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Entscheidung 7 Nc 10/10w×

Entscheidung 7 Nc 10/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Nc10/10w

Entscheidungsdatum

14.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Rhomberg, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die verpflichtete Partei J***** C*****, vertreten durch Mag. Dr. Markus Christian Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 140.000 EUR, über den Ablehnungsantrag des Dr. L***** zu AZ 4 R 25/10y des Oberlandesgerichts Innsbruck den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge dem Ablehnungswerber die personelle Zusammensetzung des zuständigen Senats, der in dieser Sache über den Ablehnungsantrag zu entscheiden habe, unter Bestimmung einer Frist zur allfälligen Geltendmachung des Ablehnungsrechts durch den Ablehnungswerber vor der Entscheidung darüber zur Kenntnis bringen, wird zurückgewiesen.

              2. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat zu AZ 4 R 25/10y über einen Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Jänner 2010, GZ 1 Nc 24/09k-19, entschieden. In der Begründung findet sich der Satz:

„Dass die an dem hier angefochtenen Beschluss des Erstgerichts beteiligten Richter vom Rekurswerber [das ist der Ablehnungswerber] - ebenfalls - abgelehnt wurden, hindert die (meritorische) Entscheidung durch das Rekursgericht in concreto insofern nicht, als die Ablehnung derselben offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte (6 Ob 70/01i; 6 Ob 276/05i; 3 Ob 230/08g; 3 Ob 39/09w)."

Diese Formulierung nimmt der Ablehnungswerber zum Anlass, sämtliche Richter/Innen einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck abzulehnen. Der Vorwurf entbehre jeglicher Anhaltspunkte, jeder seiner Ablehnungsanträge enthalte ausschließlich sachliche Begründungen. Beim Oberlandesgericht Innsbruck würden ganz offensichtlich alle Richter/Innen einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten ohne sachliche Anhaltspunkte behaupten, der Ablehnungswerber hätte rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge gestellt; diese substanzlose Unterstellung begründe die Befangenheit der Entscheidungsträger des Oberlandesgerichts Innsbruck, weil damit zum Ausdruck gebracht werde, dass sie ihm gegenüber gänzlich voreingenommen eingestellt und zu einer sachlichen Entscheidung nicht befähigt seien. Weiters stellte der Ablehnungswerber den aus Spruchpunkt 1. ersichtlichen Antrag.

Rechtliche Beurteilung

Da Letzterer in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist, ist er als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 23, JN entscheidet über die Ablehnung, falls ein Gerichtshof beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Innsbruck wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlussunfähig. Zur Entscheidung ist daher der Oberste Gerichtshof berufen (RIS-Justiz RS0109137).

Der Ablehnungswerber lehnt nicht nur die drei mit der kritisierten Beschlussfassung befassten Richter ab, sondern alle Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck, ohne allerdings (entgegen Paragraph 22, Absatz 3, JN; RIS-Justiz RS0045950) auch nur ansatzweise nachvollziehbar, detailliert und konkret darzustellen, woraus er ableitet, dass die nicht an der Entscheidung beteiligten Richter die im Beschluss geäußerte Rechtsmeinung teilen und/oder (Dritten gegenüber?) behaupten würden. Mangels ausreichender Substantiierung der Begründung für deren angebliche Voreingenommenheit erweist sich die in Wahrheit pauschale Ablehnungserklärung als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb auf diesen Vorwurf gegen die nicht an der Entscheidung beteiligten Richter einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten nicht weiter eingegangen werden muss (RIS-Justiz RS0046011; 1 Ob 54/10p). Selbst wenn man aber die Behauptung eines kollegialen Verhältnisses zwischen allen abgelehnten Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck unterstellen wollte, wäre dem zu erwidern, dass das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen allein dessen Befangenheit nicht zu begründen vermag (RIS-Justiz RS0108696).

Was die entscheidenden Richter betrifft, beschwert sich der Ablehnungswerber über eine in der Beschlussbegründung vorgenommene rechtliche Beurteilung eines vorausgehenden Ablehnungsantrags unter Verwendung von in diesem Zusammenhang gebräuchlichen und deshalb keineswegs unsachlichen Ausdrücken vergleiche nur RIS-Justiz RS0046011; RS0046015; Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 19, JN Rz 6). Es bildet aber weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter einen Ablehnungsgrund, weil es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens ist, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und/oder ihrer Begründungen zu überprüfen (RIS-Justiz RS0111290 [T7]; RS0046047; RS0045916; RS0046019; RS0046090).

Zusammenfassend erweist sich daher der Ablehnungsantrag als zur Gänze unzulässig, weshalb auch kein Anlass besteht, im Sinn des Paragraph 30, JN an ein anderes Oberlandesgericht zu delegieren.

Textnummer

E94588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070NC00010.10W.0714.000

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100714_OGH0002_0070NC00010_10W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045916 Rechtssatz 24.04.1986Zivilrecht
Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat (Faschi …
RS0046011 Rechtssatz 21.04.1988Undefined
Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihre …
RS0046015 Rechtssatz 21.04.1988Undefined
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der in Lehre und Judikatur in der BRD bei vergleichbarer gesetzlicher Regelung vertretenen Ansicht an, dass rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Ents …
RS0046019 Rechtssatz 23.09.1959Zivilrecht
Bei einem unterlaufenen Fehler kann eine Entscheidung unrichtig sein, ohne dass jedoch eine unsachliche Entscheidung vorliegt. Eine unrichtige Entscheidung kann nur im Rechtsmittelweg bekämpft werden, womit bezweckt wird, die gefällte Entscheidung auf ihre …
RS0046047 Rechtssatz 18.04.1989Zivilrecht
Es kann nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrages berufenen gerichtlichen Organes sein, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (1 Ob 2/88).
RS0046090 Rechtssatz 24.01.1957Zivilrecht; Strafrecht
Verfahrensmängel als solche vermögen in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichtes darzutun.
RS0108696 Rechtssatz 30.09.1997Zivilrecht
Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen, weil der Ges …
RS0109137 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Zuständigkeit des zunächst übergeordneten Gerichtshofs (hier: Oberlandesgericht Wien) zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs (pauschal) abgelehnt werden.
RS0111290 Rechtssatz 12.01.1999Zivilrecht
Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. M …