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Entscheidung 6 Ob 91/04g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob91/04g

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schenk und Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Tanja S*****, und des mj. Jan S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft T*****, Jugendabteilung, als gesetzlicher Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten, diese vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 4. November 2003, GZ 37 R 345/03s-118, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 1. September 2003, GZ 1 P 2159/95m-107, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass der unterhaltspflichtige Vater an (in erster Linie durch langjährigen Alkoholmissbrauch hervorgerufenen) Erkrankungen leidet und arbeitsunfähig ist. Zumindest seit 1. 1. 2002 ist ihm eine Berufsausübung nicht mehr möglich.

Rechtliche Beurteilung

Auf die Frage, welcher Verschuldensmaßstab dem Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit der Herbeiführung seines durch Alkoholmissbrauch entstandenen Leidens zur Last liegen muss, um eine Anspannung zu rechtfertigen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Anspannung zu keinen fiktiven Ergebnissen führen. Maßgeblich sind die konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt (1 Ob 58/00m; 4 Ob 120/98w; Schwimann in Schwimann, ABGB² Paragraph 140, Rz 61; Schwimann Unterhaltsrecht² 62 f). Eine Anspannung kommt daher nur in Frage, wenn der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, ein entsprechendes Einkommen auch tatsächlich zu erzielen, nicht jedoch, wenn er aufgrund seines festgestellten schlechten Gesundheitszustandes am Arbeitsmarkt gar nicht vermittelt werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, dass demjenigen, der - aus welchen Gründen auch immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) - zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, ein potentielles Einkommen wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht unterstellt werden darf (4 Ob 120/98w; 4 Ob 544/91 = ÖA 1992, 51 U 23).

Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Eine Befassung des Obersten Gerichtshofes ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird der Rekurs der Kinder zurückgewiesen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG).

Textnummer

E74183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00091.04G.0708.000

Im RIS seit

07.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20040708_OGH0002_0060OB00091_04G0000_000

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