Begründung:
Mit der am 24. 12. 1991 gegen beide Beklagte als Streitgenossen beim Kreisgericht Korneuburg eingebrachten Klage begehrte der Kläger, den zwischen der Erstbeklagten und der Konkursmasse nach (seiner Mutter) Alice R***** geschlossenen Kaufvertrag über die Liegenschaften des "Forstgutes K*****" wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Zweitbeklagte, an die das Forstgut inzwischen weiter verkauft worden war, schuldig zu erkennen, der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an den betreffenden Liegenschaften zuzustimmen.
Mit Beschluss vom 3. 6. 1992 überwies das Kreisgericht Korneuburg die Klage betreffend die Zweitbeklagte gemäß § 230a ZPO an das Handelsgericht Wien (im Folgenden Erstgericht). Hinsichtlich der Erstbeklagten blieb das Verfahren zunächst beim Kreisgericht Korneuburg anhängig. Anlässlich von (die Bewilligung der Streitanmerkung und der Verfahrenshilfe betreffenden) Rekursen der Zweitbeklagten lehnte der Kläger die Richterin des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Renate P*****, die Mitglied des für diese Rechtssache zuständigen Senates 4 des Oberlandesgerichtes Wien war, als ausgeschlossen bzw befangen ab, weil sie mit Dr. Erich P*****, einem "leitenden Direktor" der Erstbeklagten, der auch deren Eigentümerinteressen bei der Zweitbeklagten zu wahren habe, verschwägert sei.Mit Beschluss vom 3. 6. 1992 überwies das Kreisgericht Korneuburg die Klage betreffend die Zweitbeklagte gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das Handelsgericht Wien (im Folgenden Erstgericht). Hinsichtlich der Erstbeklagten blieb das Verfahren zunächst beim Kreisgericht Korneuburg anhängig. Anlässlich von (die Bewilligung der Streitanmerkung und der Verfahrenshilfe betreffenden) Rekursen der Zweitbeklagten lehnte der Kläger die Richterin des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Renate P*****, die Mitglied des für diese Rechtssache zuständigen Senates 4 des Oberlandesgerichtes Wien war, als ausgeschlossen bzw befangen ab, weil sie mit Dr. Erich P*****, einem "leitenden Direktor" der Erstbeklagten, der auch deren Eigentümerinteressen bei der Zweitbeklagten zu wahren habe, verschwägert sei.
Mit Beschluss vom 29. 10. 1992, 13 Nc 5/92, gab das Oberlandesgericht Wien diesem Ablehnungsantrag statt. Es liege zwar kein Ausschließungsgrund vor, weil Dr. Erich P***** nicht Vorstandsmitglied der Zweitbeklagten, sondern stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates und somit nicht gesetzlicher Vertreter der Zweitbeklagten sei. Seine Schwägerschaft zur genannten Richterin sei aber ein Umstand, der eine Befangenheit im Sinne des § 19 Z 2 JN begründe. Es werde daher der nach der Geschäftsverteilung berufene Vertreter an die Stelle der abgelehnten Richterin zu treten haben.Mit Beschluss vom 29. 10. 1992, 13 Nc 5/92, gab das Oberlandesgericht Wien diesem Ablehnungsantrag statt. Es liege zwar kein Ausschließungsgrund vor, weil Dr. Erich P***** nicht Vorstandsmitglied der Zweitbeklagten, sondern stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates und somit nicht gesetzlicher Vertreter der Zweitbeklagten sei. Seine Schwägerschaft zur genannten Richterin sei aber ein Umstand, der eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, JN begründe. Es werde daher der nach der Geschäftsverteilung berufene Vertreter an die Stelle der abgelehnten Richterin zu treten haben.
Mit Beschluss vom 29. 3. 1993 übertrug das Kreisgericht Korneuburg das dort gegen die Erstbeklagte weitergeführte Verfahren gemäß § 31a JN antragsgemäß an das Erstgericht, das die beiden Verfahren mit Beschluss vom 7. 4. 1993 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband, wobei der Akt 15 Cg 102/93d als führender Akt bestimmt wurde.Mit Beschluss vom 29. 3. 1993 übertrug das Kreisgericht Korneuburg das dort gegen die Erstbeklagte weitergeführte Verfahren gemäß Paragraph 31 a, JN antragsgemäß an das Erstgericht, das die beiden Verfahren mit Beschluss vom 7. 4. 1993 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband, wobei der Akt 15 Cg 102/93d als führender Akt bestimmt wurde.
In der mündlichen Streitverhandlung vom 9. 3. 2000, in der die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wurde, lehnte der Kläger den Erstrichter (wie schon zweimal zuvor) als befangen ab. Der Ablehnungssenat des Erstgerichtes wies diesen Antrag mit Beschluss vom 21. 3. 2000 ab. Am Beschluss des vom Kläger als Rekursgericht angerufenen Oberlandesgerichtes Wien vom 28. 4. 2000, mit dem dieser Beschluss bestätigt wurde, wirkte die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Renate P***** mit. Da dieser Beschluss - ungeachtet der rechtskräftigen Stattgabe der Ablehnung der Genannten im Jahre 1992 - unbekämpft blieb, ist er in Rechtskraft erwachsen.
Mit Urteil vom 24. 7. 2000 wies das Erstgericht das Klagebegehren hinsichtlich beider Beklagter ab. Mit Beschluss vom 29. 9. 2000 trug es dem Kläger auf, einen von ihm erhobenen Verfahrenshilfeantrag zu ergänzen.
Mit dem nun angefochtenen Urteil vom 22. 1. 2001 und seinem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss bestätigte das Oberlandesgericht Wien als Berufungs- bzw Rekursgericht diese beiden Entscheidungen. Es sprach in seinem Urteil aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. An dieser Entscheidung, wie auch an der vorangehenden Berufungsverhandlung, war abermals Dr. Renate P***** als Mitglied des zuständigen Senates 4, beteiligt.
Mit dem nach Zustellung an den Vertreter des Klägers am 19. 2. 2001 eingebrachten Ablehnungsantrag lehnte der Kläger Dr. Renate P***** neuerlich auf Grund ihrer Schwägerschaft zu Dr. Erich P***** ab, der Prokurist der Erstbeklagten und Aufsichtsratsmitglied der Zweitbeklagten sei. Der Kläger beantragte die Aufhebung des Urteiles und des darin aufgenommenen Beschlusses vom 22. 1. 2001 und ergänzte mit am 1. 3. 2001 eingebrachter Eingabe seinen Ablehnungsantrag dahin, dass er auch die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. 4. 2000 als nichtig begehre.
Mit Beschluss vom 28. 3. 2001 wies das Oberlandesgericht Wien den Ablehnungsantrag zurück, weil die Befangenheit der Richterin Dr. P***** bereits rechtskräftig bejaht worden sei; es liege entschiedene Rechtssache vor. Der Beschluss vom 28. 4. 2000 sei im Übrigen in Rechtskraft erwachsen, in die nicht eingegriffen werden könne. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 29. 10. 1992, 13 Nc 5/92 des Oberlandesgerichtes Wien, erstrecke sich, da die Entscheidung im damals noch getrennt geführten Verfahren nur gegen die Zweitbeklagte ergangen sei, jedoch nicht auch auf das Verfahren gegen die Erstbeklagte. Hinsichtlich dieser sei der Ablehnungsantrag des Klägers aber verspätet, weil sein Vertreter spätestens in der mündlichen Berufungsverhandlung, die er selbst verrichtet habe, auf die unzulässige Mitwirkung der genannten Richterin hinzuweisen gehabt hätte.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 5. 7. 2001, 6 Ob 113/01p die Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis zur Gänze. Das Oberlandesgericht Wien habe zutreffend erkannt, dass das Ablehnungsrecht auch noch nach der Urteilsfällung, allerdings nur vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden könne. Die Geltendmachung der Befangenheit sei auch noch nach der Erlassung der Entscheidung der zweiten Instanz zulässig, falls diese noch anfechtbar sei. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. 4. 2000 (mit dem die Abweisung des Befangenheitsantrages betreffend den Erstrichter bestätigt wurde) sei gemäß § 24 Abs 2 und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Ebenso unanfechtbar sei der in die Urteilsausfertigung aufgenommene, den Auftrag zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses bestätigende Beschluss (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Soweit sich der Ablehnungsantrag bzw dessen Ergänzung auf diese beiden Beschlüsse beziehe, komme eine Entscheidung darüber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO mit der formellen Rechtskraft einer Entscheidung geheilt sei (RIS-Justiz RS0046032 und RS0041974; 1 Ob 302/00v; 6 Ob 286/00b). Einer (neuerlichen) Stattgebung des Ablehnungsantrages stehe der der Ablehnung der genannten Richterin stattgebende, rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. 10. 1992 entgegen, an den das Gericht in dieser Rechtssache nach wie vor gebunden sei (§ 425 Abs 2 ZPO). Dieser Beschluss sei zwar in einem Zwischenstreit ergangen, erstrecke sich aber auch auf das Hauptverfahren.Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 5. 7. 2001, 6 Ob 113/01p die Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis zur Gänze. Das Oberlandesgericht Wien habe zutreffend erkannt, dass das Ablehnungsrecht auch noch nach der Urteilsfällung, allerdings nur vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden könne. Die Geltendmachung der Befangenheit sei auch noch nach der Erlassung der Entscheidung der zweiten Instanz zulässig, falls diese noch anfechtbar sei. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. 4. 2000 (mit dem die Abweisung des Befangenheitsantrages betreffend den Erstrichter bestätigt wurde) sei gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Ebenso unanfechtbar sei der in die Urteilsausfertigung aufgenommene, den Auftrag zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses bestätigende Beschluss (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO). Soweit sich der Ablehnungsantrag bzw dessen Ergänzung auf diese beiden Beschlüsse beziehe, komme eine Entscheidung darüber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit der formellen Rechtskraft einer Entscheidung geheilt sei (RIS-Justiz RS0046032 und RS0041974; 1 Ob 302/00v; 6 Ob 286/00b). Einer (neuerlichen) Stattgebung des Ablehnungsantrages stehe der der Ablehnung der genannten Richterin stattgebende, rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. 10. 1992 entgegen, an den das Gericht in dieser Rechtssache nach wie vor gebunden sei (Paragraph 425, Absatz 2, ZPO). Dieser Beschluss sei zwar in einem Zwischenstreit ergangen, erstrecke sich aber auch auf das Hauptverfahren.
Dies gelte entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht nur für das Berufungsurteil, soweit es die Zweitbeklagte betreffe, sondern im Hinblick auf die Verbindung der Rechtssachen hinsichtlich beider Parteien. An der gemeinschaftlichen Berufungsverhandlung und Berufungsentscheidung habe jeweils eine Richterin teilgenommen, deren Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden sei. Damit sei hinsichtlich des einheitlichen, beide Beklagte umfassenden Urteiles der Nichtigkeitstatbestand des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO verwirklicht. Die Entscheidung über die Stattgebung der Ablehnung eines Richters gelte auch für ein erst später durch Verbindung einbezogenes Verfahren, solange die Verbindung aufrecht bleibe.Dies gelte entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht nur für das Berufungsurteil, soweit es die Zweitbeklagte betreffe, sondern im Hinblick auf die Verbindung der Rechtssachen hinsichtlich beider Parteien. An der gemeinschaftlichen Berufungsverhandlung und Berufungsentscheidung habe jeweils eine Richterin teilgenommen, deren Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden sei. Damit sei hinsichtlich des einheitlichen, beide Beklagte umfassenden Urteiles der Nichtigkeitstatbestand des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO verwirklicht. Die Entscheidung über die Stattgebung der Ablehnung eines Richters gelte auch für ein erst später durch Verbindung einbezogenes Verfahren, solange die Verbindung aufrecht bleibe.
In seiner - hier gegenständlichen - gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 22. 1. 2001 erhobenen außerordentlichen Revision macht der Kläger ua Nichtigkeit des angefochtenen Urteils wegen Teilnahme eines ausgeschlossenen bzw erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung geltend; ua wegen dieser Nichtigkeit sei das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Der Revisionswerber beantragt, das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. In eventu möge das Ersturteil (gemeint Berufungsurteil) vom 22. 1. 2001 als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen werden, über die Berufung neu zu entscheiden.
Die Beklagten sind in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung der Revision wegen Nichtigkeit ausdrücklich nicht entgegengetreten, haben aber beantragt, dem Kläger den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, da er es verabsäumt habe, bereits im Berufungsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Richterin Dr. P***** infolge des rechtskräftigen Beschlusses über ihre Befangenheit vom weiteren Verfahren ausgeschlossen gewesen sei.