Begründung:
Der Kläger, der ein Holzschlägerunternehmen betreibt, steht in ständiger Geschäftsbeziehung mit der beklagten Versicherungsgesellschaft und hat „sämtliche Versicherungsangelegenheiten" bei ihr abgeschlossen. Auch die Holzerntemaschine des Klägers „Forwarder Valmet", die damals einen Zeitwert von 167.250 EUR hatte, war am 31. 5. 2005 mit einer Versicherungssumme von 215.000 EUR zur Polizze Nr A119***** bei der Beklagten gegen Maschinenbruch versichert. Der Versicherungsvertrag war zu Gunsten jener Bank vinkuliert, die dem Kläger zur Tilgung des Kaufpreises einen Kredit gewährt hatte.
Über seinen Ansprechpartner Wilfried B*****, einen „vom Kläger für das Einschreiten bevollmächtigten" Versicherungsangestellten der Beklagten im Außendienst, hatte der Kläger zuvor für eine andere Holzerntemaschine einen Versicherungsvertrag mit Feuerversicherungsschutz abgeschlossen. Dem Kläger war (auch) ein in der Maschinenbruchversicherung für die Holzerntemaschine „Forwarder Valmet" enthaltener Feuerversicherungsschutz wichtig, was er Wilfried B***** mitteilte. Dieser füllte für den Kläger einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Abschluss einer Maschinenbruchversicherung aus, den der Kläger unterfertigte. Beide gingen davon aus, dass dieser Antrag - wie bei der zuvor abgeschlossenen Versicherung - auch eine Feuerversicherung umfasse.
Am 3. 2. 2004 übermittelte die Beklagte dem Kläger die Versicherungspolizze für diesen Maschinenbruchversicherungsvertrag, auf den die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten" in der Fassung 9/1999 (AMB 1999) sowie die „Besonderen Bedingungen 1343 Zusatzbedingungen für die Versicherung von fahrbaren Maschinen und Geräten" (ZBMG) anzuwenden waren.Am 3. 2. 2004 übermittelte die Beklagte dem Kläger die Versicherungspolizze für diesen Maschinenbruchversicherungsvertrag, auf den die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten" in der Fassung 9 aus 1999, (AMB 1999) sowie die „Besonderen Bedingungen 1343 Zusatzbedingungen für die Versicherung von fahrbaren Maschinen und Geräten" (ZBMG) anzuwenden waren.
Nach Art 1 Punkt 1. AMB 1999 erstreckte sich der Versicherungsschutz nur auf den Versicherungsort Österreich. Gemäß Art 2 Punkt 3.1. AMB bestand kein Versicherungsschutz für durch Brand eingetretene Schäden. In Art 2 ZBMG war jedoch zu Punkt 2.2.1 als versicherte Gefahr angeführt, dass aufgrund besonderer Vereinbarung Schäden durch Brand als mitversichert gelten [soweit nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann].Nach Artikel eins, Punkt 1. AMB 1999 erstreckte sich der Versicherungsschutz nur auf den Versicherungsort Österreich. Gemäß Artikel 2, Punkt 3.1. AMB bestand kein Versicherungsschutz für durch Brand eingetretene Schäden. In Artikel 2, ZBMG war jedoch zu Punkt 2.2.1 als versicherte Gefahr angeführt, dass aufgrund besonderer Vereinbarung Schäden durch Brand als mitversichert gelten [soweit nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann].
Als der Kläger im November 2004 einen Auftrag in Schweden erhielt, teilte er Wilfried B***** mit, dass er die Versicherungsdeckung „für die Tätigkeit in Gesamteuropa" erweitern wolle. Wilfried B***** erklärte dem Kläger, er werde „die Veranlassungen zur Erweiterung des Versicherungsschutzes treffen", und übermittelte der Beklagten eine Änderungsanzeige mit dem Ersuchen um Einschluss der Auslandsdeckung. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Als die Ehefrau des Klägers Wilfried B***** (mehrfach) nach einer geänderten Versicherungspolizze fragte, teilte er ihr mit, die Polizze werde, wie schon mehrmals zuvor, nachträglich übermittelt werden, für die Arbeit in Schweden bestehe Versicherungsschutz. Der Kläger, der schon zuvor von der Beklagten Versicherungspolizzen verspätet und nur über Urgenz erhalten hatte, vertraute darauf, die Versicherungspolizze werde später übermittelt werden. Der mit der Erweiterung der Versicherungsdeckung für das Ausland verbundene Prämienzuschlag (die Beklagte verrechnet 30 bis 40 %) wurde nicht erörtert, weil der Kläger und Wilfried B***** davon ausgingen, die Beklagte werde die erhöhte Prämie - wie auch zuvor bei geänderten Versicherungsverträgen - über Einziehungsauftrag einheben.
Am 31. 5. 2005 versuchte der Mitarbeiter des Klägers Antero Tatu A***** vorerst (wie schon am Vortag) eine gebrochene Sicherungsplatte an der Holzerntemaschine zu schweißen. Dieser Schaden ist eine übliche, nicht auf mangelnde Wartung zurückzuführende Verschleißerscheinung, und das Schweißen stellt eine für den „Bedienungsmann" übliche Instandsetzungsmaßnahme dar. Antero Tatu A***** ging [nach dem Schweißversuch] kurz weg, um eine Platte zur Verstärkung zu suchen. Bei seiner Rückkehr sah er die Holzerntemaschine in Flammen stehen. Durch den Brand entstand an der Maschine Totalschaden. Der Wert des Wracks betrug 5.000 EUR, seine Bergung und Verschrottung hätte 5.685 EUR gekostet.
Am 31. 5. 2005 meldete der Kläger Wilfried B***** den Schaden, dessen Ersatz die Beklagte ablehnte.
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Titel Schadenersatz (zuletzt) 169.951,64 EUR sA. Bei „ordnungsgemäßer Durchführung" seines Antrags auf Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereichs des Maschinenbruchversicherungsvertrags hätte sie ihm diesen Betrag (unter Anrechnung des ersparten Prämienzuschlags) zu leisten gehabt. Der Versicherungsschutz habe aufgrund der vereinbarten ZBMG auch Brandschäden umfasst. Die in den ZBMG enthaltene Klausel, wonach Schäden durch Brand nur mitversichert seien, „soweit nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann", sei eine verhüllte sekundäre Obliegenheit, die aufgrund ihrer vollkommenen Unbestimmtheit nicht Vertragsinhalt geworden sei. Außerdem sei diese Vertragsbestimmung wegen gröblicher Benachteiligung des Versicherungsnehmers nichtig, weil der Versicherungsnehmer geradezu Unmögliches unternehmen müsse, um in Erfahrung zu bringen, ob er eventuell anderweitig Ersatz erlangen könne und erst dann, wenn diese Bemühungen erfolglos verliefen, Anspruch auf die Versicherungsleistung hätte. Dadurch werde der Versicherungsschutz weitgehend ausgehöhlt.
Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen grob fahrlässiger Verursachung des Schadens (§ 61 VersVG) komme nicht in Betracht, weil der Kläger bei Eintreten des Versicherungsfalls hunderte Kilometer entfernt gewesen sei. Er habe auch seinem Mitarbeiter Antero Tatu A***** keinen Auftrag erteilt, an der Holzerntemaschine Schweißarbeiten durchzuführen.Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen grob fahrlässiger Verursachung des Schadens (Paragraph 61, VersVG) komme nicht in Betracht, weil der Kläger bei Eintreten des Versicherungsfalls hunderte Kilometer entfernt gewesen sei. Er habe auch seinem Mitarbeiter Antero Tatu A***** keinen Auftrag erteilt, an der Holzerntemaschine Schweißarbeiten durchzuführen.
Der Kläger sei ungeachtet der vormals zu Gunsten der K***** AG erfolgten Vinkulierung des Versicherungsvertrags aktiv sachlegitimiert, weil keine Abtretung erfolgt sei. Außerdem habe die Beklagte der Vinkulargläubigerin am 18. 10. 2005 selbst mitgeteilt, dass die Vinkulierung des Versicherungsvertrags am 31. 5. 2005 geendet habe. Es könne keine über dieses Datum hinaus bestehende Zahlungssperre geben.
Ausgehend von einer Unterversicherung mit einem Deckungsgrad von 96,41 % errechne sich der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wie folgt:
Zeitwert der Holzerntemaschine 178.864,58 EUR
abzüglich Unterversicherung 3,59 % 6.421,24 EUR
172.443,34 EUR
abzüglich Restwert 0,00 EUR
172.443,34 EUR
abzüglich Selbstbehalt 750,00 EUR
Entschädigungsanspruch nach
Versicherungsrecht 171.693,34 EUR
abzüglicher ersparter Prämie 1.741,50 EUR
Schadenersatzanspruch 169.951,64 EUR
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Für den in Schweden eingetretenen Schaden an der Holzerntemaschine bestehe kein Versicherungsschutz. Eine besondere Vereinbarung im Sinne der ZBMG zur Einbeziehung von Brandschäden in den Versicherungsschutz sei nicht getroffen worden. Der Anspruch scheitere auch daran, dass der Kläger im Sinne der ZBMG „anderweitig" - nämlich von Antero Tatu A*****, der den Schaden durch fahrlässiges Hantieren verursacht habe - Ersatz erlangen könne, der nicht nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu kürzen sei. Der Kläger habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, weil er einen Mitarbeiter ohne Fachkenntnisse und ohne notwendige Sicherheitsvorkehrungen mit Schweißarbeiten in einer Umgebung mit trockenem Holz und Holzabfällen befasst, ihm aber jedenfalls keine „entsprechenden" Weisungen erteilt habe.
Außerdem habe der Kläger die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die K***** AG als Vinkulargläubigerin „abgetreten", weshalb eine Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger unzulässig sei. Die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 18. 10. 2005 die Vinkulargläubigerin lediglich davon verständigt, dass der Versicherungsvertrag „im Schadensfall gekündigt wurde und die versicherte Maschine einen Totalschaden erlitt". Mit diesem Schreiben sei keine Beendigung der Vinkulierung allenfalls bestehender Versicherungsansprüche eingetreten.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger 158.323,25 EUR sA zu zahlen und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren (11.628,39 EUR zuzüglich Kosten) - unbekämpft - ab. Den eingangs (zusammengefasst) wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, dass der Kläger aktiv sachlegitimiert sei, weil nur eine Vinkulierung zugunsten eines Kreditinstituts vorliege, durch welche die Aktivlegitimation - unabhängig von der Verpflichtung zur Einholung einer Zustimmung zur Auszahlung - nicht erlösche.
Die Handlungen des Wilfried B***** seien gemäß § 43 Abs 2 VersVG der Beklagten zuzurechnen. Seine Zusage, der Kläger könne mit der Maschine im Ausland arbeiten, sei als Annahme des Antrags des Klägers auf „Versicherungserweiterung im Ausland" anzusehen.Die Handlungen des Wilfried B***** seien gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VersVG der Beklagten zuzurechnen. Seine Zusage, der Kläger könne mit der Maschine im Ausland arbeiten, sei als Annahme des Antrags des Klägers auf „Versicherungserweiterung im Ausland" anzusehen.
Da Wilfried B***** und der Kläger davon ausgegangen seien, dass die Feuerversicherung in den Vertrag „eingeschlossen" sei, liege eine besondere Vereinbarung zur Mitversicherung der Brandgefahr vor. Die unklaren Äußerungen in den Versicherungsbedingungen gingen zu Lasten der Beklagten, die sich ihrer bedient habe. Sie müsse daher die für sich ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.
Der Kläger habe den Versicherungsfall auch nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. Ihm eine Pflicht aufzuerlegen, Mitarbeiter anzuweisen, eigenmächtige Reparaturarbeiten, die mit einer erhöhten Brandgefahr verbunden sind, zu unterlassen, würde eine Überspannung von Sorgfaltspflichten bedeuten. Wenn für den Kläger gar nicht vorhersehbar gewesen sei, dass Schweißarbeiten durchgeführt werden, könne er nicht „vor jeder einzelnen Gefahr" warnen. Ein allfälliges grob fahrlässiges Verhalten seines Gehilfen müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen.
Der Kläger habe „die ihm obliegende Schadenminderungspflicht" nicht dadurch verletzt, dass er nicht vorweg den unmittelbaren Schädiger in Anspruch genommen habe; „auf die Regressmöglichkeit bei Zahlung durch Legalzession" sei „zu verweisen".
Ausgehend von einem Zeitwert der Maschine von 167.250 EUR errechne sich bei einer Unterversicherung von 96,41 % ein Betrag von 161.250 EUR. Abzüglich der Erhöhung der Jahresprämie für die „Risikoerweiterung Ausland" von 2.176,75 EUR und des Selbstbehalts von 750 EUR bestehe der Anspruch des Klägers „aus dem Versicherungsvertrag" daher mit 158.323,25 EUR zu Recht. Eine Anrechnung des Restwerts des Fahrzeugs habe zu unterbleiben, weil seine Bergung mehr gekostet habe als der für das Wrack erzielbare Restwert.
Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil dieses Ersturteils gerichteten Berufung nicht Folge. Zu der aus dem ZBMG anstelle der Feststellung, dass als versicherte Gefahr angeführt ist, „dass aufgrund besonderer Vereinbarung Schäden durch Brand mitversichert sind", begehrten Ersatzfeststellung, wonach „nur aufgrund besonderer Vereinbarung und (damit werde in Wahrheit eine Zusatzfeststellung begehrt) nur, soweit nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann - Schäden durch Brand mitversichert sind", führte das Berufungsgericht aus wie folgt: Abgesehen davon, dass der (von vornherein undeutliche) Sinngehalt dieser Vertragsklausel durch die begehrte Ersatzfeststellung nicht deutlicher werde, komme es auf die Auslegung dieser allgemeinen Versicherungsbedingung gar nicht an; der Kläger mache gegen die Beklagte nämlich keinen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag, sondern einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo geltend. Die mit einer Vinkulierung seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verbundene „Zahlungssperre" (nur darauf erstrecke sich die Einrede der fehlenden aktiven Sachlegitimation der Beklagten) könne dem Kläger die aktive Sachlegitimation zur Geltendmachung gesetzlicher Schadenersatzansprüche nicht nehmen. Dass das Erstgericht zur Gegeneinrede des Klägers, es sei eine „Rückzession" des Vinkulargläubigers erfolgt, keine Feststellungen getroffen habe, begründe daher auch keinen sekundären Feststellungsmangel.
Der Kläger, der schon zuvor eine Holzerntemaschine über Vermittlung ihres Angestellten Wilfried B***** bei der Beklagten gegen Brand versichern habe lassen, habe diesem schon vor der Stellung eines Versicherungsvertrags mitgeteilt, dass ihm der Einschluss einer Feuerversicherung in die abzuschließende Maschinenbruchversichung besonders wichtig sei. Als Wilfried B***** für den Kläger das Antragsformular zum Abschluss der Versicherung ausgefüllt habe, seien er und der Kläger der Meinung gewesen, dass davon auch eine Feuerversicherung umfasst sei. Nachdem Wilfried B***** für den Kläger eine Änderungsanzeige mit dem Ersuchen um Einschluss einer Auslandsdeckung an die Beklagte gerichtet und die Beklagte darauf nicht reagiert habe, habe der Kläger der Zusage des Wilfried B***** vertraut, dass die Polizze (wie schon zuvor mehrfach vorgekommen) nachträglich übermittelt werde und für die Arbeit (mit der Holzerntemaschine) in Schweden Versicherungsschutz bestehe.
Bei dieser von einem Erfüllungsgehilfen der Beklagten geschaffenen Ausgangslage habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass er bei einem in Schweden auftretenden Brandschaden an seiner Holzerntemaschine Versicherungsschutz genieße. Die Beklagte habe gemäß § 1313a ABGB für alle Fehler, die ihre Erfüllungsgehilfen in contrahendo begehen, einzustehen. Das gelte insbesondere auch für jene Fehler, die dazu führten, dass das gewünschte Risiko - im vorliegenden Fall ein in Schweden aufgetretener Brandschaden an der versicherten Maschine - nicht gedeckt sei. Der Kläger als Geschädigter sei so zu stellen, wie er ohne den Fehler stünde. Bei Deckungslücken habe der Versicherer aus dem Titel des Schadenersatzes gerade das zu leisten, was er aus dem gewünschten Versicherungsvertrag zu leisten gehabt hätte (die Höhe der Anrechnung der Versicherungsprämienersparnis des Klägers sei nicht mehr Thema des Berufungsverfahrens). Den ihr obliegenden Beweis, den Kläger treffe ein Mitverschulden, das die Haftung der Beklagten für culpa in contrahendo schmälerte (etwa mangelnde Kontrolle des Versicherungsvertrags und der Versicherungspolizze), habe die Beklagte nicht angetreten.Bei dieser von einem Erfüllungsgehilfen der Beklagten geschaffenen Ausgangslage habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass er bei einem in Schweden auftretenden Brandschaden an seiner Holzerntemaschine Versicherungsschutz genieße. Die Beklagte habe gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für alle Fehler, die ihre Erfüllungsgehilfen in contrahendo begehen, einzustehen. Das gelte insbesondere auch für jene Fehler, die dazu führten, dass das gewünschte Risiko - im vorliegenden Fall ein in Schweden aufgetretener Brandschaden an der versicherten Maschine - nicht gedeckt sei. Der Kläger als Geschädigter sei so zu stellen, wie er ohne den Fehler stünde. Bei Deckungslücken habe der Versicherer aus dem Titel des Schadenersatzes gerade das zu leisten, was er aus dem gewünschten Versicherungsvertrag zu leisten gehabt hätte (die Höhe der Anrechnung der Versicherungsprämienersparnis des Klägers sei nicht mehr Thema des Berufungsverfahrens). Den ihr obliegenden Beweis, den Kläger treffe ein Mitverschulden, das die Haftung der Beklagten für culpa in contrahendo schmälerte (etwa mangelnde Kontrolle des Versicherungsvertrags und der Versicherungspolizze), habe die Beklagte nicht angetreten.
Der Einwand der Beklagten, sie wäre auch bei einem wirksamen Abschluss eines Versicherungsvertrags von der Verpflichtung zur Leistung frei gewesen, weil der Kläger als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (§ 61 VersVG), gehe ins Leere, weil der Beklagten der ihr obliegende Beweis, ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers (Versicherungsnehmers) habe den Versicherungsfall herbeigeführt, nicht gelungen sei. Abgesehen davon, dass die fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Dienstnehmer des Versicherungsnehmers die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht zur Folge haben könne, weil § 1313a ABGB im Verhältnis zwischen einer Hilfskraft und dem Versicherungsnehmer nicht anwendbar sei, stehe im vorliegenden Fall sogar fest, dass das Schweißen des an der Maschine aufgetretenen Risses eine übliche Instandsetzungsmaßnahme des „Bedienungsmanns" sei. Unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob eine solche Klausel (wirksam) vereinbart worden sei oder nicht, sei damit auch die von der Beklagten unter Berufung auf Art 2 Punkt 2.2.1 ZBMG aufgeworfene Frage, ob der Kläger anderweitig - von seinem Dienstnehmer Antero Tatu A***** Ersatz hätte erlangen können, zu verneinen, weil Antero Tatu A***** eine für ihn als „Bedienungsmann" übliche Instandhaltungsarbeit geleistet habe, ohne dass ihm ein Fehlverhalten nachgewiesen habe werden können.Der Einwand der Beklagten, sie wäre auch bei einem wirksamen Abschluss eines Versicherungsvertrags von der Verpflichtung zur Leistung frei gewesen, weil der Kläger als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (Paragraph 61, VersVG), gehe ins Leere, weil der Beklagten der ihr obliegende Beweis, ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers (Versicherungsnehmers) habe den Versicherungsfall herbeigeführt, nicht gelungen sei. Abgesehen davon, dass die fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Dienstnehmer des Versicherungsnehmers die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht zur Folge haben könne, weil Paragraph 1313 a, ABGB im Verhältnis zwischen einer Hilfskraft und dem Versicherungsnehmer nicht anwendbar sei, stehe im vorliegenden Fall sogar fest, dass das Schweißen des an der Maschine aufgetretenen Risses eine übliche Instandsetzungsmaßnahme des „Bedienungsmanns" sei. Unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob eine solche Klausel (wirksam) vereinbart worden sei oder nicht, sei damit auch die von der Beklagten unter Berufung auf Artikel 2, Punkt 2.2.1 ZBMG aufgeworfene Frage, ob der Kläger anderweitig - von seinem Dienstnehmer Antero Tatu A***** Ersatz hätte erlangen können, zu verneinen, weil Antero Tatu A***** eine für ihn als „Bedienungsmann" übliche Instandhaltungsarbeit geleistet habe, ohne dass ihm ein Fehlverhalten nachgewiesen habe werden können.
Schließlich werde bemängelt, dass das Erstgericht bei Ermittlung des Zeitwerts der Holzerntemaschine den Restwert des Wracks (5.000 EUR) nicht abgezogen habe. Als Zeitwert sei in der Sachversicherung der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergebe. Wenn die Maschine völlig zerstört worden sei, sei in der Maschinenbruchversicherung als Zeitwert der Verkehrswert (An- oder Verkaufswert) zu verstehen, den das Erstgericht seiner Berechnung auch zutreffend zugrundegelegt habe. Im gegebenen Zusammenhang sei der Begriff „Zeitwert" ein versicherungsrechtlicher und kein schadenersatzrechtlicher Begriff.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.