Es ist zwar richtig, daß der Oberste Gerichtshof einerseits in 2 Ob 602/93 (= 1994/141) ausgesprochen hat, daß nach § 4 OÖ JWG die der Bezirksverwaltungsbehörde zustehende Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung der Landesregierung übertragen werden könne, während in der Entscheidung 9 Ob 514/95, der sich die Vorinstanzen nunmehr anschlossen, dargelegt wird, daß im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des OÖ JWG die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Jugendwohlfahrtsträger" im OÖ JWG nicht als "Jugendwohlfahrtsträger" im Sinn des § 4 Abs 1 JWG 1989 und des § 176 a ABGB anzusehen seien. Jugendwohlfahrtsträger sei ungeachtet landesgesetzlicher Kompetenzbestimmungen immer das Land (so auch 1 Ob 2148/96f; vgl auch 6 Ob 547/93 = EvBl 1993/191 zum Kärntner JWG).Es ist zwar richtig, daß der Oberste Gerichtshof einerseits in 2 Ob 602/93 (= 1994/141) ausgesprochen hat, daß nach Paragraph 4, OÖ JWG die der Bezirksverwaltungsbehörde zustehende Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung der Landesregierung übertragen werden könne, während in der Entscheidung 9 Ob 514/95, der sich die Vorinstanzen nunmehr anschlossen, dargelegt wird, daß im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des OÖ JWG die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Jugendwohlfahrtsträger" im OÖ JWG nicht als "Jugendwohlfahrtsträger" im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, JWG 1989 und des Paragraph 176, a ABGB anzusehen seien. Jugendwohlfahrtsträger sei ungeachtet landesgesetzlicher Kompetenzbestimmungen immer das Land (so auch 1 Ob 2148/96f; vergleiche auch 6 Ob 547/93 = EvBl 1993/191 zum Kärntner JWG).
Die aufgezeigte Frage ist im vorliegenden Fall aber nur mehr von theoretisch-abstrakter Bedeutung, weil Roland D***** am 20.5.1996 (ehe der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde) das 19.Lebensjahr vollendet hat. Damit ist die Obsorge bereits erloschen (§§ 21 Abs 2, 172 ABGB). Es endeten auch alle hier denkbaren Maßnahmen im Bereich der Jugendwohlfahrt.Die aufgezeigte Frage ist im vorliegenden Fall aber nur mehr von theoretisch-abstrakter Bedeutung, weil Roland D***** am 20.5.1996 (ehe der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde) das 19.Lebensjahr vollendet hat. Damit ist die Obsorge bereits erloschen (Paragraphen 21, Absatz 2, 172, ABGB). Es endeten auch alle hier denkbaren Maßnahmen im Bereich der Jugendwohlfahrt.
Es fehlt daher dem Rechtsmittelwerber die Beschwer, die nach ständiger Rechtsprechung auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen muß. Denn es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretische Fragen zu entscheiden. Das Fehlen einer Beschwer, also eines Anfechtungsinteresses, macht ein Rechtsmittel unzulässig, so daß der Revisionsrekurs ungeachtet des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz über seine Zulässigkeit als unzulässig zurückzuweisen war (siehe Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 vor § 461 ZPO mit zahlreichen Nachweisen).Es fehlt daher dem Rechtsmittelwerber die Beschwer, die nach ständiger Rechtsprechung auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen muß. Denn es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretische Fragen zu entscheiden. Das Fehlen einer Beschwer, also eines Anfechtungsinteresses, macht ein Rechtsmittel unzulässig, so daß der Revisionsrekurs ungeachtet des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz über seine Zulässigkeit als unzulässig zurückzuweisen war (siehe Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 vor Paragraph 461, ZPO mit zahlreichen Nachweisen).