Die Kaskoversicherung dient nur der Versicherung der Eigeninteressen an der Erhaltung der betreffenden Sache. Der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte ist grundsätzlich nicht mitversichert, sondern Dritter im Sinne des § 67 VersVG. Der Versicherer kann jedoch auf das Regressrecht verzichten, was in den dem Versicherungsvertrag hier zugrundeliegenden Besonderen Zürich Kosmos Bedingungen für die Kasko mit Diebstahl-, Wild-, Parkschaden Unfall- Baustein; AKI 1998) in Art 6 geschehen ist. Nach Art 6 AKI 1998 findet gegenüber dem berechtigten Lenker bzw berechtigten Insassen nur dann § 67 VersVG Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker oder Insasse) bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre. Ein solcher Verzicht befreit den berechtigten Lenker vom Risiko, vom Versicherer zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens herangezogen zu werden. Der Verzicht zugunsten des Schädigers kann nach der Rechtsprechung nicht anders als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Schädigers sein (7 Ob 289/03f mwN; 7 Ob 42/98x; RIS-Justiz RS0081382). Insofern kommt dem berechtigten Lenker also die Stellung eines Mitversicherten grundsätzlich zu. Verliert aber der Versicherungsnehmer oder Versicherte (vgl Art 10 der ebenfalls vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Zürich Kosmos Kasko und die Insassen-Unfallversicherung [AKIB 1995]) durch eine Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsanspruch, ist in diesem Fall der Versicherer auch gegenüber dem Dritten (Finanzierer oder Leasinggeber) leistungsfrei, weil Letzterem ja nicht mehr Rechte als dem Versicherungsnehmer zustehen (7 Ob 68/97v mwN). Dass die Klägerin im vorliegenden Fall wegen Verletzung von Obliegenheitspflichten gegenüber den Versicherten leistungsfrei wurde, ist nicht mehr strittig.Die Kaskoversicherung dient nur der Versicherung der Eigeninteressen an der Erhaltung der betreffenden Sache. Der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte ist grundsätzlich nicht mitversichert, sondern Dritter im Sinne des Paragraph 67, VersVG. Der Versicherer kann jedoch auf das Regressrecht verzichten, was in den dem Versicherungsvertrag hier zugrundeliegenden Besonderen Zürich Kosmos Bedingungen für die Kasko mit Diebstahl-, Wild-, Parkschaden Unfall- Baustein; AKI 1998) in Artikel 6, geschehen ist. Nach Artikel 6, AKI 1998 findet gegenüber dem berechtigten Lenker bzw berechtigten Insassen nur dann Paragraph 67, VersVG Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker oder Insasse) bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre. Ein solcher Verzicht befreit den berechtigten Lenker vom Risiko, vom Versicherer zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens herangezogen zu werden. Der Verzicht zugunsten des Schädigers kann nach der Rechtsprechung nicht anders als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Schädigers sein (7 Ob 289/03f mwN; 7 Ob 42/98x; RIS-Justiz RS0081382). Insofern kommt dem berechtigten Lenker also die Stellung eines Mitversicherten grundsätzlich zu. Verliert aber der Versicherungsnehmer oder Versicherte vergleiche Artikel 10, der ebenfalls vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Zürich Kosmos Kasko und die Insassen-Unfallversicherung [AKIB 1995]) durch eine Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsanspruch, ist in diesem Fall der Versicherer auch gegenüber dem Dritten (Finanzierer oder Leasinggeber) leistungsfrei, weil Letzterem ja nicht mehr Rechte als dem Versicherungsnehmer zustehen (7 Ob 68/97v mwN). Dass die Klägerin im vorliegenden Fall wegen Verletzung von Obliegenheitspflichten gegenüber den Versicherten leistungsfrei wurde, ist nicht mehr strittig.
Im vorliegenden Fall ist aber zusätzlich noch zu bedenken, dass das geschädigte Fahrzeug geleast war und unstrittig der klagende Versicherer verpflichtet war, an den Leasinggeber unabhängig von seiner allfälligen Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer Zahlung aus der Kaskoversicherung zu leisten, was er auch getan hat. Leistet aber der Versicherer aufgrund dieser Vereinbarung zwischen ihm und dem Leasinggeber, tilgt er also selbständige, vom Verhalten des Leasingnehmers unabhängige Ansprüche des Leasinggebers gegen den Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer in diesem Fall ausnahmsweise als Dritter iSd § 67 VersVG zu behandeln (7 Ob 42/98x, 7 Ob 68/97v, 7 Ob 11/93; RIS-Justiz RS0081242). Die einzig in der Revision relevierte Rechtsfrage im Sinne des Zulassungsausspruches des Berufungsgerichtes stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht, da bereits die Leasing- und Versicherungsnehmerin in dieser Konstellation Dritte im Sinne des § 67 VersVG ist.Im vorliegenden Fall ist aber zusätzlich noch zu bedenken, dass das geschädigte Fahrzeug geleast war und unstrittig der klagende Versicherer verpflichtet war, an den Leasinggeber unabhängig von seiner allfälligen Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer Zahlung aus der Kaskoversicherung zu leisten, was er auch getan hat. Leistet aber der Versicherer aufgrund dieser Vereinbarung zwischen ihm und dem Leasinggeber, tilgt er also selbständige, vom Verhalten des Leasingnehmers unabhängige Ansprüche des Leasinggebers gegen den Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer in diesem Fall ausnahmsweise als Dritter iSd Paragraph 67, VersVG zu behandeln (7 Ob 42/98x, 7 Ob 68/97v, 7 Ob 11/93; RIS-Justiz RS0081242). Die einzig in der Revision relevierte Rechtsfrage im Sinne des Zulassungsausspruches des Berufungsgerichtes stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht, da bereits die Leasing- und Versicherungsnehmerin in dieser Konstellation Dritte im Sinne des Paragraph 67, VersVG ist.
Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen der dargelegten Judikatur hält, liegt keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 ZPO vor, weshalb die Revision zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin verwies im Text ihres Rechtsmittels darauf, dass die Revision unzulässig sei, weshalb ihr die Kosten für ihre Rechtsmittelbeantwortung als zweckmäßig zustehen.Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen der dargelegten Judikatur hält, liegt keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, ZPO vor, weshalb die Revision zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Klägerin verwies im Text ihres Rechtsmittels darauf, dass die Revision unzulässig sei, weshalb ihr die Kosten für ihre Rechtsmittelbeantwortung als zweckmäßig zustehen.