Die Revision ist zulässig. Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden. Ob die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung vorliegen, ist nach den Klagsbehauptungen zu beurteilen (3 Ob 52/08f; RIS-Justiz RS0042741).Die Revision ist zulässig. Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden. Ob die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung vorliegen, ist nach den Klagsbehauptungen zu beurteilen (3 Ob 52/08f; RIS-Justiz RS0042741).
Nach dem Klagsvorbringen wurden die Transportaufträge aufgrund des Anbots vom 29. 11. 2001, das allen Transporten zugrundegelegt werden sollte, erbracht. In dem Anbot wurden sowohl Preise als auch Lieferbedingungen genannt, und es wurde dementsprechend eine Art Gesamtvertrag, in dessen Rahmen die weitere Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte erfolgen sollte, vereinbart. Dadurch ist der rechtliche Zusammenhang nach § 55 Z 1 JN gegeben (6 Ob 591/85 = RIS-Justiz RS0037926 [T13]).Nach dem Klagsvorbringen wurden die Transportaufträge aufgrund des Anbots vom 29. 11. 2001, das allen Transporten zugrundegelegt werden sollte, erbracht. In dem Anbot wurden sowohl Preise als auch Lieferbedingungen genannt, und es wurde dementsprechend eine Art Gesamtvertrag, in dessen Rahmen die weitere Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte erfolgen sollte, vereinbart. Dadurch ist der rechtliche Zusammenhang nach Paragraph 55, Ziffer eins, JN gegeben (6 Ob 591/85 = RIS-Justiz RS0037926 [T13]).
Die Revision ist auch im Sinn des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Aufrechnung tritt nicht von selbst ein; es bedarf einer ausdrücklichen oder schlüssigen Aufrechnungserklärung (RIS-Justiz RS0033835 [T2]; Griss in KBB² § 1438, Rz 3). Der Einwand der Beklagten, es sei bereits außergerichtlich der Klägerin gegenüber die Aufrechnung erklärt worden, ist ein Schuldtilgungseinwand. Ihm wird - abgesehen davon, dass der Einwand gegen das Neuerungsverbot verstößt - schon dadurch der Boden entzogen, dass die Beklagte selbst nicht die Abweisung des Klagebegehrens im Hinblick auf die Tilgung der Schuld begehrte, sondern nur prozessual die Aufrechnungseinrede erhob (vgl RIS-Justiz RS0033915).Die Aufrechnung tritt nicht von selbst ein; es bedarf einer ausdrücklichen oder schlüssigen Aufrechnungserklärung (RIS-Justiz RS0033835 [T2]; Griss in KBB² Paragraph 1438,, Rz 3). Der Einwand der Beklagten, es sei bereits außergerichtlich der Klägerin gegenüber die Aufrechnung erklärt worden, ist ein Schuldtilgungseinwand. Ihm wird - abgesehen davon, dass der Einwand gegen das Neuerungsverbot verstößt - schon dadurch der Boden entzogen, dass die Beklagte selbst nicht die Abweisung des Klagebegehrens im Hinblick auf die Tilgung der Schuld begehrte, sondern nur prozessual die Aufrechnungseinrede erhob vergleiche RIS-Justiz RS0033915).
Das Berufungsgericht wies die Kompensationseinwendung im Hinblick auf das vertragliche Aufrechnungsverbot ab, ohne die Gegenforderung weiter zu prüfen.
Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Vereinbarung eines Kompensationsverbots im Zweifel nicht auf den Fall, dass über das Vermögen des Schuldners der Gegenforderung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, weil das Kompensationsverbot die volle Bezahlung beider Forderungen bezweckt, während im Insolvenzfall die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann (7 Ob 2177/96i, 6 Ob 288/03a; RIS-Justiz RS0033930; Griss in KBB², § 1440, Rz 9; Dullinger in Rummel³, § 1440 ABGB, Rz 32; Gamerith in Bartsch/Pollack/Buchegger, Kommentar, § 19 KO, Rz 15; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, §§ 19, 20 KO, Rz 8). Es soll also ein vertraglich vereinbartes Kompensationsverbot die Aufrechnungsmöglichkeit nach §§ 19 KO und AO nicht unterlaufen.Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Vereinbarung eines Kompensationsverbots im Zweifel nicht auf den Fall, dass über das Vermögen des Schuldners der Gegenforderung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, weil das Kompensationsverbot die volle Bezahlung beider Forderungen bezweckt, während im Insolvenzfall die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann (7 Ob 2177/96i, 6 Ob 288/03a; RIS-Justiz RS0033930; Griss in KBB², Paragraph 1440,, Rz 9; Dullinger in Rummel³, Paragraph 1440, ABGB, Rz 32; Gamerith in Bartsch/Pollack/Buchegger, Kommentar, Paragraph 19, KO, Rz 15; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraphen 19, 20, KO, Rz 8). Es soll also ein vertraglich vereinbartes Kompensationsverbot die Aufrechnungsmöglichkeit nach Paragraphen 19, KO und AO nicht unterlaufen.
Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren ist in den §§ 19, 20 KO und 19, 20 AO geregelt. Danach müssen sich die Forderungen bei Insolvenzeröffnung bereits aufrechenbar gegenübergestanden haben. Entsteht eine der Forderungen erst durch die oder nach der Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, fehlt es an dieser Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. Eine Bedingung oder Befristung schadet nicht (2 Ob 240/01k mwN). Die Regelung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren beruht auf der Erwägung, dass es unbillig wäre, vom Schuldner des Ausgleichsschuldners Vollzahlung zu verlangen, ihm aber für seine Gegenforderung nur die Ausgleichsquote zu gewähren (RIS-Justiz RS0051596). Ein aufrechnungsberechtigter Konkurs- oder Ausgleichsgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - nicht mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, zu begnügen (RIS-Justiz RS0064257). Die volle Deckung der Forderung des Ausgleichsgläubigers durch eine im Ausgleichsverfahren erlaubte Aufrechnung ist keine Verletzung der Gleichbehandlungsvorschriften und damit keine Sonderbegünstigung im Sinn von § 47 AO (RIS-Justiz RS0051592).Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren ist in den Paragraphen 19, 20, KO und 19, 20 AO geregelt. Danach müssen sich die Forderungen bei Insolvenzeröffnung bereits aufrechenbar gegenübergestanden haben. Entsteht eine der Forderungen erst durch die oder nach der Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, fehlt es an dieser Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. Eine Bedingung oder Befristung schadet nicht (2 Ob 240/01k mwN). Die Regelung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren beruht auf der Erwägung, dass es unbillig wäre, vom Schuldner des Ausgleichsschuldners Vollzahlung zu verlangen, ihm aber für seine Gegenforderung nur die Ausgleichsquote zu gewähren (RIS-Justiz RS0051596). Ein aufrechnungsberechtigter Konkurs- oder Ausgleichsgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - nicht mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, zu begnügen (RIS-Justiz RS0064257). Die volle Deckung der Forderung des Ausgleichsgläubigers durch eine im Ausgleichsverfahren erlaubte Aufrechnung ist keine Verletzung der Gleichbehandlungsvorschriften und damit keine Sonderbegünstigung im Sinn von Paragraph 47, AO (RIS-Justiz RS0051592).
Kontroversiell wird die Frage beantwortet, ob der Konkurs-/Ausgleichsgläubiger im Insolvenzverfahren aufrechnen muss, um der Kürzung seiner Forderung durch einen (Zwangs-)Ausgleich zu entgehen oder ob er im Hinblick auf §§ 19 KO und AO Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, im Insolvenzverfahren nicht geltend machen muss.Kontroversiell wird die Frage beantwortet, ob der Konkurs-/Ausgleichsgläubiger im Insolvenzverfahren aufrechnen muss, um der Kürzung seiner Forderung durch einen (Zwangs-)Ausgleich zu entgehen oder ob er im Hinblick auf Paragraphen 19, KO und AO Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, im Insolvenzverfahren nicht geltend machen muss.
In SZ 31/149, ihr folgend 2 Ob 526/80, 2 Ob 630/87 und 9 ObA 46/03k (= RIS-Justiz RS0051601) wurde unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen, in Deutschland herrschenden Ansicht die Rechtsmeinung vertreten, dass der Gläubiger, der von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit, während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch mache, nach Beendigung des Ausgleichs nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen könne. Diese Ansicht wurde damit begründet, dass mit der Bestätigung des Ausgleichs die Wirkung des § 53 AO (wonach durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit ist, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleich viel ob sie am Verfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben) gegenüber allen Gläubigern eintrete, sofern nicht das Gesetz selbst einzelne von ihnen - wie etwa in § 46 Abs 1 und 2 AO - von diesen Wirkungen ausnehme. Die Aufrechnungsberechtigten seien von den Ausnahmebestimmungen von der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht umfasst, sodass für sie § 53 AO gelte.In SZ 31/149, ihr folgend 2 Ob 526/80, 2 Ob 630/87 und 9 ObA 46/03k (= RIS-Justiz RS0051601) wurde unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen, in Deutschland herrschenden Ansicht die Rechtsmeinung vertreten, dass der Gläubiger, der von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit, während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch mache, nach Beendigung des Ausgleichs nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen könne. Diese Ansicht wurde damit begründet, dass mit der Bestätigung des Ausgleichs die Wirkung des Paragraph 53, AO (wonach durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit ist, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleich viel ob sie am Verfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben) gegenüber allen Gläubigern eintrete, sofern nicht das Gesetz selbst einzelne von ihnen - wie etwa in Paragraph 46, Absatz eins und 2 AO - von diesen Wirkungen ausnehme. Die Aufrechnungsberechtigten seien von den Ausnahmebestimmungen von der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht umfasst, sodass für sie Paragraph 53, AO gelte.
Rummel in Rummel² (§ 1439 ABGB, Rz 11) tritt dieser Ansicht bei und begründet sie noch damit, dass eine spätere Aufrechnung mit der vollen Forderung die Befriedigung der Ausgleichsschulden vereiteln könne. Auch Wegan in Österreichisches Insolvenzrecht, S 226, und Heidinger in Schwimann³, § 1439 ABGB, Rz 16, folgen der SZ 31/149.Rummel in Rummel² (Paragraph 1439, ABGB, Rz 11) tritt dieser Ansicht bei und begründet sie noch damit, dass eine spätere Aufrechnung mit der vollen Forderung die Befriedigung der Ausgleichsschulden vereiteln könne. Auch Wegan in Österreichisches Insolvenzrecht, S 226, und Heidinger in Schwimann³, Paragraph 1439, ABGB, Rz 16, folgen der SZ 31/149.
In der Entscheidung SZ 44/7 wurde die Ansicht vertreten, dass SZ 31/149 nicht anzuwenden sei, wenn sowohl die Forderung des Klägers als auch die Gegenforderung des Beklagten aus der Zeit vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens stammten. Werde die Aufrechnung begehrt, beziehe sich ihre Wirkung auf den Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen sich zuerst aufrechenbar gegenüber gestanden seien. Vom Ausgleich könne demnach nur der im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichs noch nicht als durch die Gegenforderung getilgte Teil der Forderung des Klägers betroffen werden. Dem scheinen die Entscheidungen 3 Ob 76/97s und 6 Ob 2072/96s (ohne ausdrücklich von SZ 31/149 abzugehen) zu folgen.
Die in der Lehre vertretene Gegenmeinung zu SZ 31/149 erkennt, dass damit die §§ 19 KO und AO mehr oder minder zu inhaltsleeren Bestimmungen würden, werde doch in ihnen ausdrücklich normiert, dass der Aufrechnungsberechtigte im Insolvenzverfahren seine Forderungen nicht geltend machen müsse. Nach SZ 31/149 müsste sich der Anspruchsberechtigte aber dennoch - entgegen dem Gesetzeswortlaut - am Insolvenzverfahren beteiligen, wollte er sich seine gesetzliche Aufrechnungsmöglichkeit mit der gesamten Forderung erhalten. Dabei werde außer Acht gelassen, dass der aufrechnungsberechtigte Gläubiger vom Gesetz nicht wegen der während des Insolvenzverfahrens vollzogenen Aufrechnung begünstigt werde, sondern wegen der Sicherheit, die er bei Verfahrenseröffnung für seine Forderung in Gestalt des dem Gemein- bzw Ausgleichsschuldner gegen ihn zustehenden Anspruchs gehabt habe (Griss in KBB², § 1439, Rz 5; (dieselbe) Reiterer, Die Aufrechnung, S 24 ff; Dullinger, Handbuch der Aufrechnung, S 311 ff; diesselbe in Rummel³, § 1439, Rz 12; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, S 476; Gamerith in Bartsch/Pollack/Buchegger, § 19 KO Rz 18; Schubert aaO §§ 19, 20 KO, Rz 13).Die in der Lehre vertretene Gegenmeinung zu SZ 31/149 erkennt, dass damit die Paragraphen 19, KO und AO mehr oder minder zu inhaltsleeren Bestimmungen würden, werde doch in ihnen ausdrücklich normiert, dass der Aufrechnungsberechtigte im Insolvenzverfahren seine Forderungen nicht geltend machen müsse. Nach SZ 31/149 müsste sich der Anspruchsberechtigte aber dennoch - entgegen dem Gesetzeswortlaut - am Insolvenzverfahren beteiligen, wollte er sich seine gesetzliche Aufrechnungsmöglichkeit mit der gesamten Forderung erhalten. Dabei werde außer Acht gelassen, dass der aufrechnungsberechtigte Gläubiger vom Gesetz nicht wegen der während des Insolvenzverfahrens vollzogenen Aufrechnung begünstigt werde, sondern wegen der Sicherheit, die er bei Verfahrenseröffnung für seine Forderung in Gestalt des dem Gemein- bzw Ausgleichsschuldner gegen ihn zustehenden Anspruchs gehabt habe (Griss in KBB², Paragraph 1439,, Rz 5; (dieselbe) Reiterer, Die Aufrechnung, S 24 ff; Dullinger, Handbuch der Aufrechnung, S 311 ff; diesselbe in Rummel³, Paragraph 1439,, Rz 12; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, S 476; Gamerith in Bartsch/Pollack/Buchegger, Paragraph 19, KO Rz 18; Schubert aaO Paragraphen 19, 20, KO, Rz 13).
Der Oberste Gerichtshof schließt sich nunmehr unter Abgehen von der durch SZ 31/149 begründeten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051601) der mittlerweile überwiegenden Rechtsansicht an, dass Gläubiger von der ihnen durch das Gesetz in §§ 19, 20 KO und AO eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Gebrauch machen können, wenn sie während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben haben. Sie sind nicht auf die Quote beschränkt. Dies entspricht den §§ 19 Abs 1 KO und AO, denen sonst kaum Bedeutung zukäme. Die vom Gesetz gewollte Begünstigung des Aufrechnungsgläubigers ergibt sich bereits aus den §§ 19 KO und AO und trägt der oben dargelegten Sonderstellung des Aufrechnungsberechtigten Rechnung.Der Oberste Gerichtshof schließt sich nunmehr unter Abgehen von der durch SZ 31/149 begründeten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051601) der mittlerweile überwiegenden Rechtsansicht an, dass Gläubiger von der ihnen durch das Gesetz in Paragraphen 19, 20, KO und AO eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Gebrauch machen können, wenn sie während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben haben. Sie sind nicht auf die Quote beschränkt. Dies entspricht den Paragraphen 19, Absatz eins, KO und AO, denen sonst kaum Bedeutung zukäme. Die vom Gesetz gewollte Begünstigung des Aufrechnungsgläubigers ergibt sich bereits aus den Paragraphen 19, KO und AO und trägt der oben dargelegten Sonderstellung des Aufrechnungsberechtigten Rechnung.
Da also die Beklagte auch nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens im Sinn des § 19 AO die Aufrechnungserklärung abgeben kann, obwohl sie sich am Ausgleichsverfahren nicht beteiligt hat, sie also auf diesem Weg die Möglichkeit hat, nicht nur mit der Quote, sondern mit ihrer gesamten Forderung aufzurechnen, kann sich die Klägerin auf den Einwand des Kompensationsverbots nicht berufen. Dieses würde ansonsten die gesetzliche Aufrechnungsmöglichkeit unterlaufen, was nicht dem beabsichtigten Zweck der Vereinbarung - wie bereits dargestellt - entsprechen würde.Da also die Beklagte auch nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens im Sinn des Paragraph 19, AO die Aufrechnungserklärung abgeben kann, obwohl sie sich am Ausgleichsverfahren nicht beteiligt hat, sie also auf diesem Weg die Möglichkeit hat, nicht nur mit der Quote, sondern mit ihrer gesamten Forderung aufzurechnen, kann sich die Klägerin auf den Einwand des Kompensationsverbots nicht berufen. Dieses würde ansonsten die gesetzliche Aufrechnungsmöglichkeit unterlaufen, was nicht dem beabsichtigten Zweck der Vereinbarung - wie bereits dargestellt - entsprechen würde.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Aufrechnungsverbots bejaht. Die Aufrechnungseinrede wurde als materiellrechtlicher Einwand abgewiesen (RIS-Justiz RS0033992, RS0040726). Da aber das Aufrechnungsverbot nicht besteht, ist nun das Bestehen der Gegenforderung zu prüfen. Dazu reicht aber der bisher festgestellte Sachverhalt nicht aus, der offenbar im Hinblick auf die dargestellten Rechtsansichten der Vorinstanzen ergänzungsbedürftig blieb.
Der Frachtführer haftet gemäß Art 3 CMR für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, deren er sich bei Ausübung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen. Grundsätzlich endet der Aufgabenbereich des Frachtführers mit der Übergabe des Transportguts an den annahmeberechtigten Empfänger (RIS-Justiz RS0062537), dem die Gewahrsame eingeräumt wird. Der Frachtführer haftet für den gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes (Art 17 CMR). Der Frachtführer wird von der Haftung für den Verlust des Frachtguts nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern (7 Ob 69/08k; RIS-Justiz RS0073763).Der Frachtführer haftet gemäß Artikel 3, CMR für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, deren er sich bei Ausübung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen. Grundsätzlich endet der Aufgabenbereich des Frachtführers mit der Übergabe des Transportguts an den annahmeberechtigten Empfänger (RIS-Justiz RS0062537), dem die Gewahrsame eingeräumt wird. Der Frachtführer haftet für den gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes (Artikel 17, CMR). Der Frachtführer wird von der Haftung für den Verlust des Frachtguts nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern (7 Ob 69/08k; RIS-Justiz RS0073763).
Zur Beurteilung des Verschuldens des der Klägerin zuzurechnenden Fahrers fehlen genauere Feststellungen über den Ort des Diebstahls, wie etwa wo sich der Parkplatz befand, wie er gestaltet war, seine Umgebung, wo der LKW abgestellt wurde, und ob es noch andere taugliche, abgesicherte Abstellmöglichkeiten auf der Route gegeben hätte. Erst nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage kann die von den Umständen des Einzelfalls abhängende Beurteilung (7 Ob 69/08k; RIS-Justiz RS0087606) erfolgen, ob dem Lkw-Fahrer der Klägerin ein (grobes) Verschulden am Diebstahl eines Teils der Ware anzulasten ist. Bei Bejahung der Haftung wird sich das Erstgericht auch mit der Höhe der Gegenforderung auseinandersetzen müssen. Da die Feststellungen ohnedies ergänzt werden müssen, konnte die Rechtssache gleich an das Erstgericht zurückverwiesen werden, obwohl sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge Punkt 6 der Berufung noch nicht auseinandergesetzt hat.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.