Ungeachtet dessen, dass das Rekursgericht keinen Ausspruch gemäß §
526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO getätigt hat, ist es hier nicht
erforderlich, die Sache an das Rekursgericht zur Berichtigung bzw
Ergänzung seiner Entscheidung durch Aufnahme eines
Zulässigkeitsausspruches zurückzustellen. Die Revisionsrekurswerber
zeigen nämlich eine erhebliche, die Zulässigkeit des
Revisionsrekurses rechtfertigende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz
auf. Es ist daher entbehrlich, der zweiten Instanz die ohnedies den
Obersten Gerichtshof nicht bindende Entscheidung abzuverlangen, ob
der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht, weil der
Oberste Gerichtshof - gleich wie ein nachgetragener Ausspruch lauten
würde - eine Sachentscheidung zu treffen hat (9 ObA 37/04p =
RIS-Justiz RS0119067; 3 Ob 79/90, 9 ObA 267/01g = RIS-Justiz
RS0002488 [T10, T11]).
Die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, kann nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden (§ 18 Abs 4 ZPO; RIS-Justiz RS0035543). Die Überprüfung dieser Beschlüsse kann daher zusammen mit der Bekämpfung der Endentscheidung begehrt werden (4 Ob 156/06d; RIS-Justiz RS0041614). Die Bekämpfung der Zulassung der Nebenintervention durch das Rekursgericht konnte daher in der außerordentlichen Revision gegen das Zwischenurteil erfolgen (vgl RIS-Justiz RS0035567). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Zurückweisung des Antrages auf Beitritt als Nebenintervenient der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten ist (2 Ob 97/06p; RIS-Justiz RS044540). Das Rechtsmittelverfahren ist daher einseitig. Ein rechtliches Interesse nach § 17 Abs 1 ZPO hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS-Justiz RS0035724). Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenieten berührt (RIS-Justiz RS0035638). Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlustes der streiverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (7 Ob 148/06z mwN; vgl RIS-Justiz RS0107338). Für die Zulässigkeit der Nebenintervention ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der Beitritt erklärt wird, also jener des Einlangens der Erklärung bei Gericht (10 Ob 2403/96x; Schubert in Fasching/Konecny2, § 18 ZPO, Rz 10). Bei der Beschlussfassung über die Nebenintervention ist das Gericht an die vom Nebenintervenienten in der Beitrittserklärung vorgebrachten und im Fall der Bestreitung bescheinigten Tatsachen gebunden. Es kann die Zulässigkeit nicht aus anderen Tatsachen ableiten (RIS-Justiz RS0035678; Schubert aaO mwN). Soweit also das Rekursgericht über die Erklärung der K*****gesellschaft mbH hinausgehende Tatsachen und Rechtsüberlegungen seiner Entscheidung zugrundelegt, ist dies nicht zulässig. Die K*****gesellschaft mbH stützt sich nur auf das Vorbringen in der Streitverkündung. Das Tatsachensubstrat beschränkt sich darauf, dass sie selbst den Beseitigungsauftrag nicht erteilt habe und die Kosten daher nicht von ihr zu tragen seien.Die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, kann nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden (Paragraph 18, Absatz 4, ZPO; RIS-Justiz RS0035543). Die Überprüfung dieser Beschlüsse kann daher zusammen mit der Bekämpfung der Endentscheidung begehrt werden (4 Ob 156/06d; RIS-Justiz RS0041614). Die Bekämpfung der Zulassung der Nebenintervention durch das Rekursgericht konnte daher in der außerordentlichen Revision gegen das Zwischenurteil erfolgen vergleiche RIS-Justiz RS0035567). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Zurückweisung des Antrages auf Beitritt als Nebenintervenient der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten ist (2 Ob 97/06p; RIS-Justiz RS044540). Das Rechtsmittelverfahren ist daher einseitig. Ein rechtliches Interesse nach Paragraph 17, Absatz eins, ZPO hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS-Justiz RS0035724). Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenieten berührt (RIS-Justiz RS0035638). Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlustes der streiverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (7 Ob 148/06z mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0107338). Für die Zulässigkeit der Nebenintervention ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem der Beitritt erklärt wird, also jener des Einlangens der Erklärung bei Gericht (10 Ob 2403/96x; Schubert in Fasching/Konecny2, Paragraph 18, ZPO, Rz 10). Bei der Beschlussfassung über die Nebenintervention ist das Gericht an die vom Nebenintervenienten in der Beitrittserklärung vorgebrachten und im Fall der Bestreitung bescheinigten Tatsachen gebunden. Es kann die Zulässigkeit nicht aus anderen Tatsachen ableiten (RIS-Justiz RS0035678; Schubert aaO mwN). Soweit also das Rekursgericht über die Erklärung der K*****gesellschaft mbH hinausgehende Tatsachen und Rechtsüberlegungen seiner Entscheidung zugrundelegt, ist dies nicht zulässig. Die K*****gesellschaft mbH stützt sich nur auf das Vorbringen in der Streitverkündung. Das Tatsachensubstrat beschränkt sich darauf, dass sie selbst den Beseitigungsauftrag nicht erteilt habe und die Kosten daher nicht von ihr zu tragen seien.
Daraus ergibt sich aber kein Anhaltspunkt für einen möglichen Regressanspruch. Die Bestreitung der Beklagten, die die Grundlage der Streitverkündung und der Nebenintervention bildet, richtete sich nur gegen das Bestehen des Klagsanspruches aus dem Grund, dass der Klägerin selbst kein Schaden entstanden sei, weil die Käuferin K*****gesellschaft mbH als Auftraggeberin die Kosten selbst tragen müsse. Sollte die Klägerin im vorliegenden Verfahren aus diesem Grund unterliegen, bleibt es unerfindlich, woraus sich ein „Regressanspruch" der Klägerin gegen die Käuferin K*****gesellschaft mbH ergeben könnte. Bereits aus den vorgebrachten Tatsachen ist kein rechtliches Interesse der K*****gesellschaft mbH zu erkennen. Auf die Außerstreitsstellung der Beklagten kommt es ohnehin nicht an. Die Nebenintervention ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Nebenintervenientin ist in dem Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention unterlegen und hat daher den Beklagten die Kosten des Zwischenstreites zu ersetzen (7 Ob 725/80 = SZ 53/168, RIS-Justiz RS0035436; Bydlinski in Fasching/Konecny2, § 41 ZPO, Rz 13; Fucik in Rechberger2, vor § 40 ZPO, Rz 7; Obermaier, Das Kostenhandbuch, Rz 263).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Nebenintervenientin ist in dem Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention unterlegen und hat daher den Beklagten die Kosten des Zwischenstreites zu ersetzen (7 Ob 725/80 = SZ 53/168, RIS-Justiz RS0035436; Bydlinski in Fasching/Konecny2, Paragraph 41, ZPO, Rz 13; Fucik in Rechberger2, vor Paragraph 40, ZPO, Rz 7; Obermaier, Das Kostenhandbuch, Rz 263).
Im erstinstanzlichen Verfahren sind den Beklagten durch den Zwischenstreit keine gesonderten Kosten entstanden. Die verzeichneten Kosten sowohl des Schriftsatzes als auch der Tagsatzung vom 23. 1. 2006 sind Kosten des (Haupt-)Verfahrens, da auch zur Hauptsache vorgebracht und verhandelt wurde und keine zusätzlichen Kosten aufgelaufen sind. Es sind aber die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens im Zwischenstreit zuzusprechen.