer in ihn gesetzten Hoffnungen nicht erfüllt, ist nie völlig auszuschließen. Von einer Aussichtslosigkeit des gegenständlichen Beweisantrags im Vorverfahren kann nicht gesprochen werden, weil einem Zeugen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Bereitschaft zu einer gerichtlich strafbaren falschen Aussage unterstellt werden darf. Es obliegt der Disposition der Parteien, ob sie das Risiko, sich durch die Aussage eines Zeugen allenfalls selbst zu schaden, im Einzelfall eingehen wollen oder nicht. Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage, worauf das Klagsvorbringen im Ergebnis hinausläuft, lässt sich die Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfolgreich begründen.Die Möglichkeit, dass ein Zeuge - sei es aufgrund einer mangelhaften Erinnerung oder aus anderen Gründen - die vom Beweisführer in ihn gesetzten Hoffnungen nicht erfüllt, ist nie völlig auszuschließen. Von einer Aussichtslosigkeit des gegenständlichen Beweisantrags im Vorverfahren kann nicht gesprochen werden, weil einem Zeugen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Bereitschaft zu einer gerichtlich strafbaren falschen Aussage unterstellt werden darf. Es obliegt der Disposition der Parteien, ob sie das Risiko, sich durch die Aussage eines Zeugen allenfalls selbst zu schaden, im Einzelfall eingehen wollen oder nicht. Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage, worauf das Klagsvorbringen im Ergebnis hinausläuft, lässt sich die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nicht erfolgreich begründen.
Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.