Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war Haftpflichtversicherer der Anlageberaterin (und späteren Gemeinschuldnerin) „a***** GmbH" (zuletzt: B***** GmbH), die den beiden Klägern infolge sorgfaltswidriger Anlageberatung - rechtskräftig (10 Ob 76/04f) - zum Ersatz von EUR 139.996,86 sA bzw EUR 37.158,47 sA verpflichtet ist. Dieser Schaden ist dadurch entstanden, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten die Kläger nicht ausreichend über die besonderen Risken des „vorbörslichen" Erwerbes (von so genannten „restricted" Aktien eines amerikanischen Unternehmens, die [noch] nicht an der Börse gehandelt wurden) aufgeklärt und keine zusätzlichen Informationen von unabhängiger Seite eingeholt hat. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision des (hier beklagten) Haftpflichtversicherers, der dem dortigen (nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Anlageberaterin unterbrochenen und über Antrag der Kläger fortgesetzten) Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten seiner Versicherungsnehmerin beitrat, blieb erfolglos.
Dem Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin lagen die „ABBF" der Beklagten, also deren „Allgemeine Bedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister (Versicherungsmakler und Vermögensberater)" zugrunde. Nach Art 1 ABBF ist das versicherte Risiko je nach der auf der Polizze ausgewiesenen Vereinbarung „die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als [unter anderem] Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 WAG". Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere auch alle Dienstleistungen des Versicherungsnehmers im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WAG und § 20 Abs 4 WAG in Verbindung mit § 1 Abs 1 Z 9 lit a und lit b BWG. Nach dem den örtlichen Geltungbereich regelnden Art 3 ABBF umfasst der Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos solche Schadenersatzverpflichtungen, die aus „Tätigkeiten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Liechtenstein resultieren, sofern ein Gerichtsstand in Österreich vereinbart ist."Dem Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin lagen die „ABBF" der Beklagten, also deren „Allgemeine Bedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister (Versicherungsmakler und Vermögensberater)" zugrunde. Nach Artikel eins, ABBF ist das versicherte Risiko je nach der auf der Polizze ausgewiesenen Vereinbarung „die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als [unter anderem] Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WAG". Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere auch alle Dienstleistungen des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WAG und Paragraph 20, Absatz 4, WAG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Litera b, BWG. Nach dem den örtlichen Geltungbereich regelnden Artikel 3, ABBF umfasst der Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos solche Schadenersatzverpflichtungen, die aus „Tätigkeiten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Liechtenstein resultieren, sofern ein Gerichtsstand in Österreich vereinbart ist."
Zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin wurde in der Klausel V77 (unter dem Titel: „Aktien - Erweiterung auf Börsen außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches") Folgendes vereinbart:
„In Erweiterung von Art 3 der Allgemeinen Bedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister (ABBF) gilt die Beratung und Vermittlung von Aktien, die an den in der Polizze genannten Börsen außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gemäß Art 3 ABBF gehandelt werden, als mitversichert."„In Erweiterung von Artikel 3, der Allgemeinen Bedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister (ABBF) gilt die Beratung und Vermittlung von Aktien, die an den in der Polizze genannten Börsen außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gemäß Artikel 3, ABBF gehandelt werden, als mitversichert."
In der Polizze ist keine dieser Börsen genannt; im Versicherungsantrag sind jedoch unter dem Titel „Deckungserweiterungen: Aktien, Erweiterungen auf Börsen außerhalb der Europäischen Union, welche?" die NYSE und die NASDAQ handschriftlich eingetragen.
Eine Haftpflichtversicherung ist für die Erlangung einer Konzession für Finanzdienstleister zwingend erforderlich. Die Beklagte hat gegenüber der Finanzmarktaufsicht die aufrechte Deckung für den Umfang des § 20 Abs 5 WAG bestätigt. In dieser Bestimmung, die den Versicherungsinhalt determiniert, ist unter anderem festgelegt, dass „die Versicherung das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken muss, die Summe des Versicherungsvertrages mindestens EUR 365.000 [unter weiteren Voraussetzungen EUR 730.000] pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen hat, wobei die Jahreshöchstentschädigungsleistung wenigstens das dreifache der Versicherungssumme betragen muss", dass im Versicherungsvertrag vorzusehen ist, dass „österreichisches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist, dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht, § 158c Abs 1 und 2 VersVG sinngemäß anzuwenden ist und eine dreijährige Nachhaftung der Versicherung gilt". Mit der vorliegenden Direktklage gemäß § 20 Abs 5 WAG begehren die Kläger von der Beklagten USD 125.937,50 sA (Erstkläger) und USDEine Haftpflichtversicherung ist für die Erlangung einer Konzession für Finanzdienstleister zwingend erforderlich. Die Beklagte hat gegenüber der Finanzmarktaufsicht die aufrechte Deckung für den Umfang des Paragraph 20, Absatz 5, WAG bestätigt. In dieser Bestimmung, die den Versicherungsinhalt determiniert, ist unter anderem festgelegt, dass „die Versicherung das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken muss, die Summe des Versicherungsvertrages mindestens EUR 365.000 [unter weiteren Voraussetzungen EUR 730.000] pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen hat, wobei die Jahreshöchstentschädigungsleistung wenigstens das dreifache der Versicherungssumme betragen muss", dass im Versicherungsvertrag vorzusehen ist, dass „österreichisches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist, dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht, Paragraph 158 c, Absatz eins und 2 VersVG sinngemäß anzuwenden ist und eine dreijährige Nachhaftung der Versicherung gilt". Mit der vorliegenden Direktklage gemäß Paragraph 20, Absatz 5, WAG begehren die Kläger von der Beklagten USD 125.937,50 sA (Erstkläger) und USD
24.375 sA (Zweitkläger) an Schadenersatz. Die Haftung für Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Vermittlung von amerikanischen Aktien sei vom Versicherungsschutz jedenfalls umfasst, weil eine Pflichtversicherung vorliege.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Auch ein Direktanspruch des Geschädigten könne nur im Rahmen des nach den ABBF definierten Deckungsumfanges bestehen. Die darin enthaltenen Risikobeschränkungen und Ausschlüsse vom Versicherungsschutz seien daher [auch hier] in Geltung. Der Deckungsanspruch umfasse aber weder Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung, noch Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgingen. In Art 3 ABBF werde der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes auf Schadenersatzverpflichtungen beschränkt, die aus Tätigkeiten in den Mitgliedsstaaten der europäischen Union, in der Schweiz oder Liechtenstein resultierten. Nach der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geltenden Besonderen Bedingung V77 werde der örtliche Geltungsbereich auf Aktien ausgedehnt, die an einer in der Polizze angegebenen Börse gehandelt werde. Da es sich hier um einen „außerbörslichen" Erwerb handle, sei der Schaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Letzterer beziehe sich außerdem nicht auf Haftpflichtansprüche aus Garantie- und Erfolgszusagen und auf Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit rechtlichen und steuerlichen Auskünften oder auf Ansprüche, die daraus entstünden, dass in Aussicht gestellte Renditenentwicklungen und Verzinsungen nicht eingetroffen seien.Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Auch ein Direktanspruch des Geschädigten könne nur im Rahmen des nach den ABBF definierten Deckungsumfanges bestehen. Die darin enthaltenen Risikobeschränkungen und Ausschlüsse vom Versicherungsschutz seien daher [auch hier] in Geltung. Der Deckungsanspruch umfasse aber weder Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung, noch Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgingen. In Artikel 3, ABBF werde der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes auf Schadenersatzverpflichtungen beschränkt, die aus Tätigkeiten in den Mitgliedsstaaten der europäischen Union, in der Schweiz oder Liechtenstein resultierten. Nach der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geltenden Besonderen Bedingung V77 werde der örtliche Geltungsbereich auf Aktien ausgedehnt, die an einer in der Polizze angegebenen Börse gehandelt werde. Da es sich hier um einen „außerbörslichen" Erwerb handle, sei der Schaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Letzterer beziehe sich außerdem nicht auf Haftpflichtansprüche aus Garantie- und Erfolgszusagen und auf Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit rechtlichen und steuerlichen Auskünften oder auf Ansprüche, die daraus entstünden, dass in Aussicht gestellte Renditenentwicklungen und Verzinsungen nicht eingetroffen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus der Formulierung des § 20 Abs 5 WAG sei ersichtlich, dass das Gesetz eine möglichst strenge inhaltliche „Befundenheit" des Versicherungsverhältnisses wünsche und der dispositiven Gestaltungsfreiheit der Versicherungsvertragspartner weitestgehend entziehe. Der Versicherungsschutz beziehe sich - dem Wortlaut der §§ 914 ff ABGB bei der Auslegung folgend - auf Schadenersatzverpflichtungen aus Tätigkeiten in den genannten Staaten. Zu prüfen sei, ob in diesem Fall Beratungstätigkeiten gegenüber Anlegern in den genannten Staaten ohne eine Aussage über die Herkunft der Finanzinstrumente versichert sein sollten oder ob die Handelsplätze der Finanzinstrumente auf die genannten Staaten einzuschränken seien. In Verbindung mit der Klausel V77 (die die Beratung und Vermittlung von Aktien, die an den in der Polizze genannten Börsen außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gehandelt werden, nenne) sei Art 3 ABBF nur so zu verstehen, dass sich die räumliche „Haftung des Versicherungsvertrages" für in Österreich erbrachte Beratungstätigkeiten, die innerhalb der europäischen Union, der Schweiz und Liechtenstein gehandelte Finanzinstrumente betreffen, gelte. Erweitert werde der Umfang durch die Klausel V77, die [zusätzlich] Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Aktien, die an der NASDAQ und der NYSE gehandelt werden, erfasse. Der gegenständliche „vor- bzw außerbörsliche" Erwerb sei daher nicht erfasst.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus der Formulierung des Paragraph 20, Absatz 5, WAG sei ersichtlich, dass das Gesetz eine möglichst strenge inhaltliche „Befundenheit" des Versicherungsverhältnisses wünsche und der dispositiven Gestaltungsfreiheit der Versicherungsvertragspartner weitestgehend entziehe. Der Versicherungsschutz beziehe sich - dem Wortlaut der Paragraphen 914, ff ABGB bei der Auslegung folgend - auf Schadenersatzverpflichtungen aus Tätigkeiten in den genannten Staaten. Zu prüfen sei, ob in diesem Fall Beratungstätigkeiten gegenüber Anlegern in den genannten Staaten ohne eine Aussage über die Herkunft der Finanzinstrumente versichert sein sollten oder ob die Handelsplätze der Finanzinstrumente auf die genannten Staaten einzuschränken seien. In Verbindung mit der Klausel V77 (die die Beratung und Vermittlung von Aktien, die an den in der Polizze genannten Börsen außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gehandelt werden, nenne) sei Artikel 3, ABBF nur so zu verstehen, dass sich die räumliche „Haftung des Versicherungsvertrages" für in Österreich erbrachte Beratungstätigkeiten, die innerhalb der europäischen Union, der Schweiz und Liechtenstein gehandelte Finanzinstrumente betreffen, gelte. Erweitert werde der Umfang durch die Klausel V77, die [zusätzlich] Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Aktien, die an der NASDAQ und der NYSE gehandelt werden, erfasse. Der gegenständliche „vor- bzw außerbörsliche" Erwerb sei daher nicht erfasst.
Diese Risikobeschränkung sei auch gegenüber den Klägern als geschädigte Dritte wirksam. Gemäß § 158c Abs 1 VersVG bleibe der Versicherungsanspruch des Dritten (zwar) auch dann bestehen, wenn der Versicherer von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer frei geworden sei. Es werde aber auch bei obligatorischen Haftpflichtversicherungsverhältnissen gegenüber dem geschädigten Dritten bloß jener Risikoumfang abgedeckt, der vertraglich - auch durch Risikoausschlüsse - vereinbart sei (SZ 51/105). Die Kläger könnten sich daher nicht auf § 158c VersVG berufen. Der Gesetzgeber ordne für den Versicherungsvertrag nach § 20 Abs 5 WAG einen Mindestinhalt an. Hier stünden einander die Interessen des Anlegerschutzes und jene eines Versicherers nach Kalkulierbarkeit des Risikos und Vermeidung übermäßigen Risikos gegenüber. Von der Lehre werde in diesen Fällen vorgeschlagen, dass der Versicherungsumfang zumindest das im Geschäftsverkehr übliche und angemessene Risiko versichern sollte (Fenyves, VR 2005, 70). Die Kläger hätten sich durch den Geschäftsabschluss einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Ein Haftungsausschluss für derartige Gefahren widerspreche nicht den guten Sitten und bleibe daher auch gegenüber den Klägern wirksam.Diese Risikobeschränkung sei auch gegenüber den Klägern als geschädigte Dritte wirksam. Gemäß Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG bleibe der Versicherungsanspruch des Dritten (zwar) auch dann bestehen, wenn der Versicherer von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer frei geworden sei. Es werde aber auch bei obligatorischen Haftpflichtversicherungsverhältnissen gegenüber dem geschädigten Dritten bloß jener Risikoumfang abgedeckt, der vertraglich - auch durch Risikoausschlüsse - vereinbart sei (SZ 51/105). Die Kläger könnten sich daher nicht auf Paragraph 158 c, VersVG berufen. Der Gesetzgeber ordne für den Versicherungsvertrag nach Paragraph 20, Absatz 5, WAG einen Mindestinhalt an. Hier stünden einander die Interessen des Anlegerschutzes und jene eines Versicherers nach Kalkulierbarkeit des Risikos und Vermeidung übermäßigen Risikos gegenüber. Von der Lehre werde in diesen Fällen vorgeschlagen, dass der Versicherungsumfang zumindest das im Geschäftsverkehr übliche und angemessene Risiko versichern sollte (Fenyves, VR 2005, 70). Die Kläger hätten sich durch den Geschäftsabschluss einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Ein Haftungsausschluss für derartige Gefahren widerspreche nicht den guten Sitten und bleibe daher auch gegenüber den Klägern wirksam.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von den Klägern erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erachtete den Einwand, der Deckungsumfang sei unrichtig ausgelegt worden, als nicht stichhaltig, schloss sich insoweit der Beurteilung des Erstgerichtes an und verwies auf dessen Rechtsausführungen.
Zur Rechtsrüge der Beklagten führte es aus, der Versicherungsschutz sei zunächst in Art 3 der ABBF umschrieben. Demnach umfasse er im Rahmen des versicherten Risikos solche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Liechtenstein resultierten, sofern ein Gerichtsstand Österreich vereinbart sei. Zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin sei eine Erweiterung auf Börsen außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches vereinbart worden. Auch die Kläger seien davon ausgegangen, dass Versicherungsbedingungen wie Verträge auszulegen seien. Richtigerweise habe sich das Erstgericht dabei am durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer orientiert. Demgemäß könne der Deckungsumfang schon nach dem erkennbaren Sinn des Art 3 der ABBF, insbesondere aber aus der Zusammenschau dieser Bestimmung mit der Klausel V77 nur dahin verstanden werden, dass die Haftung innerhalb der EU, der Schweiz und Liechtenstein gehandelte Finanzinstrumente betreffe, sowie - aufgrund der Klausel V77 - auch Aktien, die an Börsen außerhalb dieses Geltungsbereichs gehandelt würden.Zur Rechtsrüge der Beklagten führte es aus, der Versicherungsschutz sei zunächst in Artikel 3, der ABBF umschrieben. Demnach umfasse er im Rahmen des versicherten Risikos solche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Liechtenstein resultierten, sofern ein Gerichtsstand Österreich vereinbart sei. Zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin sei eine Erweiterung auf Börsen außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches vereinbart worden. Auch die Kläger seien davon ausgegangen, dass Versicherungsbedingungen wie Verträge auszulegen seien. Richtigerweise habe sich das Erstgericht dabei am durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer orientiert. Demgemäß könne der Deckungsumfang schon nach dem erkennbaren Sinn des Artikel 3, der ABBF, insbesondere aber aus der Zusammenschau dieser Bestimmung mit der Klausel V77 nur dahin verstanden werden, dass die Haftung innerhalb der EU, der Schweiz und Liechtenstein gehandelte Finanzinstrumente betreffe, sowie - aufgrund der Klausel V77 - auch Aktien, die an Börsen außerhalb dieses Geltungsbereichs gehandelt würden.
Die Klausel V77 spreche allerdings ausdrücklich von Aktien, die an „Börsen gehandelt werden", was hier nicht der Fall sei. Es sei naheliegend und zulässig, dass Versicherungsunternehmen das von ihnen übernommene Risiko auf an Börsen gehandelte und damit gewissen garantierten Kontrollmechanismen unterliegenden Finanzinstrumente beschränkten. Daran könne auch der Hinweis der Kläger auf § 20 Abs 5 WAG nichts ändern. Diese Bestimmung befasse sich lediglich mit den Voraussetzungen zur Konzessionserteilung für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sehe in diesem Zusammenhang eine Berufshaftpflichtversicherung vor, die das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecke. Für eine Vertragsauslegung, wonach es - unabhängig davon, um welche Aktien es gehe - [nur] darum gehe, an welchem Ort der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit entfaltet habe, bleibe danach kein Raum. Ausgehend von dieser Auffassung hätte es der Vereinbarung der Klausel V77 nämlich gar nicht bedurft. Gegen die auf die Entscheidung 7 Ob 15/78 (SZ 51/015) gestützte Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass die Haftpflichtversicherung gegenüber dem geschädigten Dritten bloß den vertraglich vereinbarten Risikoumfang abdecke, weshalb sich die Kläger nicht auf § 158c Abs 1 VersVG berufen könnten, dass ein Haftungsausschluss für ein erhöhtes Geschäftsrisiko also möglich sei, werde nichts Konkretes vorgebracht. Auch diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen.Die Klausel V77 spreche allerdings ausdrücklich von Aktien, die an „Börsen gehandelt werden", was hier nicht der Fall sei. Es sei naheliegend und zulässig, dass Versicherungsunternehmen das von ihnen übernommene Risiko auf an Börsen gehandelte und damit gewissen garantierten Kontrollmechanismen unterliegenden Finanzinstrumente beschränkten. Daran könne auch der Hinweis der Kläger auf Paragraph 20, Absatz 5, WAG nichts ändern. Diese Bestimmung befasse sich lediglich mit den Voraussetzungen zur Konzessionserteilung für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sehe in diesem Zusammenhang eine Berufshaftpflichtversicherung vor, die das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecke. Für eine Vertragsauslegung, wonach es - unabhängig davon, um welche Aktien es gehe - [nur] darum gehe, an welchem Ort der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit entfaltet habe, bleibe danach kein Raum. Ausgehend von dieser Auffassung hätte es der Vereinbarung der Klausel V77 nämlich gar nicht bedurft. Gegen die auf die Entscheidung 7 Ob 15/78 (SZ 51/015) gestützte Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass die Haftpflichtversicherung gegenüber dem geschädigten Dritten bloß den vertraglich vereinbarten Risikoumfang abdecke, weshalb sich die Kläger nicht auf Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG berufen könnten, dass ein Haftungsausschluss für ein erhöhtes Geschäftsrisiko also möglich sei, werde nichts Konkretes vorgebracht. Auch diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen.
§ 158c VersVG setzte den Bestand eines Versicherungsvertrags voraus, worin die verwirklichte Gefahr grundsätzlich versichert sein müsse. Der Versicherer hafte nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr. Sei eine solche nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes, könne sich der Geschädigte nicht auf § 158c VersVG berufen. § 158c VersVG erfasse keine Ausschlüsse, die von vornherein festlegten, dass ein derartiger Schadensfall nicht unter den durch den Versicherungsvertrag gewährten Schutz falle. Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Schäden übernehme der Versicherer auch nicht über § 158c VersVG (Honsell, Berliner Kommentar zum VVG § 158c Rz 8, 11, 34). Letztlich habe das Erstgericht zutreffend ausgesprochen, dass das im redlichen Geschäftsverkehr Übliche auch den Maßstab bilde, wenn es darum gehe, den Deckungsumfang einer ausreichenden, entsprechenden oder angemessenen Haftpflichtversicherung durch Interpretation zu ermitteln (Fenyves in VR 2005, 70).Paragraph 158 c, VersVG setzte den Bestand eines Versicherungsvertrags voraus, worin die verwirklichte Gefahr grundsätzlich versichert sein müsse. Der Versicherer hafte nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr. Sei eine solche nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes, könne sich der Geschädigte nicht auf Paragraph 158 c, VersVG berufen. Paragraph 158 c, VersVG erfasse keine Ausschlüsse, die von vornherein festlegten, dass ein derartiger Schadensfall nicht unter den durch den Versicherungsvertrag gewährten Schutz falle. Von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Schäden übernehme der Versicherer auch nicht über Paragraph 158 c, VersVG (Honsell, Berliner Kommentar zum VVG Paragraph 158 c, Rz 8, 11, 34). Letztlich habe das Erstgericht zutreffend ausgesprochen, dass das im redlichen Geschäftsverkehr Übliche auch den Maßstab bilde, wenn es darum gehe, den Deckungsumfang einer ausreichenden, entsprechenden oder angemessenen Haftpflichtversicherung durch Interpretation zu ermitteln (Fenyves in VR 2005, 70).
Weiterer Feststellungen bedürfe es nicht und auch Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung lägen nicht vor. Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagestattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und auch berechtigt.