Begründung:
Über Protokollarantrag der Betroffenen, einer jugoslawischen Staatsbürgerin, die sich seit 1972 in Österreich aufhält, ist beim Bezirksgericht Klagenfurt ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig. Ein Verfahrenssachwalter wurde noch nicht bestellt. Nach dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister wohnte die Betroffene seit 14. 9. 2004 in Krumpendorf am Wörthersee. Seit 7. 7. 2006 scheint als Wohnsitz derjenige ihrer Tochter Saveta M***** in 1120 Wien, ***** auf.
Mit Beschluss vom 25. 7. 2006 übertrug das Bezirksgericht Klagenfurt die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaft an das Bezirksgericht Meidling. Da sich die Betroffene jetzt ständig in 1120 Wien aufhalte, sei die Übertragung zweckmäßig.
Das Bezirksgericht Meidling stellte den Akt dem Bezirksgericht Klagenfurt mit dem Bemerken zurück, weil die Erstanhörung bei diesem Gericht durchgeführt worden sei, könne der Akt erst nach Bestellung eines Sachwalters übernommen werden. Aus einer im Akt erliegenden Meldeauskunft (vom 25. 7. 2006) ergebe sich, dass frühere Aufenthalte der Betroffenen in 1120 Wien immer nur sehr kurzfristig und daher nicht geeignet gewesen seien, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Es werde zu erheben sein, ob der nunmehrige Aufenthalt dauerhaft sein solle.
Das Bezirksgericht Klagenfurt holte daraufhin am 3. 10. 2006 eine weitere Meldeauskunft ein, die neuerlich ergab, dass die Betroffene seit 7. 7. 2006 an der angegebenen Adresse in Wien-Meidling gemeldet ist. Der Akt wurde neuerlich dem Bezirskgericht Meidling mit dem Ersuchen um Übernahme gemäß § 111 JN übermittelt. Wenn auch die Erstanhörung durch das Bezirskgericht Klagenfurt durchgeführt worden sei, sei doch die Fortsetzung des Verfahrens (Einholung des Sachverständigengutachtens, Erörterung des Gutachtens) im Hinblick auf den Wohnsitz der Betroffenen in Wien untunlich und mit Verfahrensverzögerungen verbunden. Eine neuerliche Erstanhörung durch das Bezirksgericht Meidling stelle einen geringeren Verfahrensaufwand dar.Das Bezirksgericht Klagenfurt holte daraufhin am 3. 10. 2006 eine weitere Meldeauskunft ein, die neuerlich ergab, dass die Betroffene seit 7. 7. 2006 an der angegebenen Adresse in Wien-Meidling gemeldet ist. Der Akt wurde neuerlich dem Bezirskgericht Meidling mit dem Ersuchen um Übernahme gemäß Paragraph 111, JN übermittelt. Wenn auch die Erstanhörung durch das Bezirskgericht Klagenfurt durchgeführt worden sei, sei doch die Fortsetzung des Verfahrens (Einholung des Sachverständigengutachtens, Erörterung des Gutachtens) im Hinblick auf den Wohnsitz der Betroffenen in Wien untunlich und mit Verfahrensverzögerungen verbunden. Eine neuerliche Erstanhörung durch das Bezirksgericht Meidling stelle einen geringeren Verfahrensaufwand dar.
Das Bezirksgericht Meidling stellte den Akt neuerlich mit dem Bemerken zurück, dass der Akt (nach Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Betroffene) vom Bezirksgericht Klagenfurt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sei. Nach Verfügung der Zustellung des Übertragungsbeschlusses am 4. 12. 2006 und Einholung einer neuerlichen Meldeauskunft am 11. 12. 2006, die ergab, dass die Betroffene unverändert seit 7. 7. 2006 in Wien-Meidling wohnhaft ist, und nachdem der Akt nochmals zwischen dem Bezirksgericht Klagenfurt und dem Bezirksgericht Meidling hin- und hergeschickt worden war, legte das Bezirksgericht Klagenfurt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. Laut fernmündlicher Auskunft des Bezirksgerichtes Klagenfurt steht nicht fest, dass der Übertragungsbeschluss der Betroffenen - entsprechend der aktenkundigen Zustellverfügung - tatsächlich zugestellt wurde; eine Zustellnachweis (Rückschein) ist nicht vorhanden. Die Aktenvorlage ist daher verfrüht:Das Bezirksgericht Meidling stellte den Akt neuerlich mit dem Bemerken zurück, dass der Akt (nach Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Betroffene) vom Bezirksgericht Klagenfurt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sei. Nach Verfügung der Zustellung des Übertragungsbeschlusses am 4. 12. 2006 und Einholung einer neuerlichen Meldeauskunft am 11. 12. 2006, die ergab, dass die Betroffene unverändert seit 7. 7. 2006 in Wien-Meidling wohnhaft ist, und nachdem der Akt nochmals zwischen dem Bezirksgericht Klagenfurt und dem Bezirksgericht Meidling hin- und hergeschickt worden war, legte das Bezirksgericht Klagenfurt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor. Laut fernmündlicher Auskunft des Bezirksgerichtes Klagenfurt steht nicht fest, dass der Übertragungsbeschluss der Betroffenen - entsprechend der aktenkundigen Zustellverfügung - tatsächlich zugestellt wurde; eine Zustellnachweis (Rückschein) ist nicht vorhanden. Die Aktenvorlage ist daher verfrüht: