Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 109/21m×

Entscheidung 7 Ob 109/21m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014229 Rechtssatz 07.10.1976Zivilrecht
Die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes erfordert nicht unbedingt ein Tätigwerden, auch ein passives Verhalten reicht für eine stillschweigenden Verzicht dann aus, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass ein Verzicht ernstlich gewollt ist.
RS0014416 Rechtssatz 13.01.1982Zivilrecht
Bei Vorliegen eines Dauertatbestandes ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Kündigungsverzicht abgegeben wurde, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
RS0014423 Rechtssatz 07.09.1976Zivilrecht
Der Verzicht auf einen Kündigungsgrund unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB hat zur Voraussetzung, dass das Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zwei …
RS0014427 Rechtssatz 02.07.1952Zivilrecht
Es gilt allgemein der Grundsatz, dass Auflösungsgründe und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen.
RS0014436 Rechtssatz 19.10.1989Zivilrecht
Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens stellt die mietrechtliche Konkretisierung der Unzumutbarkeit des Fortbestandes des Dauerrechtsverhältnisses dar; ein stillschweigender Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes da …
RS0034507 Rechtssatz 11.07.1972Zivilrecht
§ 1497 ABGB ist analog auch auf einzelne Ausschlussfristen - so insbesonders auch auf die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 KO - anzuwenden.
RS0043144 Rechtssatz 06.08.1952Zivilrecht
Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt vor, wenn das Berufungsgericht sich mit der Mängelrüge des Berufungswerbers nicht befasst hat, dass ein im erstinstanzlichen Verfahren angeblich unterlaufener Verfahrensmangel vorliegt (1 Ob 655/50).
RS0067519 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Es ist nicht nur das als Kündigungsgrund angeführte Verhalten, sondern darüber hinaus das der Kündigung vorangehende, ebenso wie das ihr nachfolgende Verhalten einer Würdigung zu unterziehen.
RS0067596 Rechtssatz 04.12.1957Zivilrecht
Der Hauseigentümer kann bei Streitigkeiten und Übergriffen zwischen mehreren Mietern alle oder auch nur einen von ihnen kündigen, wobei es unerheblich ist, ob nur der Gekündigte allein oder auch die anderen Mietparteien den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z …
RS0067678 Rechtssatz 09.04.1968Zivilrecht
Ein unleidliches Verhalten liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird (vgl MietSlg 16309).
RS0067733 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung …
RS0070303 Rechtssatz 29.10.1985Zivilrecht
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des e …
RS0070321 Rechtssatz 11.12.1985Zivilrecht
Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist. Der Kündigu …
RS0102001 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Im Zweifel ist ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf das Kündigungsrecht nicht anzunehmen. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Verzichtes trifft den Mieter.
RS0119339 Rechtssatz 12.08.2004Zivilrecht
Bezieht sich der Revisionswerber ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen, dann ist der Revisionsgegner dazu verhalten, diese ihm nachteiligen Feststellungen beziehungsweise die Nichterledigung seiner Beweisrüge in seiner Berufung in der Revisionsbeantwort …
RS0119842 Rechtssatz 14.03.2005Zivilrecht
Das Gesetz kennt weder Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Kündigungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können, noch den Tatbestand der Verwirkung des Kündigungsrechts infolge bloßer Nichtausübung durch längere Zeit. Das gesetzliche Kündigungsrecht d …