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Entscheidung 7 Ob 20/07b×

Entscheidung 7 Ob 20/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob20/07b

Entscheidungsdatum

18.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Bernd Bakay, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Christof N*****, 2. Franz N*****, beide: *****, und 3. DDr. Johann N*****, alle vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, wegen EUR 149.603,46 sA über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 11. April 2006, GZ 6 R 62/06v-24, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. Jänner 2006, GZ 50 Cg 98/05t-17, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Erstgerichtes im Kostenpunkt werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung über die Nebenintervention insgesamt lautet:

Die Nebenintervention der K*****gesellschaft mbH, *****, wird zurückgewiesen.

Die K*****gesellschaft mbH ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.345,35 (darin enthalten EUR 724,23 an USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreites (Rechtsmittelverfahren) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte den Ersatz jener Kosten, die sie habe aufwenden müssen, um die Bodenverunreinigungen zu beseitigen, die sich auf der vom Rechtsvorgänger der Beklagten gekauften Liegenschaft befunden hätten. Die Beklagten bestritten das Klagebegehren unter anderem mit der Begründung, dass die Klägerin, die diese Liegenschaft in der Zwischenzeit an die K*****gesellschaft mbH weiter verkauft habe, der Käuferin gegenüber keinerlei Haftung für die Kontaminierungsfreiheit der Liegenschaft übernommen habe und dass der Auftrag zur Sanierung nicht von der Klägerin, sondern von der K*****gesellschaft mbH erteilt worden sei.

Die Klägerin verkündete der K*****gesellschaft mbH unter Hinweis auf das Vorbringen der Beklagten den Streit, „zumal der Klägerin im Falle der Sachfälligkeit Regressansprüche gegen die streitverkündete Partei zustehen würden".

Die K*****gesellschaft mbH erklärte ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin, wiederholte dazu das Vorbringen der Klägerin in der Streitverkündung und ergänzte, dass sie ein rechtliches Interesse daran habe, „dass kein Regressanspruch der klagenden Partei gegen sie besteht". Sie bestreite, den Beseitigungsauftrag erteilt zu haben oder die Kosten der Beseitigung selbst tragen zu müssen.

Die Beklagte stellte den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention, wobei sie außer Streit stellte, dass die Klägerin die Aufträge für die Beseitigung der Bodenverunreinigungen gegeben und die entsprechenden Leistungen auch bezahlt habe. Das Erstgericht wies die Nebenintervention im Hinblick auf die Außerstreitstellung der Beklagten zurück und verpflichtete die Beklagten zum Kostenersatz. Die Beklagten hätten durch ihr Vorbringen die Beitrittserklärung veranlasst. Das rechtliche Interesse sei aber nunmehr durch die Außerstreitstellung weggefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Regressansprüche der Klägerin stützen sollten.

Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass es den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention abwies und die K*****gesellschaft mbH als Nebenintervenientin zuließ. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass für die Zulässigkeit der Nebenintervention jener Zeitpunkt maßgebend sei, in dem der Beitritt erklärt worden sei. Eine Außerstreitstellung der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt könne am rechtlichen Interesse der Nebenintervenientin nichts ändern. Im Übrigen könnten die Beklagten ihre Außerstreitstellung bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz wieder zurücknehmen. Die Streitverkündung der Klägerin sei nicht anders zu verstehen, als dass sie beabsichtige, die Kosten der Beseitigung der Kontaminierung von der Nebenintervenientin aus welchem Rechtsgrund auch immer hereinzubringen, sollte sie im vorliegenden Verfahren ganz oder teilweise unterliegen. Die Klägerin habe diesen „Regressanspruch" bis dato nicht aufgegeben, sodass der Nebenintervenientin gar keine andere Wahl bleibe, als sich am Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin zu beteiligen. Im Fall eines abweisenden Urteiles müsste sie sich die Feststellungen entgegen halten lassen, aus denen sich eine fehlende Verursachung oder ein fehlendes Verschulden Dritter an der Kontamination ergeben könnte, oder gegen sich wirken lassen, dass die Klägerin die Liegenschaft unter Gewährleistungs- und Haftungsausschluss weiterverkauft habe, obwohl die Nebenintervenientin dazu eine andere Rechtsansicht vertrete.

Das Rekursgericht unterließ den Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, der gemeinsam mit der außerordentlichen Revision ausgeführt wurde, mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet dessen, dass das Rekursgericht keinen Ausspruch gemäß §

526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO getätigt hat, ist es hier nicht

erforderlich, die Sache an das Rekursgericht zur Berichtigung bzw

Ergänzung seiner Entscheidung durch Aufnahme eines

Zulässigkeitsausspruches zurückzustellen. Die Revisionsrekurswerber

zeigen nämlich eine erhebliche, die Zulässigkeit des

Revisionsrekurses rechtfertigende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz

auf. Es ist daher entbehrlich, der zweiten Instanz die ohnedies den

Obersten Gerichtshof nicht bindende Entscheidung abzuverlangen, ob

der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht, weil der

Oberste Gerichtshof - gleich wie ein nachgetragener Ausspruch lauten

würde - eine Sachentscheidung zu treffen hat (9 ObA 37/04p =

RIS-Justiz RS0119067; 3 Ob 79/90, 9 ObA 267/01g = RIS-Justiz

RS0002488 [T10, T11]).

Die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, kann nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden (Paragraph 18, Absatz 4, ZPO; RIS-Justiz RS0035543). Die Überprüfung dieser Beschlüsse kann daher zusammen mit der Bekämpfung der Endentscheidung begehrt werden (4 Ob 156/06d; RIS-Justiz RS0041614). Die Bekämpfung der Zulassung der Nebenintervention durch das Rekursgericht konnte daher in der außerordentlichen Revision gegen das Zwischenurteil erfolgen vergleiche RIS-Justiz RS0035567). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Zurückweisung des Antrages auf Beitritt als Nebenintervenient der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten ist (2 Ob 97/06p; RIS-Justiz RS044540). Das Rechtsmittelverfahren ist daher einseitig. Ein rechtliches Interesse nach Paragraph 17, Absatz eins, ZPO hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS-Justiz RS0035724). Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenieten berührt (RIS-Justiz RS0035638). Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlustes der streiverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (7 Ob 148/06z mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0107338). Für die Zulässigkeit der Nebenintervention ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der Beitritt erklärt wird, also jener des Einlangens der Erklärung bei Gericht (10 Ob 2403/96x; Schubert in Fasching/Konecny2, Paragraph 18, ZPO, Rz 10). Bei der Beschlussfassung über die Nebenintervention ist das Gericht an die vom Nebenintervenienten in der Beitrittserklärung vorgebrachten und im Fall der Bestreitung bescheinigten Tatsachen gebunden. Es kann die Zulässigkeit nicht aus anderen Tatsachen ableiten (RIS-Justiz RS0035678; Schubert aaO mwN). Soweit also das Rekursgericht über die Erklärung der K*****gesellschaft mbH hinausgehende Tatsachen und Rechtsüberlegungen seiner Entscheidung zugrundelegt, ist dies nicht zulässig. Die K*****gesellschaft mbH stützt sich nur auf das Vorbringen in der Streitverkündung. Das Tatsachensubstrat beschränkt sich darauf, dass sie selbst den Beseitigungsauftrag nicht erteilt habe und die Kosten daher nicht von ihr zu tragen seien.

Daraus ergibt sich aber kein Anhaltspunkt für einen möglichen Regressanspruch. Die Bestreitung der Beklagten, die die Grundlage der Streitverkündung und der Nebenintervention bildet, richtete sich nur gegen das Bestehen des Klagsanspruches aus dem Grund, dass der Klägerin selbst kein Schaden entstanden sei, weil die Käuferin K*****gesellschaft mbH als Auftraggeberin die Kosten selbst tragen müsse. Sollte die Klägerin im vorliegenden Verfahren aus diesem Grund unterliegen, bleibt es unerfindlich, woraus sich ein „Regressanspruch" der Klägerin gegen die Käuferin K*****gesellschaft mbH ergeben könnte. Bereits aus den vorgebrachten Tatsachen ist kein rechtliches Interesse der K*****gesellschaft mbH zu erkennen. Auf die Außerstreitsstellung der Beklagten kommt es ohnehin nicht an. Die Nebenintervention ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Nebenintervenientin ist in dem Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention unterlegen und hat daher den Beklagten die Kosten des Zwischenstreites zu ersetzen (7 Ob 725/80 = SZ 53/168, RIS-Justiz RS0035436; Bydlinski in Fasching/Konecny2, Paragraph 41, ZPO, Rz 13; Fucik in Rechberger2, vor Paragraph 40, ZPO, Rz 7; Obermaier, Das Kostenhandbuch, Rz 263).

Im erstinstanzlichen Verfahren sind den Beklagten durch den Zwischenstreit keine gesonderten Kosten entstanden. Die verzeichneten Kosten sowohl des Schriftsatzes als auch der Tagsatzung vom 23. 1. 2006 sind Kosten des (Haupt-)Verfahrens, da auch zur Hauptsache vorgebracht und verhandelt wurde und keine zusätzlichen Kosten aufgelaufen sind. Es sind aber die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens im Zwischenstreit zuzusprechen.

Anmerkung

E84072 7Ob20.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00020.07B.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0070OB00020_07B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002488 Rechtssatz 06.07.1983Zivilrecht
Hat das Gericht zweiter Instanz den gemäß § 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 zulässig ist, unterlassen, so stellt diese Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes …
RS0035436 Rechtssatz 11.12.1984Zivilrecht
Im Zwischenstreit über seine Zulassung ist der unterliegende Nebenintervenient kostenersatzpflichtig.
RS0035543 Rechtssatz 16.12.1953Zivilrecht
Gegen die Zulassung der Nebenintervention durch die zweite Instanz ist ein abgesonderter Rekurs unzulässig (SZ 8/148).
RS0035567 Rechtssatz 14.09.1955Zivilrecht
Bekämpfung der durch das Berufungsgericht erfolgten Zulassung der Nebenintervention in der Revision. Ein gleichzeitig eingebrachter Revisionsrekurs ist nicht zurückzuweisen, sondern als Teil der Revision zu behandeln.
RS0035638 Rechtssatz 19.04.1966Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt.
RS0035660 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Das Gericht hat nach Abgabe der Beitrittserklärung die Einhaltung der Formvorschriften, das Vorliegen der allgemeinen Prozeßvoraussetzungen beim Nebenintervenienten und das rechtliche Interesse (und zwar letzteres insofern) zu prüfen, ob entsprechende, dies …
RS0035678 Rechtssatz 30.08.1978Zivilrecht
Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hatte infolge des Zurückweisungsantrages sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen, und die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der …
RS0035724 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerd …
RS0041614 Rechtssatz 10.09.1991Zivilrecht
Der Partei bleibt die Möglichkeit offen, erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung die Überprüfung des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses zu begehren. Dieses Recht kann sie auch nicht dadurch verlieren, dass sie inzwischen eine von der End …
RS0044540 Rechtssatz 20.01.1993Zivilrecht
Die Zurückweisung des Antrages auf Beitritt als Nebenintervenient ist nicht der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten.
RS0119067 Rechtssatz 21.04.2004Zivilrecht
Unterlässt das Berufungs-/Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO bzw. nach § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, kann eine Berichtigung durch Beisetzen dieses Ausspruches unterb …