Entgegen diesem, gemäß § 508a Abs 1 ZPO den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen diesem, gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Sie wird darin erblickt, dass das Erstgericht keine Feststellung getroffen habe, wonach die Nebenintervenientin ständig mit der Vertretung der Beklagten betraut gewesen sei. Da das Berufungsgericht eine solche Feststellung durch Verwertung von Zeugenaussagen - ohne selbst eine Beweisaufnahme vorgenommen zu haben - getroffen habe, liege ein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO vor.Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Sie wird darin erblickt, dass das Erstgericht keine Feststellung getroffen habe, wonach die Nebenintervenientin ständig mit der Vertretung der Beklagten betraut gewesen sei. Da das Berufungsgericht eine solche Feststellung durch Verwertung von Zeugenaussagen - ohne selbst eine Beweisaufnahme vorgenommen zu haben - getroffen habe, liege ein Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO vor.
Diese Ausführungen setzen sich über den hier bereits erwähnten Umstand hinweg, dass das Erstgericht die betreffende Feststellung im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nachgeholt hat. Dies wurde von der Beklagten ohnehin erkannt, hat sie doch in der Berufung eine entsprechende Beweisrüge erhoben, die das Berufungsgericht allerdings verworfen hat. Dessen Ausführung, die betreffende Feststellung gründe sich nicht nur auf den Provisionsbrief, sondern auch auf die Aussagen dreier namentlich genannter Zeugen, bezieht sich auf einen entsprechenden Hinweis im Rahmen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Die sich damit zu Recht auf diese Feststellung stützende Rechtsmeinung, die Nebenintervenientin sei als Versicherungsagent der Beklagten im Sinn der §§ 43 f VersVG anzusehen, entspricht keineswegs allein der Entscheidung 7 Ob 30/91, sondern steht mit einer Reihe weiterer einhelliger oberstgerichtlicher Entscheidungen zur Abgrenzung von Makler und Agent im Einklang (vgl etwa die in der Revisionsbeantwortung genannten Entscheidungen 7 Ob 134/99b, 7 Ob 314/99y, 7 Ob 13/04v und 7 Ob 319/04v). Schon in der Entscheidung 7 Ob 43/04f wurde darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des § 43 VersVG demnach eine klare und einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt. Danach ist derjenige, der - wie hier die Nebenintervenientin - nicht bloß eine Rahmenprovisionsvereinbarung abgeschlossen hat (vgl 7 Ob 319/04v und 7 Ob 314/99y mwN), sondern vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen und der damit zum Versicherer ein Naheverhältis hat, als Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG anzusehen (RIS-Justiz RS0114041), wobei die §§ 43 ff VersVG auch auf Gelegenheitsvermittler anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0080376). Die vom Berufungsgericht zitierten Lehrmeinungen (ins Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 98 und Fromherz, MaklerG § 36 Rz 12; ders, aaO, § 26 Rz 14 mwN) widersprechen dieser Rechtsansicht nicht, sondern stimmen vielmehr damit überein.Die sich damit zu Recht auf diese Feststellung stützende Rechtsmeinung, die Nebenintervenientin sei als Versicherungsagent der Beklagten im Sinn der Paragraphen 43, f VersVG anzusehen, entspricht keineswegs allein der Entscheidung 7 Ob 30/91, sondern steht mit einer Reihe weiterer einhelliger oberstgerichtlicher Entscheidungen zur Abgrenzung von Makler und Agent im Einklang vergleiche etwa die in der Revisionsbeantwortung genannten Entscheidungen 7 Ob 134/99b, 7 Ob 314/99y, 7 Ob 13/04v und 7 Ob 319/04v). Schon in der Entscheidung 7 Ob 43/04f wurde darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des Paragraph 43, VersVG demnach eine klare und einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt. Danach ist derjenige, der - wie hier die Nebenintervenientin - nicht bloß eine Rahmenprovisionsvereinbarung abgeschlossen hat vergleiche 7 Ob 319/04v und 7 Ob 314/99y mwN), sondern vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen und der damit zum Versicherer ein Naheverhältis hat, als Versicherungsagent im Sinn des Paragraph 43, VersVG anzusehen (RIS-Justiz RS0114041), wobei die Paragraphen 43, ff VersVG auch auf Gelegenheitsvermittler anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0080376). Die vom Berufungsgericht zitierten Lehrmeinungen (ins Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 98 und Fromherz, MaklerG Paragraph 36, Rz 12; ders, aaO, Paragraph 26, Rz 14 mwN) widersprechen dieser Rechtsansicht nicht, sondern stimmen vielmehr damit überein.
Da sich eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität demnach nicht stellt, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofs konnten sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.Da sich eine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität demnach nicht stellt, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofs konnten sich gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihrer Prozessgegnerin hingewiesen hat, hat ihr diese die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihrer Prozessgegnerin hingewiesen hat, hat ihr diese die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.