Entscheidungsgründe:
Die Parteien schlossen am 24. 7. 1996 den Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Ab 1999 war zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin ein Scheidungsverfahren anhängig. Im März 1999 zog der Beklagte aus der Wohnung aus und verpflichtete sich im Scheidungsverfahren im am 23. 6. 1999 zu 9 C 36/99k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien geschlossenen gerichtlichen Vergleichs dazu, bis zur „Rechtskraft einer einvernehmlichen Scheidung bzw bis zur Rechtskraft eines Verfahrens nach den §§ 81 ff EheG bzw bis zum Ablauf der Frist des § 95 EheG, ohne dass eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG" erfolge, die eheliche, von der Klägerin gemietete Wohnung nicht mehr zu betreten. Der Beklagte hatte dabei stets die Absicht, nach Beendigung des Scheidungsverfahrens wieder in die von der Klägerin gemietete Wohnung zurückzukehren. Er rechnete aber damit, dass „in einem streitigen Scheidungsverfahren die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung der Nebenintervenientin zugesprochen" würden. Der Beklagte informierte den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin vom Abschluss des gerichtlichen Vergleiches und davon, dass er ausgezogen sei und die Wohnung nunmehr von der Nebenintervenientin bewohnt werde. Diese lebte in der Wohnung und bezahlte den Mietzins. Im Sommer 2002 verließ die Nebenintervenientin die Wohnung. Sie bot dem Beklagten nunmehr wiederholt an, in die Wohnung zurückzukehren, stellte aber die Bedingung, dass der Beklagte in der Folge den Mietzins selbst zahlen müsse und im Hinblick auf das Scheidungsverfahren keine Gegenstände aus der Wohnung verbringen dürfe. Der Beklagte lehnte die Rückkehr in die Wohnung ab, da er die Rechtsansicht vertrat, dass die Nebenintervenientin aufgrund des gerichtlichen Vergleiches zur Mietzinszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens verpflichtet und die Bedingung der Nichtverbringung von Gegenständen aus der Wohnung für ihn inakzeptabel sei. Zur Rücknahme der Wohnung wäre er damals nur im Rahmen einer Gesamtlösung im Zuge des Scheidungsverfahrens bereit gewesen.Die Parteien schlossen am 24. 7. 1996 den Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Ab 1999 war zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin ein Scheidungsverfahren anhängig. Im März 1999 zog der Beklagte aus der Wohnung aus und verpflichtete sich im Scheidungsverfahren im am 23. 6. 1999 zu 9 C 36/99k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien geschlossenen gerichtlichen Vergleichs dazu, bis zur „Rechtskraft einer einvernehmlichen Scheidung bzw bis zur Rechtskraft eines Verfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG bzw bis zum Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG, ohne dass eine Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG" erfolge, die eheliche, von der Klägerin gemietete Wohnung nicht mehr zu betreten. Der Beklagte hatte dabei stets die Absicht, nach Beendigung des Scheidungsverfahrens wieder in die von der Klägerin gemietete Wohnung zurückzukehren. Er rechnete aber damit, dass „in einem streitigen Scheidungsverfahren die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung der Nebenintervenientin zugesprochen" würden. Der Beklagte informierte den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin vom Abschluss des gerichtlichen Vergleiches und davon, dass er ausgezogen sei und die Wohnung nunmehr von der Nebenintervenientin bewohnt werde. Diese lebte in der Wohnung und bezahlte den Mietzins. Im Sommer 2002 verließ die Nebenintervenientin die Wohnung. Sie bot dem Beklagten nunmehr wiederholt an, in die Wohnung zurückzukehren, stellte aber die Bedingung, dass der Beklagte in der Folge den Mietzins selbst zahlen müsse und im Hinblick auf das Scheidungsverfahren keine Gegenstände aus der Wohnung verbringen dürfe. Der Beklagte lehnte die Rückkehr in die Wohnung ab, da er die Rechtsansicht vertrat, dass die Nebenintervenientin aufgrund des gerichtlichen Vergleiches zur Mietzinszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens verpflichtet und die Bedingung der Nichtverbringung von Gegenständen aus der Wohnung für ihn inakzeptabel sei. Zur Rücknahme der Wohnung wäre er damals nur im Rahmen einer Gesamtlösung im Zuge des Scheidungsverfahrens bereit gewesen.
Die Nebenintervenientin brachte gegen die Klägerin eine gerichtliche Aufkündigung zum 30. 11. 2002 ein, die von der Klägerin akzeptiert wurde. Als der Beklagte davon erfuhr, erhob er gegen die Nebenintervenientin eine Besitzstörungsklage und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung. Das Erstgericht entschied im Sinne der Anträge des Beklagten, das Rekursgericht hingegen wies die Anträge ab, da die 30-tägige Frist versäumt worden sei. Nach Zustellung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes fasste der Beklagte den Entschluss, die Schlösser der von der Klägerin gemieteten Wohnung auszutauschen und in die Wohnung wieder einzuziehen. Am 29. 11. 2003 veranlasste er das Aufsperren durch einen Schlüsseldienst und wohnt seither in der aufgekündigten Wohnung. Er wollte schon früher in die Wohnung wieder einziehen, hatte aber vor, den Ausgang des Besitzstörungsverfahrens abzuwarten.
Die Klägerin stützt die Aufkündigung auf die Gründe des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall und Z 6 MRG und führt aus, dass der Mietvertrag per 30. 11. 2002 seitens der Nebenintervenientin gerichtlich aufgekündigt worden sei und das Mietobjekt weder vom Mieter noch von seiner Familie oder anderen eintrittsberechtigten Personen benötigt bzw bewohnt werde.Die Klägerin stützt die Aufkündigung auf die Gründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall und Ziffer 6, MRG und führt aus, dass der Mietvertrag per 30. 11. 2002 seitens der Nebenintervenientin gerichtlich aufgekündigt worden sei und das Mietobjekt weder vom Mieter noch von seiner Familie oder anderen eintrittsberechtigten Personen benötigt bzw bewohnt werde.
Der Beklagte beantragt die Aufhebung der Aufkündigung und verweist auf den im Scheidungsverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich, nach dem er sich verpflichtet habe, die Wohnung nicht bis zur „Rechtskraft in einer einvernehmlichen Scheidung bzw bis zur Rechtskraft eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG" zu betreten. Der Beklagte habe seither bei seinen Eltern gewohnt und fallweise in seinen Kanzleiräumlichkeiten genächtigt. Dies stelle keine Dauerlösung dar. Der Beklagte habe immer vorgehabt, die Wohnung nach Abschluss des Scheidungsverfahrens wieder zu benützen. Jedenfalls habe er die Absicht gehabt, nach rechtskräftiger Entscheidung des Besitzstörungsverfahrens in die Wohnung zurück zu kehren.Der Beklagte beantragt die Aufhebung der Aufkündigung und verweist auf den im Scheidungsverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich, nach dem er sich verpflichtet habe, die Wohnung nicht bis zur „Rechtskraft in einer einvernehmlichen Scheidung bzw bis zur Rechtskraft eines Aufteilungsverfahrens nach Paragraphen 81, ff EheG" zu betreten. Der Beklagte habe seither bei seinen Eltern gewohnt und fallweise in seinen Kanzleiräumlichkeiten genächtigt. Dies stelle keine Dauerlösung dar. Der Beklagte habe immer vorgehabt, die Wohnung nach Abschluss des Scheidungsverfahrens wieder zu benützen. Jedenfalls habe er die Absicht gehabt, nach rechtskräftiger Entscheidung des Besitzstörungsverfahrens in die Wohnung zurück zu kehren.
Das Erstgericht erklärte im Hinblick auf die ihm vom Rekursgericht im ersten Rechtsgang überbundene Rechtsansicht die gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam, da der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG vorliege.Das Erstgericht erklärte im Hinblick auf die ihm vom Rekursgericht im ersten Rechtsgang überbundene Rechtsansicht die gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam, da der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG vorliege.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten mit der bereits im ersten Rechtsgang dargelegten und dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht nicht Folge, da der Beklagte nicht dargelegt habe, inwiefern die gekündigte Wohnung der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses in naher Zukunft dienen werde. Er habe nicht erklären können, warum er trotz eines angeblich dringenden Bedarfs nicht längst in die Wohnung eingezogen sei, nachdem ihm die Nebenintervenientin dies nach ihrem Auszug im Sommer 2002 angeboten habe. Er sei schließlich auch trotz ungeklärter Rechtslage im November 2003 eingezogen. Es habe für den Beklagten im Sommer 2002 kein Hindernis bestanden, die Wohnung zu benützen. Der Beklagte habe keine schutzwürdigen Interessen an der Aufrechterhaltung des Bestandvertrages und habe auch nicht ausreichend dargelegt, dass er sein Wohnbedürfnis nicht anderweitig angemessen befriedigen könne. Er verweise auf die Wohnmöglichkeit im Haus seiner Eltern, die er anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht dahingehend konkretisiert habe, dass die Wohnung eine maximale Größe von 40 m² und keine Küche habe, sie bestehe aus einem großen, einem kleinen und einem Badezimmer samt WC. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass dies für eine Einzelperson nicht ausreichend wäre. Die erst im Kündigungsprozess gefasste Absicht, die Wohnung zu benützen, sei nicht ausreichend. Der Mieter habe es nicht in der Hand, den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG durch nachträgliches Einziehen in die aufgekündigte Wohnung zu beseitigen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten mit der bereits im ersten Rechtsgang dargelegten und dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht nicht Folge, da der Beklagte nicht dargelegt habe, inwiefern die gekündigte Wohnung der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses in naher Zukunft dienen werde. Er habe nicht erklären können, warum er trotz eines angeblich dringenden Bedarfs nicht längst in die Wohnung eingezogen sei, nachdem ihm die Nebenintervenientin dies nach ihrem Auszug im Sommer 2002 angeboten habe. Er sei schließlich auch trotz ungeklärter Rechtslage im November 2003 eingezogen. Es habe für den Beklagten im Sommer 2002 kein Hindernis bestanden, die Wohnung zu benützen. Der Beklagte habe keine schutzwürdigen Interessen an der Aufrechterhaltung des Bestandvertrages und habe auch nicht ausreichend dargelegt, dass er sein Wohnbedürfnis nicht anderweitig angemessen befriedigen könne. Er verweise auf die Wohnmöglichkeit im Haus seiner Eltern, die er anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht dahingehend konkretisiert habe, dass die Wohnung eine maximale Größe von 40 m² und keine Küche habe, sie bestehe aus einem großen, einem kleinen und einem Badezimmer samt WC. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass dies für eine Einzelperson nicht ausreichend wäre. Die erst im Kündigungsprozess gefasste Absicht, die Wohnung zu benützen, sei nicht ausreichend. Der Mieter habe es nicht in der Hand, den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG durch nachträgliches Einziehen in die aufgekündigte Wohnung zu beseitigen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass die außerordentliche Revision nicht zulässig sei, da der Frage, ob dem Beklagten im konkreten Fall aufgrund der festgestellten Umstände ein schutzwürdiges Interesse abzusprechen sei, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.