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Entscheidung 7 Ob 15/26w×

Entscheidung 7 Ob 15/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob15/26w

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P* H*, vertreten durch Mag. Michael Bodmann, MSc, Rechtsanwalt in Wien, und dessen Nebenintervenientin A. *, Kommanditgesellschaft, *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K* GmbH, *, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, und 2. A* B*, vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 392.516,06 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 33 R 172/25v-101, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Der Kläger ist Zahnarzt. Er kaufte im sogenannten * am * ein Wohnungseigentumsobjekt, um dort eine Zahnarztordination einzurichten. Zur Realisierung dieses Projekts betraute er die Erstbeklagte mit Planungs-, Ausschreibungs- und Vergabeleistungen, den Zweitbeklagten mit Estricharbeiten und die Nebenintervenientin mit Baumeisterarbeiten.

[2]                 Der Kläger begehrt die Zahlung von 392.516,06 EUR sA. Der im Objekt verlegte Estrich habe nicht das vereinbarte Niveau aufgewiesen und sei mangelhaft gewesen, weshalb der Kläger diesen ersetzen habe lassen müssen. Dadurch seien ihm Schäden in Höhe der Klagsforderung entstanden. Ein Betrag von 95.615,68 EUR entfalle auf den Verlust einer gesicherten Einnahmequelle. Ein befreundeter Zahnarzt habe ihm zugesagt, in der Ordination zu arbeiten und ihm zumindest die Hälfte seiner Einnahmen zu zahlen. Da sich die Eröffnung der Ordination durch die notwendige Sanierung verzögert habe, habe dieser Zahnarzt vom Projekt Abstand genommen und sei dem Kläger diese gesicherte Gewinnposition entgangen.

[3]                 Mit Teil- und (Teil-)Zwischenurteil wies das Erstgericht das Klagebegehren von 95.615,68 EUR sA ab und sprach aus, das darüber hinausgehende Klagebegehren von 296.900,38 EUR sA sei nicht verjährt.

[4]                 Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen den klagsabweisenden Teil erhobenen Berufung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, in welcher jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird:

[6]         1. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO):

[7]              Nach ständiger Rechtsprechung (RS0042963) kann eine in zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich das Berufungsgericht mit einem geltend gemachten Mangel zu Unrecht nicht befasst hat (RS0043144) oder die Mängelrüge auf vom Akteninhalt abweichender Grundlage erledigt (RS0043092 [T1]; RS0043166).

[8]              Beides trifft hier nicht zu. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger behaupteten Verfahrensmangel wegen der unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens, der unterbliebenen Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie der behaupteten Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung geprüft und mit nachvollziehbarer, auf aktenmäßiger Grundlage basierender Begründung verneint. Soweit die Revision darüber hinaus eine unrichtige Interpretation der Prozessbehauptungen des Klägers rügt, wird damit keine Aktenwidrigkeit behauptet (RS0043347 [T23]).

[9]              2. Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bejaht werden können (RS0102003 [T12]). Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren (RS0122728). Insbesondere ist ein Zwischenurteil über einen (verschuldensabhängigen) Schadenersatzanspruch erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist (RS0102003 [T11]; RS0040990 [T3]). Die Frage, ob der Kläger aus der von ihm behaupteten Absprache mit seinem befreundeten Zahnarzt überhaupt über eine gesicherte Einnahmequelle verfügte, aus deren Wegfall ein Verdienstentgang resultiert sein könnte, ist somit dem Grund des geltend gemachten Anspruchs zuzuordnen.

[10]               3. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein ersatzfähiger positiver Verdienstentgangsschaden und nicht nur entgangener Gewinn vor, wenn eine rechtlich gesicherte Position – etwa aus einem Vertrag oder aus einer bindenden Offerte – besteht, den Gewinn zu erzielen (RS0111898; 9 Ob 84/24d Rz 8), oder wenn die Realisierung des Gewinns nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss war und insofern schon als „sicher“ angesehen worden wäre (RS0111898 [T2]; RS0030082 [T5]; 3 Ob 196/21a Rz 44). Nach der Rechtsprechung (RS0032927; RS0030452 [T4]) müsste eine im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gewinnchance zur Bejahung eines solchen positiven Schadens gegeben (gewesen) sein. In diesem Fall wird das Bestehen der Gewinnmöglichkeit im Verkehr als selbständiger Wert angesehen (RS0032927). Die Beweislast dafür trifft den Geschädigten (RS0030452 [T8]).

[11]               4. Nach den jedenfalls vertretbaren Ausführungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger dieser Beweis nicht gelungen, weil nach den Feststellungen des Erstgerichts zwischen ihm und dem befreundeten Zahnarzt lediglich ein bloßer Gedankenaustausch stattgefunden hat, ohne dass es bereits zu konkreten Besprechungen oder gar zu einer Entscheidung über ein Tätigwerden dieses Zahnarztes in der Ordination des Klägers gekommen wäre. Weshalb aus einem derartigen Kontakt das Zustandekommen einer Kooperation sowie die daraus ableitbare, nahezu sichere Realisierung eines Gewinns folgen sollte, zeigt die Revision nicht auf.

[12]          5. Soweit der Kläger den geltend gemachten Verdienstentgang hilfsweise darauf stützt, er hätte auch ohne eine Zusammenarbeit mit dem befreundeten Zahnarzt am Markt eine gleichartige Einnahmequelle erzielen können, hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass mit diesem Vorbringen das Bestehen einer rechtlich gesicherten Position im Sinn der dargestellten Rechtsprechung nicht hinreichend konkret behauptet wird. Inwiefern dem Berufungsgericht hier eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen sein soll, vermag die Revision nicht plausibel aufzuzeigen.

[13]               Aus den weiteren Ausführungen der Revision, wonach die Eröffnung und der Betrieb einer Zahnarztordination schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung angesichts der starken Nachfrage nach Gesundheitsdienstleistungen am Markt mit praktischer Gewissheit gewisse Einnahmen erwarten ließen, ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Mit dem hier geltend gemachten Klagsanspruch stützt er sich nämlich nicht auf den Verlust eigener Einnahmen aus der Tätigkeit als Zahnarzt und eine insoweit gesicherte Marktposition infolge des Betriebs einer Ordination, sondern auf zusätzliche Einnahmen aus behaupteten vertraglichen Kooperationen mit anderen Zahnärzten. Dass jedoch der Abschluss derartiger Kooperationsverträge sowie die daraus erzielbaren Einnahmen bereits mit der Eröffnung und dem Betrieb einer Ordination allgemein als praktisch gewiss anzusehen wären, wird in der Revision nicht schlüssig behauptet.

[14]       6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E147357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00015.26W.0415.000

Im RIS seit

06.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260415_OGH0002_0070OB00015_26W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030082 Rechtssatz 21.09.1976Zivilrecht
Eine Gewinnchance ist dann als selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, zu werten, wenn jemand eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen.
RS0030452 Rechtssatz 18.11.1959Zivilrecht
Vom Entgang eines Gewinnes kann nur dort gesprochen werden, wo ein Recht auf den Gewinn noch nicht besteht. Ist objektiv betrachtet eine Gewinnmöglichkeit, eine Chance gegeben, so ist ihre Vernichtung oder Minderung ein Schaden im Rechtssinn.
RS0032927 Rechtssatz 22.02.1955Zivilrecht
Der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit gilt dann nicht als Entgang von Gewinn im Sinne der §§ 1293, 1323, 1324 ABGB, wenn das Bestehen der Gewinnmöglichkeit im Verkehr als selbständiger Wert angesehen wird; in diesem Fall liegt positiver Schaden vor …
RS0040990 Rechtssatz 10.11.1977Zivilrecht
Die Fällung eines Zwischenurteiles über Teilansprüche ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sämtliche anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Umstände bezüglich dieser Teile geprüft worden sind.
RS0043092 Rechtssatz 12.07.1965Zivilrecht
Hat das Berufungsgericht die in der Mängelrüge der Berufung gerügte Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen mit der Begründung für unbegründet erachtet, ein taugliches Beweisthema sei in erster Instanz nicht angegeben worden, und widerspricht diese Begründ …
RS0043144 Rechtssatz 06.08.1952Zivilrecht
Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt vor, wenn das Berufungsgericht sich mit der Mängelrüge des Berufungswerbers nicht befasst hat, dass ein im erstinstanzlichen Verfahren angeblich unterlaufener Verfahrensmangel vorliegt (1 Ob 655/50).
RS0043166 Rechtssatz 24.04.1979Zivilrecht
Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des Vorliegens eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht bildet nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, sondern der Mangelhaftigkeit (SZ 38/120, 1 Ob 160/72, 3 Ob 224/74).
RS0043347 Rechtssatz 16.05.1974Zivilrecht
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sa …
RS0102003 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Dass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich …
RS0111898 Rechtssatz 29.04.1999Zivilrecht
Im Begriff "volle Genugtuung" ist der entgangene Gewinn enthalten. Der entgangene Gewinn unterscheidet sich von dem auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzenden positiven Schaden dadurch, dass es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar na …
RS0122728 Rechtssatz 30.08.2007Zivilrecht
Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren.