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Entscheidung 7 Ob 187/05h×

Entscheidung 7 Ob 187/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob187/05h

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Judith S*****, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Isabella S*****, diese vertreten durch Pichler & Schütz, Rechtsanwälte & Strafverteidiger KEG in Judenburg, wegen Unterhalt (Sonderbedarf Streitwert EUR 717,94), gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 20. Juni 2005, GZ 2 R 67/05k-149, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 21. März 2005, GZ 8 P 2071/95w, (mit einer Maßgabe) bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Mutter beantragte, dem Vater, der der mj Judith monatlich EUR 259,59 an Unterhalt zu leisten hat, die (zusätzliche einmalige) Zahlung von EUR 717,94 für diversen Sonderbedarf des Kindes aufzutragen.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, EUR 90,-- zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von „EUR 717,94" ab.

Das von der Mutter hinsichtlich des abweislichen Teiles der erstinstanzlichen Entscheidung angerufene Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass ein Mehrbegehren von EUR 627,94 (statt unrichtig EUR 717,94) abgewiesen werde.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der von der Mutter namens des Kindes erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, den Vater zu verpflichten, aus dem Titel des Sonderbedarfes eine weitere Zahlung in Höhe von (gemeint wohl insgesamt) EUR 717,94 an die Minderjährige zu leisten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat den „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Vorauszuschicken ist, dass - da das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt - bereits die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über Rechtsmittel in der Fassung des BGBl römisch eins 2003/111 hier anzuwenden sind (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG neu). Wesentliche Konsequenzen ergeben sich daraus allerdings nicht. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG neu ist (wie bisher gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF) der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen, wie gesagt hier gegebenen, Voraussetzungen (der Streitwert beträgt EUR 627,94, da der zusätzliche Zuspruch eines einmaligen zusätzlichen Sonderbedarfs in dieser Höhe angestrebt wird) kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG neu einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Das Erstgericht wird der Revisionsrekurswerberin daher unter Fristsetzung die Möglichkeit zu geben haben, klarzustellen, ob sie die Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht anstrebt. Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklären sollte, wäre das Rechtsmittel - dann als ordentlicher Revisionsrekurs - vom Obersten Gerichtshof zu behandeln.

Textnummer

E78317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00187.05H.0831.000

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050831_OGH0002_0070OB00187_05H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047531 Rechtssatz 28.11.1991Zivilrecht
Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kul …
RS0047539 Rechtssatz 11.11.1992Zivilrecht
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt.
RS0047543 Rechtssatz 20.04.1995Zivilrecht
Der Unterhalt hat sich auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Ist eine weitere Belastung des Unterhaltspflichtigen nicht mehr zumutbar, kann ihm ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag …
RS0047544 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Sonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. …
RS0047564 Rechtssatz 28.11.1991Zivilrecht
Sonderbedarf ist der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfes bewusst außer acht gelassenen Umstände erwächst.
RS0102367 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Ob der Unterhaltspflichtige nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Minderjährigen mitzufinanzieren, läßt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinau …
RS0107179 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist.
RS0107180 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all …
RS0107181 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Je existentieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten.
RS0109503 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung …
RS0109505 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0109907 Rechtssatz 21.04.1998Zivilrecht
Mag ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf auch zu bejahen sein, ist aber immer noch als weiterer Schritt bei der Unterhaltsbemessung zu beachten, dass sich der Unterhalt insgesamt, also unter Berücksichtigung des Sonderbedarfs, im Rahmen der …
RS0109908 Rechtssatz 21.04.1998Zivilrecht
Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kost …