Da Letzterer in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist, ist er als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls ein Gerichtshof beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Innsbruck wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlussunfähig. Zur Entscheidung ist daher der Oberste Gerichtshof berufen (RIS-Justiz RS0109137).Gemäß Paragraph 23, JN entscheidet über die Ablehnung, falls ein Gerichtshof beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Innsbruck wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlussunfähig. Zur Entscheidung ist daher der Oberste Gerichtshof berufen (RIS-Justiz RS0109137).
Der Ablehnungswerber lehnt nicht nur die drei mit der kritisierten Beschlussfassung befassten Richter ab, sondern alle Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck, ohne allerdings (entgegen § 22 Abs 3 JN; RIS-Justiz RS0045950) auch nur ansatzweise nachvollziehbar, detailliert und konkret darzustellen, woraus er ableitet, dass die nicht an der Entscheidung beteiligten Richter die im Beschluss geäußerte Rechtsmeinung teilen und/oder (Dritten gegenüber?) behaupten würden. Mangels ausreichender Substantiierung der Begründung für deren angebliche Voreingenommenheit erweist sich die in Wahrheit pauschale Ablehnungserklärung als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb auf diesen Vorwurf gegen die nicht an der Entscheidung beteiligten Richter einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten nicht weiter eingegangen werden muss (RIS-Justiz RS0046011; 1 Ob 54/10p). Selbst wenn man aber die Behauptung eines kollegialen Verhältnisses zwischen allen abgelehnten Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck unterstellen wollte, wäre dem zu erwidern, dass das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen allein dessen Befangenheit nicht zu begründen vermag (RIS-Justiz RS0108696).Der Ablehnungswerber lehnt nicht nur die drei mit der kritisierten Beschlussfassung befassten Richter ab, sondern alle Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck, ohne allerdings (entgegen Paragraph 22, Absatz 3, JN; RIS-Justiz RS0045950) auch nur ansatzweise nachvollziehbar, detailliert und konkret darzustellen, woraus er ableitet, dass die nicht an der Entscheidung beteiligten Richter die im Beschluss geäußerte Rechtsmeinung teilen und/oder (Dritten gegenüber?) behaupten würden. Mangels ausreichender Substantiierung der Begründung für deren angebliche Voreingenommenheit erweist sich die in Wahrheit pauschale Ablehnungserklärung als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb auf diesen Vorwurf gegen die nicht an der Entscheidung beteiligten Richter einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten nicht weiter eingegangen werden muss (RIS-Justiz RS0046011; 1 Ob 54/10p). Selbst wenn man aber die Behauptung eines kollegialen Verhältnisses zwischen allen abgelehnten Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck unterstellen wollte, wäre dem zu erwidern, dass das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen allein dessen Befangenheit nicht zu begründen vermag (RIS-Justiz RS0108696).
Was die entscheidenden Richter betrifft, beschwert sich der Ablehnungswerber über eine in der Beschlussbegründung vorgenommene rechtliche Beurteilung eines vorausgehenden Ablehnungsantrags unter Verwendung von in diesem Zusammenhang gebräuchlichen und deshalb keineswegs unsachlichen Ausdrücken (vgl nur RIS-Justiz RS0046011; RS0046015; Ballon in Fasching/Konecny² § 19 JN Rz 6). Es bildet aber weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter einen Ablehnungsgrund, weil es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens ist, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und/oder ihrer Begründungen zu überprüfen (RIS-Justiz RS0111290 [T7]; RS0046047; RS0045916; RS0046019; RS0046090).Was die entscheidenden Richter betrifft, beschwert sich der Ablehnungswerber über eine in der Beschlussbegründung vorgenommene rechtliche Beurteilung eines vorausgehenden Ablehnungsantrags unter Verwendung von in diesem Zusammenhang gebräuchlichen und deshalb keineswegs unsachlichen Ausdrücken vergleiche nur RIS-Justiz RS0046011; RS0046015; Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 19, JN Rz 6). Es bildet aber weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter einen Ablehnungsgrund, weil es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens ist, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und/oder ihrer Begründungen zu überprüfen (RIS-Justiz RS0111290 [T7]; RS0046047; RS0045916; RS0046019; RS0046090).
Zusammenfassend erweist sich daher der Ablehnungsantrag als zur Gänze unzulässig, weshalb auch kein Anlass besteht, im Sinn des § 30 JN an ein anderes Oberlandesgericht zu delegieren.Zusammenfassend erweist sich daher der Ablehnungsantrag als zur Gänze unzulässig, weshalb auch kein Anlass besteht, im Sinn des Paragraph 30, JN an ein anderes Oberlandesgericht zu delegieren.