Begründung:
Die beklagte Partei ist ein Verein, der ua die Vertretung der Interessen der Mieter von Privat- und Gemeindewohnungen sowie sonstiger Wohnungsinhaber verfolgt. Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in der Wiener Innenstadt. Am 5. 5. 1997 suchte der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über Kenntnisse im Immobilienbereich verfügende Kläger die beklagte Partei auf und begehrte eine Überprüfung des Hauptmietzinses sowie Reduktion auf Kategorie D. Mit Antrag vom 12. 5. 1994 (richtig: 1997 - siehe Beilage B) beantragte die beklagte Partei für den Kläger bei der Schlichtungsstelle für den 1./8. Bezirk in Wien die Überprüfung des Hauptmietzinses, wobei der Antrag am 15. 5. 1997 bei der genannten Stelle einlangte. Mit Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. 9. 1998, 41 Msch 27/98x, wurde der Mietzinsüberprüfungsantrag des nunmehrigen Klägers als Antragsteller wegen Verfristung abgewiesen. Diese Entscheidung wurde zuletzt vom Obersten Gerichtshof mit Sachbeschluss vom 13. 7. 1999, 5 Ob 187/99g, bestätigt.
Mit der am 11. 5. 2000 eingebrachten Klage zu 56 Cg 57/00i begehrte der Kläger zunächst die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von (später ausgedehnt) S 1,101.625,80 (= EUR 80.058,27) samt Staffelzinsen. Mit der weiteren, am 11. 9. 2001, zu 56 Cg 99/01t eingebrachten und mit S 150.000,-- (= EUR 10.900,93) bewerteten Klage begehrte er das Feststellungsurteil, dass mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt werde, dass die beklagte Partei dem Kläger dem Grunde nach für alle aus der verspäteten Einbringung des Antrages bei der Schlichtungsstelle entstehenden Schaden hafte. Das Erstgericht hat in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. 6. 2002 beide Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; zum führenden Akt wurde jener zu 56 Cg 57/00i (Leistungsklage) erklärt (ON 39).
Das Erstgericht hat beide Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der hiegegen vom Kläger erhobenen Berufung keine Folge gegeben und weiters ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zu 56 Cg 99/01t EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige, sowie weiters, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei außerordentliche Revision, in welcher sie die bekämpfte Entscheidung "zur Gänze" - also sowohl hinsichtlich des abgewiesenen Leistungs- als auch des abgewiesenen Feststellungsbegehrens - wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anficht, verbunden mit dem Antrag, dem Klagebegehren vollinhaltlich (also wiederum hinsichtlich Leistungs- und Feststellungsbegehren) stattzugeben; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Erstgericht hat die Akten mit diesem Rechtsmittel sogleich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dies entspricht - hinsichtlich des verbundenen Verfahrens 56 Cg 99/01t - nicht der geltenden Rechtslage:
Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss hat (RIS-Justiz RS0037252; zuletzt 7 Ob 121/03z und 6 Ob 107/03h). Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen sind demgemäß nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037173). Daraus folgt, dass lediglich die außerordentliche Revision des Klägers im führenden Verfahren 56 Cg 57/00i eine "echte" außerordentliche Revision im Sinne des § 505 Abs 4 ZPO ist. Hinsichtlich des verbundenen Verfahrens 56 Cg 99/01t ist seine "außerordentliche" Revision hingegen nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Demgemäß ist eine nach § 508 ZPO zu beurteilende Revision auch gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn sie fälschlicher Weise als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird (7 Ob 4/03v; 7 Ob 125/03p). Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss hat (RIS-Justiz RS0037252; zuletzt 7 Ob 121/03z und 6 Ob 107/03h). Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen sind demgemäß nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037173). Daraus folgt, dass lediglich die außerordentliche Revision des Klägers im führenden Verfahren 56 Cg 57/00i eine "echte" außerordentliche Revision im Sinne des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO ist. Hinsichtlich des verbundenen Verfahrens 56 Cg 99/01t ist seine "außerordentliche" Revision hingegen nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Demgemäß ist eine nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilende Revision auch gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn sie fälschlicher Weise als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird (7 Ob 4/03v; 7 Ob 125/03p). Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.