Die Revisionswerberin vermag keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen: Sie stützt ihre Auffassung, das Ausschreibungsverfahren sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes korrekt und daher nicht zu widerrufen gewesen, einerseits darauf, dass der Auftragswert den Schwellenwert nicht erreicht habe; andererseits darauf, dass ein Ausnahmetatbestand nach § 19 Abs 2 BVergG vorgelegen sei. Schon das Bundesvergabeamt hat aber ausführlich dargetan, warum der - objektiv zu ermittelnde - Schwellenwert im vorliegenden Fall überschritten wurde. Zwar haben diese Ausführungen die Zivilgerichte nicht gebunden (vgl 4 Ob 96/02z). Das Berufungsgericht hat aber ganz offensichtlich diese Erwägungen gebilligt und ist - auch wenn es diesbezüglich (offenbar, weil es dem Standpunkt des Klägers im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt entsprach) keine förmliche Feststellung traf - im Anschluss an das Bundesvergabeamt, der Aktenlage entsprechend, von einem objektiven Auftragswert ausgegangen, der den Schwellenwert überschritt. Der weitere Einwand der Revisionswerberin, einer (oder mehrere) der Ausnahmetatbestände des § 19 Abs 2 BVergG 1997 sei vorgelegen, stellt eine bloße Behauptung dar, die argumentativ in keiner Weise untermauert wird und für die nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt besteht. Der Einwand der außerordentlichen Revision, das Vergabeverfahren sei ohnehin gesetzmäßig durchgeführt worden und wäre daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu widerrufen gewesen, geht daher ins Leere, ohne dass in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage beantwortet werden müsste.Die Revisionswerberin vermag keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen: Sie stützt ihre Auffassung, das Ausschreibungsverfahren sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes korrekt und daher nicht zu widerrufen gewesen, einerseits darauf, dass der Auftragswert den Schwellenwert nicht erreicht habe; andererseits darauf, dass ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 19, Absatz 2, BVergG vorgelegen sei. Schon das Bundesvergabeamt hat aber ausführlich dargetan, warum der - objektiv zu ermittelnde - Schwellenwert im vorliegenden Fall überschritten wurde. Zwar haben diese Ausführungen die Zivilgerichte nicht gebunden vergleiche 4 Ob 96/02z). Das Berufungsgericht hat aber ganz offensichtlich diese Erwägungen gebilligt und ist - auch wenn es diesbezüglich (offenbar, weil es dem Standpunkt des Klägers im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt entsprach) keine förmliche Feststellung traf - im Anschluss an das Bundesvergabeamt, der Aktenlage entsprechend, von einem objektiven Auftragswert ausgegangen, der den Schwellenwert überschritt. Der weitere Einwand der Revisionswerberin, einer (oder mehrere) der Ausnahmetatbestände des Paragraph 19, Absatz 2, BVergG 1997 sei vorgelegen, stellt eine bloße Behauptung dar, die argumentativ in keiner Weise untermauert wird und für die nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt besteht. Der Einwand der außerordentlichen Revision, das Vergabeverfahren sei ohnehin gesetzmäßig durchgeführt worden und wäre daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu widerrufen gewesen, geht daher ins Leere, ohne dass in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage beantwortet werden müsste.
Ausgehend davon, dass keine beschränkte Ausschreibung nach der Ö-NORM A 2050, sondern ein offenes Vergabeverfahren nach dem BVergG durchzuführen gewesen wäre, ist der Umstand, wer im nicht offenen Verfahren Bestbieter war, nicht entscheidungswesentlich. Mangels Entscheidungsrelevanz sind daher auch alle von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Fragen (etwa, ob sie prima facie jedenfalls als Bestbieter anzusehen sei), nicht im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich.Ausgehend davon, dass keine beschränkte Ausschreibung nach der Ö-NORM A 2050, sondern ein offenes Vergabeverfahren nach dem BVergG durchzuführen gewesen wäre, ist der Umstand, wer im nicht offenen Verfahren Bestbieter war, nicht entscheidungswesentlich. Mangels Entscheidungsrelevanz sind daher auch alle von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Fragen (etwa, ob sie prima facie jedenfalls als Bestbieter anzusehen sei), nicht im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich.
Die Klägerin hat in erster Instanz lediglich behauptet, Bestbieterin gewesen zu sein. Dieses Vorbringen beinhaltet entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht (auch) die Behauptung, dass sie in einem offenen Verfahren ebenfalls Bestbieterin gewesen wäre. Der Hinweis des Berufungsgerichtes, eine solche Behauptung habe die Klägerin erstmals in der Berufungsbeantwortung aufgestellt, ist daher zutreffend. Im Übrigen ist die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt von Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Eine unter anderem auch darin erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), nicht gegeben. Die Klägerin hat in erster Instanz lediglich behauptet, Bestbieterin gewesen zu sein. Dieses Vorbringen beinhaltet entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht (auch) die Behauptung, dass sie in einem offenen Verfahren ebenfalls Bestbieterin gewesen wäre. Der Hinweis des Berufungsgerichtes, eine solche Behauptung habe die Klägerin erstmals in der Berufungsbeantwortung aufgestellt, ist daher zutreffend. Im Übrigen ist die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt von Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Eine unter anderem auch darin erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), nicht gegeben.
Da die Revisionswerberin insgesamt keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen vermag, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).