Begründung:
Der Vater des Minderjährigen wurde mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in der Höhe von monatlich 105,40 EUR beginnend mit 27. 7. 2006 verpflichtet. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen auf dessen Antrag mit Beschluss vom 25. 9. 2006 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 8. 2006 bis 31. 7. 2009.Der Vater des Minderjährigen wurde mit einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 a, EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in der Höhe von monatlich 105,40 EUR beginnend mit 27. 7. 2006 verpflichtet. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen auf dessen Antrag mit Beschluss vom 25. 9. 2006 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für die Zeit vom 1. 8. 2006 bis 31. 7. 2009.
Mit Beschluss vom 17. 10. 2006 setzte das Erstgericht den vom Vater ab 1. 5. 2006 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag mit 170 EUR monatlich fest. Gleichzeitig sprach es aus, dass mit Rechtskraft dieses Beschlusses die gemäß § 382a EO erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben werde. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Mit Beschluss vom 17. 10. 2006 setzte das Erstgericht den vom Vater ab 1. 5. 2006 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag mit 170 EUR monatlich fest. Gleichzeitig sprach es aus, dass mit Rechtskraft dieses Beschlusses die gemäß Paragraph 382 a, EO erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben werde. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Das Erstgericht erhöhte nun den Unterhaltsvorschuss gemäß § 19 Abs 2 UVG auf die nunmehrige Titelhöhe und zwar rückwirkend ab 1. 8. 2006.Das Erstgericht erhöhte nun den Unterhaltsvorschuss gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG auf die nunmehrige Titelhöhe und zwar rückwirkend ab 1. 8. 2006.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss über Rekurs des Bundes ersatzlos auf. Der vorläufige Unterhalt sei kein „Vorgriff" auf den erst festzusetzenden Unterhalt, der eine nachträgliche „Anpassung" des Vorschusses rechtfertigen könne. Erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt werde, könne erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richte. Eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO sei zwingend mit der Schaffung des (endgültigen) Unterhaltstitels außer Kraft zu setzen und eine bisher auf Grundlage dieses Titels geführte Exekution einzustellen.Das Rekursgericht hob diesen Beschluss über Rekurs des Bundes ersatzlos auf. Der vorläufige Unterhalt sei kein „Vorgriff" auf den erst festzusetzenden Unterhalt, der eine nachträgliche „Anpassung" des Vorschusses rechtfertigen könne. Erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt werde, könne erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach Paragraph 8, UVG richte. Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO sei zwingend mit der Schaffung des (endgültigen) Unterhaltstitels außer Kraft zu setzen und eine bisher auf Grundlage dieses Titels geführte Exekution einzustellen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Minderjährigen mit einem Abänderungsantrag.
Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.