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Entscheidung 7 Ob 291/05b×

Entscheidung 7 Ob 291/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob291/05b

Entscheidungsdatum

25.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Mariella M*****, geboren am 3. Februar 1990, ***** vertreten durch ihre Mutter Susanne M*****, ebendort, aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters Christian M*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 26. September 2005, GZ 3 R 137/05m-U-23, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 4. August 2005, GZ 1 P 19/05m-U-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Gleichschrift des Revisionsrekurses des Vaters der Rechtsmittelgegnerin mj. Mariella M***** zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer solchen bzw fruchtlosen Verstreichens der Frist hiefür erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, wonach der Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von (insgesamt) EUR 355 monatlich ab 1. 4. 2005 (Erhöhungsbetrag gegenüber bisher monatlich EUR 209,65) verpflichtet worden war, und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs (mangels erheblicher Rechtsfrage) nicht zulässig sei.

Über Zulassungsvorstellung des Vaters gemäß Paragraph 63, AußStrG änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde.

Das Erstgericht legte die Akten mit dem Revisionsrekurs des Vaters dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorlage ist jedoch verfrüht.

Gemäß Paragraph 68, AußStrG steht dem minderjährigen Kind als Antragstellerin und damit Revisionsrekursgegnerin des rechtsmittelwerbenden Vaters das Recht auf Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu. Dies wurde auch vom Rekursgericht - zutreffend - in Absatz 2, seines Spruches im Abänderungsbeschluss vom 10. 11. 2005 ausgesprochen. Allerdings wurde der Rechtsmittelgegnerin bisher bloß eine Ausfertigung dieses Beschlusses, nicht aber auch die für eine allfällige Erwiderung notwendige Gleichschrift des Rechtsmittels zugestellt. Weder aus der Zustellverfügung noch aus dem zugehörigen Rückschein (an die Mutter der Minderjährigen) ist zu entnehmen, dass eine solche Gleichschrift angeschlossen worden wäre, wie dies im Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz AußStrG zwingend vorgeschrieben ist. Auch die „Vfg" am Revisionsrekursschriftsatz ON U-25 enthält keine diesbezügliche Anordnung. Die Gleichschrift und Halbschrift dieses Rechtsmittelschriftsatzes befinden sich nach wie vor im Akt. Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen, wäre doch andernfalls der Rechtsmittelgegnerin das verfassungsrechtlich geschützte (Artikel 6, MRK) Recht auf rechtliches Gehör genommen.

Anmerkung

E81042 7Ob291.05b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 113.243 = EFSlg 113.314 = EFSlg 113.340 = EFSlg 113.342 = EFSlg 113.345 = EFSlg 113.568 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00291.05B.0125.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20060125_OGH0002_0070OB00291_05B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009551 Rechtssatz 15.12.1982Zivilrecht
Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten, von dem allenfalls Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiten; Naturalunterhalt an die Kinder leistet er damit nicht.
RS0009667 Rechtssatz 23.05.1991Zivilrecht
Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen …
RS0016550 Rechtssatz 14.04.1994Zivilrecht
Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, sind zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber …
RS0037149 Rechtssatz 16.01.1991Zivilrecht
1.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln. 2.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können …
RS0047425 Rechtssatz 23.02.1994Zivilrecht
Einmalige Beträge, die vom Arbeitgeber des Arbeitsverhältnisses neben der nach dem Gesetz gebührenden Abfertigung bezahlt werden (hier: für die freiwillige Abfertigung, die Überbrückungshilfe und die Pensionsabfindung) sind so auf die einzelnen Monate aufzu …
RS0047428 Rechtssatz 14.07.1993Zivilrecht
Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen z …
RS0047491 Rechtssatz 11.10.1990Zivilrecht
Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage.
RS0050466 Rechtssatz 14.11.1990Zivilrecht
Vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigungen sind bei der Unterhaltsbemessung auf so viele Monate aufzuteilen, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht.
RS0052932 Rechtssatz 14.06.1995Zivilrecht
Eine einmalige Zahlung aus Anlaß des Dienstjubiläums des Unterhaltspflichtigen kann nicht zur Ermittlung des laufenden Unterhaltes ohne zeitliche Begrenzung in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Derartige Einkünftige sind in angemessener Weise - je …
RS0063824 Rechtssatz 10.09.1980Zivilrecht
Gesetzliche Unterhaltungsansprüche gegen den Ehegatten für die Zeit nach der Konkursöffnung sind nicht Konkursforderungen. Sie können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden (JBl 1977,272).
RS0113298 Rechtssatz 16.02.2000Zivilrecht
Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss.
RS0115448 Rechtssatz 26.06.2001Zivilrecht
Ein im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommener (rechtskräftig bestätigter) Zahlungsplan rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die laut Zahlungsplan abzustattenden Schulden als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
RS0115702 Rechtssatz 17.08.2001Zivilrecht
Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn si …
RS0119114 Rechtssatz 24.06.2004Zivilrecht
Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, d …
RS0119130 Rechtssatz 17.05.2004Zivilrecht
Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
RS0120639 Rechtssatz 06.04.2006Zivilrecht
Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist nach der Tabelle 1 bm der ExMinVO unter Berücksichtigung der Anzahl sämtlicher Unterhaltsverpflichtungen zu ermitteln, das Unterhaltsexistenzminimum des Vaters hingegen nach der Tabelle 2 bm, 1. Spalte (= 0 …