Abgesehen davon, dass die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (in denen die im RIS-Justiz veröffentlichten Rechtssätze RS0039450 einerseits und RS0039438 andererseits wiedergegeben werden) einander nicht widersprechen, stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, wie sowohl die Revisionswerberin als auch die Revisionsgegnerin erkennen, nicht mehr. Von der Revisionswerberin wird auch noch zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob die unterlassene ausdrückliche Entscheidung über eine Klagsänderung als Verfahrensmangel in der Berufung geltend zu machen oder die Entscheidung über das geänderte Begehren als implizite-Zulassung der Klagsänderung mit einem mit der Berufung verbundenen Rekurs zu bekämpfen sei, jedenfalls seit der Neufassung des § 84 Abs 2 ZPO keine Relevanz mehr besitzt, weil die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels unerheblich ist.Abgesehen davon, dass die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (in denen die im RIS-Justiz veröffentlichten Rechtssätze RS0039450 einerseits und RS0039438 andererseits wiedergegeben werden) einander nicht widersprechen, stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, wie sowohl die Revisionswerberin als auch die Revisionsgegnerin erkennen, nicht mehr. Von der Revisionswerberin wird auch noch zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob die unterlassene ausdrückliche Entscheidung über eine Klagsänderung als Verfahrensmangel in der Berufung geltend zu machen oder die Entscheidung über das geänderte Begehren als implizite-Zulassung der Klagsänderung mit einem mit der Berufung verbundenen Rekurs zu bekämpfen sei, jedenfalls seit der Neufassung des Paragraph 84, Absatz 2, ZPO keine Relevanz mehr besitzt, weil die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels unerheblich ist.
Dessen ungeachtet ist die Revision, in der (allein) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und ein Abänderungsantrag gestellt wird, aus den im Folgenden dargelegten Gründen zulässig und im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt.
Nach herrschender Meinung ist es sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich), eine Forderung nur deshalb von einem Vermögenslosen einklagen zu lassen, um sich damit dem Kostenersatzrisiko zu entziehen (SZ 29/46 = EvBl 1957/38 = JBl 1957, 215; SZ 38/4; VersR 1988, 1088; Heidinger in Schwimann, ABGB3 VI § 1392 Rz 57; Ertl in Rummel3 § 1392 ABGB Rz 5). Rechtsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung (schon) dann vor, wenn das unlautere Motiv einer Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (7 Ob 106/07z; JBl 2008, 178). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (4 Ob 233/02x; 1 Ob 152/03i ua).Nach herrschender Meinung ist es sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich), eine Forderung nur deshalb von einem Vermögenslosen einklagen zu lassen, um sich damit dem Kostenersatzrisiko zu entziehen (SZ 29/46 = EvBl 1957/38 = JBl 1957, 215; SZ 38/4; VersR 1988, 1088; Heidinger in Schwimann, ABGB3 römisch sechs Paragraph 1392, Rz 57; Ertl in Rummel3 Paragraph 1392, ABGB Rz 5). Rechtsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung (schon) dann vor, wenn das unlautere Motiv einer Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (7 Ob 106/07z; JBl 2008, 178). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (4 Ob 233/02x; 1 Ob 152/03i ua).
Die sich über Einwand der (daher beweispflichtigen) Drittbeklagten, den Eltern des verstorbenen Kindes gehe es bei der Abtretung nur um das Kostenrisiko, stellende Frage, ob die Zession tatsächlich - ausschließlich oder zumindest im eben erläuterten Sinn eindeutig überwiegend - in der Absicht einer bloßen Überwälzung des Prozesskostenrisikos an die praktisch vermögenslose klagende Verlassenschaft erfolgt ist (und damit rechtsmissbräuchlich wäre), wurde vom Erstgericht verneint, vom Berufungsgericht hingegen bejaht. Beide Vorinstanzen haben dazu allerdings keinen der angebotenen Beweise aufgenommen. Die von der Drittbeklagten in der Berufung erhobene Mängelrüge bezog sich auch auf das Unterbleiben einer diesbezüglichen Beweisaufnahme. Insoweit ist das Berufungsgericht auf die Mängelrüge aber nicht eingegangen. Die Vorinstanzen haben über die mit der Abtretung verbundenen Absichten auch keine Feststellung getroffen. Ihre einander widersprechenden Ansichten über das Motiv der Zession beruhen lediglich auf jeweils im Rahmen der rechtlichen Überlegungen angestellten Schlussfolgerungen, die (zum Teil) aus prozessualen Vorgängen gezogen wurden. Offenbar sind beide Vorinstanzen rechtsirrig davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle. Da die Frage, was mit einer Zession bezweckt wurde, aber dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (7 Ob 56/86; REDOK 10.815), leiden die vorinstanzlichen Entscheidungen an einem sekundären Feststellungsmangel.
In Stattgebung der Revision sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben. Das Erstgericht wird eine entsprechende Verfahrensergänzung vorzunehmen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.