Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** O*****, vertreten durch Dr. Thomas Kerle und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R*****AG, *****, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr für eine beabsichtigte näher bezeichnete Klagsführung Rechtsschutzdeckung zu gewähren habe.
Ohne Äußerung der Beklagten und des Erstgerichts wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (§ 31 Abs 3 JN). Der Beklagten wurde noch keine Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben. Das Erstgericht selbst hat auch noch nicht zum Delegierungsantrag Stellung genommen. Das Erstgericht wird daher vor neuerlicher Vorlage des Aktes zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die fehlenden Äußerungen im Sinne des § 31 Abs 3 JN einholen müssen. Erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 106/02a mwN).Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (Paragraph 31, Absatz 3, JN). Der Beklagten wurde noch keine Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben. Das Erstgericht selbst hat auch noch nicht zum Delegierungsantrag Stellung genommen. Das Erstgericht wird daher vor neuerlicher Vorlage des Aktes zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die fehlenden Äußerungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, JN einholen müssen. Erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 106/02a mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070NC00011.18D.0613.000
Dokumentnummer
JJT_20180613_OGH0002_0070NC00011_18D0000_000