Zum Revisionsrekurs gegen die Zulassung als Nebenintervenient:
Der Revisionsrekurs gegen die Zulassung als Nebenintervenient ist jedenfalls unzulässig. Es liegen übereinstimmende, die Nebenintervention zulassende Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Der Revisionsrekurs ist daher nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstgerichtliche Beschluss vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt wurde (vgl RIS-Justiz RS0110042).Der Revisionsrekurs gegen die Zulassung als Nebenintervenient ist jedenfalls unzulässig. Es liegen übereinstimmende, die Nebenintervention zulassende Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Der Revisionsrekurs ist daher nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstgerichtliche Beschluss vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0110042).
Zum Revisionsrekurs gegen die Zulassung des Eintritts des Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers als Kläger:
Der Revisionsrekurs gegen den Eintritt des Nebenintervenienten als Hauptpartei nach § 234 ZPO ist im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig, weil die Zulassung des Eintritts und Abweisung des Klagebegehrens des ausscheidenden Klägers der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten ist (vgl RIS-Justiz RS0120211); der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs gegen den Eintritt des Nebenintervenienten als Hauptpartei nach Paragraph 234, ZPO ist im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zulässig, weil die Zulassung des Eintritts und Abweisung des Klagebegehrens des ausscheidenden Klägers der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten ist vergleiche RIS-Justiz RS0120211); der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0050372, König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³, Rz 15/6; Rebernig in Konecny/Schubert, § 39 KO Rz 1). Die erfolgreiche Anfechtung einer Zession im Konkurs bewirkt lediglich deren relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern, sie lässt die Wirksamkeit der Zession im Verhältnis zwischen den unmittelbar Beteiligten unberührt (RIS-Justiz RS0032816; RS0064454). Die im Anfechtungsprozess ausgesprochene Unwirksamkeit der Zession den Konkursgläubigern gegenüber entfaltet auch eine Tatbestands- oder Reflexwirkung (vgl RIS-Justiz RS0041401) insofern, als die Tatsache, dass ein Urteil zwischen den Parteien des Vorprozesses ergangen ist, auch von jedem Dritten - nach Maßgabe des Spruchs dieser Entscheidung - in jenem Umfang hingenommen werden muss, als damit neue rechtliche Voraussetzungen, sei es für die Bildung neuer Privatrechtsansprüche, sei es für deren Änderung oder Erlöschen, geschaffen wurden (7 Ob 723/87, SZ 61/47 = JBl 1988, 652 mwN). Die Unwirksamerklärung der Zession wirkt damit insoweit auch gegen den Schuldner, als er sich der Konkursmasse gegenüber nicht mehr auf die angefochtene Forderungsabtretung berufen kann (7 Ob 723/87, RIS-Justiz RS0032649; König aaO Rz 2/12). Der Anfechtungsgegner ist als unredlicher Besitzer anzusehen (§ 39 Abs 2 KO). Diese Stellung als unredlicher Besitzer kommt dem Anfechtungsgegner kraft Gesetzes zu, auf andere Voraussetzungen kommt es nicht an. Dies bedeutet, dass er nach § 335 ABGB haftet und nur nach § 336 ABGB Aufwandersatz verlangen kann (vgl König aaO Rz 15/13 ff). Ein Aufwand ist dem Anfechtungsgegner allgemein dann zu ersetzen, wenn er ohne die anfechtbare Handlung auch bei der Masse angefallen wäre. Im Übrigen kann der Anfechtungsgegner nur Ersatz für die objektiv den Wert der Masse erhöhenden Aufwendungen begehren, sofern dieser Vorteil noch fortwirkt und daher für die Masse objektiv vorhanden ist (Rebernig aaO § 39 KO Rz 56).Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0050372, König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³, Rz 15/6; Rebernig in Konecny/Schubert, Paragraph 39, KO Rz 1). Die erfolgreiche Anfechtung einer Zession im Konkurs bewirkt lediglich deren relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern, sie lässt die Wirksamkeit der Zession im Verhältnis zwischen den unmittelbar Beteiligten unberührt (RIS-Justiz RS0032816; RS0064454). Die im Anfechtungsprozess ausgesprochene Unwirksamkeit der Zession den Konkursgläubigern gegenüber entfaltet auch eine Tatbestands- oder Reflexwirkung vergleiche RIS-Justiz RS0041401) insofern, als die Tatsache, dass ein Urteil zwischen den Parteien des Vorprozesses ergangen ist, auch von jedem Dritten - nach Maßgabe des Spruchs dieser Entscheidung - in jenem Umfang hingenommen werden muss, als damit neue rechtliche Voraussetzungen, sei es für die Bildung neuer Privatrechtsansprüche, sei es für deren Änderung oder Erlöschen, geschaffen wurden (7 Ob 723/87, SZ 61/47 = JBl 1988, 652 mwN). Die Unwirksamerklärung der Zession wirkt damit insoweit auch gegen den Schuldner, als er sich der Konkursmasse gegenüber nicht mehr auf die angefochtene Forderungsabtretung berufen kann (7 Ob 723/87, RIS-Justiz RS0032649; König aaO Rz 2/12). Der Anfechtungsgegner ist als unredlicher Besitzer anzusehen (Paragraph 39, Absatz 2, KO). Diese Stellung als unredlicher Besitzer kommt dem Anfechtungsgegner kraft Gesetzes zu, auf andere Voraussetzungen kommt es nicht an. Dies bedeutet, dass er nach Paragraph 335, ABGB haftet und nur nach Paragraph 336, ABGB Aufwandersatz verlangen kann vergleiche König aaO Rz 15/13 ff). Ein Aufwand ist dem Anfechtungsgegner allgemein dann zu ersetzen, wenn er ohne die anfechtbare Handlung auch bei der Masse angefallen wäre. Im Übrigen kann der Anfechtungsgegner nur Ersatz für die objektiv den Wert der Masse erhöhenden Aufwendungen begehren, sofern dieser Vorteil noch fortwirkt und daher für die Masse objektiv vorhanden ist (Rebernig aaO Paragraph 39, KO Rz 56).
Die hier zu beantwortende Frage ist, ob die erfolgreiche Anfechtung einer Zession nach der KO während eines bereits anhängigen Prozesses zwischen dem Zessionar und dem Zessus auf Zahlung der abgetretenen Forderungen einen Fall des § 234 ZPO darstellt.Die hier zu beantwortende Frage ist, ob die erfolgreiche Anfechtung einer Zession nach der KO während eines bereits anhängigen Prozesses zwischen dem Zessionar und dem Zessus auf Zahlung der abgetretenen Forderungen einen Fall des Paragraph 234, ZPO darstellt.
§ 234 ZPO dient sowohl dem Kläger- als auch dem Beklagtenschutz. Seine Aufgabe liegt primär in einem Schutz der Gegenseite des Veräußerers vor einem Verlust effektiven Rechtsschutzes und einem Wertloswerden des bisherigen Verfahrensaufwands unter Vermeidung von ungerechtfertigten Mehrfachprozessen. Darüber hinaus dient § 234 ZPO aber auch einer Erhaltung der freien Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den eingeklagten Anspruch (Klicka in Fasching/Konecny², § 234 ZPO Rz 3; Rechberger/Klicka in Rechberger³, § 234 ZPO Rz 1; vgl RIS-Justiz RS0039314). § 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet, während für die anderen Entscheidungsgrundlagen der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgeblich bleibt (RIS-Justiz RS0109183). Grundsätzlich ist daher auf eine Zession während eines anhängigen Rechtsstreits nicht Rücksicht zu nehmen, sondern in der Sache so zu entscheiden, als ob die Zession überhaupt nicht erfolgt wäre (RIS-Justiz RS0039242).Paragraph 234, ZPO dient sowohl dem Kläger- als auch dem Beklagtenschutz. Seine Aufgabe liegt primär in einem Schutz der Gegenseite des Veräußerers vor einem Verlust effektiven Rechtsschutzes und einem Wertloswerden des bisherigen Verfahrensaufwands unter Vermeidung von ungerechtfertigten Mehrfachprozessen. Darüber hinaus dient Paragraph 234, ZPO aber auch einer Erhaltung der freien Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den eingeklagten Anspruch (Klicka in Fasching/Konecny², Paragraph 234, ZPO Rz 3; Rechberger/Klicka in Rechberger³, Paragraph 234, ZPO Rz 1; vergleiche RIS-Justiz RS0039314). Paragraph 234, ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber Paragraph 406, ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet, während für die anderen Entscheidungsgrundlagen der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgeblich bleibt (RIS-Justiz RS0109183). Grundsätzlich ist daher auf eine Zession während eines anhängigen Rechtsstreits nicht Rücksicht zu nehmen, sondern in der Sache so zu entscheiden, als ob die Zession überhaupt nicht erfolgt wäre (RIS-Justiz RS0039242).
§ 234 ZPO ist nach der Rechtsprechung nicht nur auf die vom Gesetz genannte „Veräußerung" anzuwenden, sondern auch auf jede Art von Einzelrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0039231 und RS0039282) bzw Rechtszuständigkeitswechsel (3 Ob 129/05z; 2 Ob 509/96; RIS-Justiz RS0039302). So fallen unter § 234 ZPO nicht nur die Einzelrechtsnachfolge kraft Vertrags oder Gesetzes, sondern auch Rechtsübergänge aufgrund richterlicher Verfügung (1 Ob 65/98k, RIS-Justiz RS0039231 [T5]). Es wurde bereits ausgesprochen, dass auch eine exekutive Überweisung von Forderungen nach den §§ 303 ff EO im Sinn des § 234 ZPO keinen Einfluss auf die Sachlegitimation hat. Es müsse aber infolge der Forderungspfändung das Leistungsbegehren statt auf Zahlung an den Schuldner auf gerichtlichen Erlag umgestellt werden (2 Ob 509/96; 6 Ob 89/03m).Paragraph 234, ZPO ist nach der Rechtsprechung nicht nur auf die vom Gesetz genannte „Veräußerung" anzuwenden, sondern auch auf jede Art von Einzelrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0039231 und RS0039282) bzw Rechtszuständigkeitswechsel (3 Ob 129/05z; 2 Ob 509/96; RIS-Justiz RS0039302). So fallen unter Paragraph 234, ZPO nicht nur die Einzelrechtsnachfolge kraft Vertrags oder Gesetzes, sondern auch Rechtsübergänge aufgrund richterlicher Verfügung (1 Ob 65/98k, RIS-Justiz RS0039231 [T5]). Es wurde bereits ausgesprochen, dass auch eine exekutive Überweisung von Forderungen nach den Paragraphen 303, ff EO im Sinn des Paragraph 234, ZPO keinen Einfluss auf die Sachlegitimation hat. Es müsse aber infolge der Forderungspfändung das Leistungsbegehren statt auf Zahlung an den Schuldner auf gerichtlichen Erlag umgestellt werden (2 Ob 509/96; 6 Ob 89/03m).
Die (bloß) relative Wirkung der Anfechtung einer Zession im Konkurs ist im hier relevanten Aspekt mit der Wirkung der exekutiven Pfändung und Überweisung zur Einziehung nach §§ 303 ff EO vergleichbar. Auch bei der Überweisung zur Einziehung kann zwar der betreibende Gläubiger die ihm übertragene Forderung im eigenen Namen geltend machen, es wird ihm aber wegen der ihm durch § 308 EO auferlegten Beschränkungen (wie Verbot des Abschlusses von Vergleichen und des Erlassens von Schulden) nicht die volle Rechtsposition eines Zessionars übertragen (vgl Oberhammer in Angst ua, Kommentar zur EO, § 308 Rz 3). Bei der Anfechtung einer Zession tritt einerseits (auch) nur eine relative Unwirksamkeit, nämlich den Gläubigern des Gemeinschuldners gegenüber, ein, andererseits liegt keine willentliche Rechtsübertragung vor, sondern es lebt nur den Gläubigern des Gemeinschuldners gegenüber wieder jene Rechtsposition auf, wie sie vor der angefochtenen Zession bestanden hat. Da aber von § 234 ZPO - wie dargelegt - nicht nur willkürliche (Voll-)Rechtsübertragungen, sondern alle Formen des Rechtszuständigkeitswechsels umfasst sein sollen, stellt auch die erfolgreiche Anfechtung einer Zession während des bereits vor Rechtskraft des Rechtsgestaltungsurteils anhängigen Prozesses zwischen dem Zessionar und dem Zessus einen Fall des § 234 ZPO dar. Die Irrelevanztheorie kann hier aber nur soweit wirken, als - wie auch im Fall des § 308 EO - das Klagebegehren von Leistung an den Zessionar auf Leistung an den Masseverwalter bzw gerichtlichen Erlag umzustellen ist.Die (bloß) relative Wirkung der Anfechtung einer Zession im Konkurs ist im hier relevanten Aspekt mit der Wirkung der exekutiven Pfändung und Überweisung zur Einziehung nach Paragraphen 303, ff EO vergleichbar. Auch bei der Überweisung zur Einziehung kann zwar der betreibende Gläubiger die ihm übertragene Forderung im eigenen Namen geltend machen, es wird ihm aber wegen der ihm durch Paragraph 308, EO auferlegten Beschränkungen (wie Verbot des Abschlusses von Vergleichen und des Erlassens von Schulden) nicht die volle Rechtsposition eines Zessionars übertragen vergleiche Oberhammer in Angst ua, Kommentar zur EO, Paragraph 308, Rz 3). Bei der Anfechtung einer Zession tritt einerseits (auch) nur eine relative Unwirksamkeit, nämlich den Gläubigern des Gemeinschuldners gegenüber, ein, andererseits liegt keine willentliche Rechtsübertragung vor, sondern es lebt nur den Gläubigern des Gemeinschuldners gegenüber wieder jene Rechtsposition auf, wie sie vor der angefochtenen Zession bestanden hat. Da aber von Paragraph 234, ZPO - wie dargelegt - nicht nur willkürliche (Voll-)Rechtsübertragungen, sondern alle Formen des Rechtszuständigkeitswechsels umfasst sein sollen, stellt auch die erfolgreiche Anfechtung einer Zession während des bereits vor Rechtskraft des Rechtsgestaltungsurteils anhängigen Prozesses zwischen dem Zessionar und dem Zessus einen Fall des Paragraph 234, ZPO dar. Die Irrelevanztheorie kann hier aber nur soweit wirken, als - wie auch im Fall des Paragraph 308, EO - das Klagebegehren von Leistung an den Zessionar auf Leistung an den Masseverwalter bzw gerichtlichen Erlag umzustellen ist.
Im vorliegenden Fall erklärte der Masseverwalter, der dem Verfahren zunächst als Nebenintervenient beigetreten war, nach § 234 zweiter Satz ZPO seinen Eintritt in den Prozess anstelle des Klägers. Dies ist nach § 234 zweiter Satz ZPO nur mit Zustimmung des Gegners der Hauptpartei zulässig. Der Gegner der Hauptpartei, also die Beklagte, stimmte dem Eintritt des Masseverwalters als Kläger zu. Fraglich ist hier, ob dies ausreicht, um den Eintritt wirksam zu machen, oder ob - entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut - dazu auch die Zustimmung des ausscheidenden Klägers notwendig ist.Im vorliegenden Fall erklärte der Masseverwalter, der dem Verfahren zunächst als Nebenintervenient beigetreten war, nach Paragraph 234, zweiter Satz ZPO seinen Eintritt in den Prozess anstelle des Klägers. Dies ist nach Paragraph 234, zweiter Satz ZPO nur mit Zustimmung des Gegners der Hauptpartei zulässig. Der Gegner der Hauptpartei, also die Beklagte, stimmte dem Eintritt des Masseverwalters als Kläger zu. Fraglich ist hier, ob dies ausreicht, um den Eintritt wirksam zu machen, oder ob - entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut - dazu auch die Zustimmung des ausscheidenden Klägers notwendig ist.
Nach neuerer Lehre ist eine Zustimmung des Rechtsvorgängers nicht erforderlich (Rechberger/Klicka in Rechberger3 § 234 ZPO Rz 3, Klicka in Fasching/Konecny, § 234 ZPO Rz 37, Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 234, Oberhammer, OHG 201 ff; aA Fasching III 101 [Anm 6], ders Lehrbuch² Rz 1206). Der Rechtsstreit solle zwischen den sachlegitimierten Personen ausgetragen werden und es solle der nicht mehr sachlegitimierte Veräußerer durch Verweigerung seiner Zustimmung dies nicht verhindern können (Klicka aaO).Nach neuerer Lehre ist eine Zustimmung des Rechtsvorgängers nicht erforderlich (Rechberger/Klicka in Rechberger3 Paragraph 234, ZPO Rz 3, Klicka in Fasching/Konecny, Paragraph 234, ZPO Rz 37, Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 234, Oberhammer, OHG 201 ff; aA Fasching römisch drei 101 [Anm 6], ders Lehrbuch² Rz 1206). Der Rechtsstreit solle zwischen den sachlegitimierten Personen ausgetragen werden und es solle der nicht mehr sachlegitimierte Veräußerer durch Verweigerung seiner Zustimmung dies nicht verhindern können (Klicka aaO).
Der Kläger wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass der Eintritt ohne seine Zustimmung nicht zulässig sei, weil gegen seinen Willen in sein Eigentumsrecht eingegriffen werde und er seine potenzielle Kostenersatzberechtigung im Prozess verlieren könnte. Diese Argumente vermögen, jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu überzeugen. Der Rechtsübergang erfolgte durch erfolgreiche Anfechtung einer Zession nach der KO durch den Masseverwalter. Nach § 39 Abs 2 KO ist der Anfechtungsgegner - wie bereits dargelegt - ex lege unredlicher Besitzer und nicht mehr berechtigt, Leistung an sich selbst zu begehren (im Gegensatz etwa zur Einzelrechtsnachfolge durch Veräußerung [vgl RIS-Justiz RS0039258]). Von einer „Enteignung" bzw einem „Eingriff in das Eigentumsrecht" kann im Hinblick darauf, dass der Kläger unredlicher Besitzer ist, keine Rede sein. Die Zession ist ja gerade wegen der verpönten Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger der Gemeinschuldnerinnen und der erwiesenen Kenntnis der Benachteiligungsabsicht den Gläubigern gegenüber unwirksam. Die Anfechtung soll den Eingriff in die vom Kläger (den Gläubigern der Gemeinschuldnerinnen gegenüber) zu Unrecht erworbene Position gerade bewirken. Dem wäre jedenfalls auch durch Umstellung des Klagebegehrens auf Zahlung an den Masseverwalter Rechnung zu tragen gewesen. Zum potenziellen Kostenersatzanspruch des Klägers im von ihm eingeleiteten Verfahren ist zu bedenken, dass der Masseverwalter im Fall seines Eintritts als Hauptpartei und Verwendung des bisherigen Verfahrensaufwands auch berechtigt sein muss, die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des ausscheidenden bisherigen Klägers in seinem Kostenverzeichnis geltend zu machen. Ähnliches ist in § 308a Abs 2 EO für den eintretenden betreibenden Gläubiger vorgesehen. Sollte vom Masseverwalter ein nach einem Prozesserfolg zustehender Kostenersatzanspruch des ausscheidenden Klägers schuldhaft/pflichtwidrig nicht geltend gemacht werden, wäre der gegen seinen Willen geschiedene Zessionar auf allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Masseverwalter zu verweisen. Da es auf die Zustimmung des Klägers zum Eintritt des Masseverwalters an seiner Stelle im vorliegenden Fall also nicht ankommt, muss der Rekurs erfolglos bleiben.Der Kläger wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass der Eintritt ohne seine Zustimmung nicht zulässig sei, weil gegen seinen Willen in sein Eigentumsrecht eingegriffen werde und er seine potenzielle Kostenersatzberechtigung im Prozess verlieren könnte. Diese Argumente vermögen, jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu überzeugen. Der Rechtsübergang erfolgte durch erfolgreiche Anfechtung einer Zession nach der KO durch den Masseverwalter. Nach Paragraph 39, Absatz 2, KO ist der Anfechtungsgegner - wie bereits dargelegt - ex lege unredlicher Besitzer und nicht mehr berechtigt, Leistung an sich selbst zu begehren (im Gegensatz etwa zur Einzelrechtsnachfolge durch Veräußerung [vgl RIS-Justiz RS0039258]). Von einer „Enteignung" bzw einem „Eingriff in das Eigentumsrecht" kann im Hinblick darauf, dass der Kläger unredlicher Besitzer ist, keine Rede sein. Die Zession ist ja gerade wegen der verpönten Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger der Gemeinschuldnerinnen und der erwiesenen Kenntnis der Benachteiligungsabsicht den Gläubigern gegenüber unwirksam. Die Anfechtung soll den Eingriff in die vom Kläger (den Gläubigern der Gemeinschuldnerinnen gegenüber) zu Unrecht erworbene Position gerade bewirken. Dem wäre jedenfalls auch durch Umstellung des Klagebegehrens auf Zahlung an den Masseverwalter Rechnung zu tragen gewesen. Zum potenziellen Kostenersatzanspruch des Klägers im von ihm eingeleiteten Verfahren ist zu bedenken, dass der Masseverwalter im Fall seines Eintritts als Hauptpartei und Verwendung des bisherigen Verfahrensaufwands auch berechtigt sein muss, die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des ausscheidenden bisherigen Klägers in seinem Kostenverzeichnis geltend zu machen. Ähnliches ist in Paragraph 308 a, Absatz 2, EO für den eintretenden betreibenden Gläubiger vorgesehen. Sollte vom Masseverwalter ein nach einem Prozesserfolg zustehender Kostenersatzanspruch des ausscheidenden Klägers schuldhaft/pflichtwidrig nicht geltend gemacht werden, wäre der gegen seinen Willen geschiedene Zessionar auf allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Masseverwalter zu verweisen. Da es auf die Zustimmung des Klägers zum Eintritt des Masseverwalters an seiner Stelle im vorliegenden Fall also nicht ankommt, muss der Rekurs erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit gründet sich auf §§ 52, 50, 41 ZPO. Der Kostenansatz für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten beträgt (nur) 2.228 EUR.Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit gründet sich auf Paragraphen 52, 50, 41, ZPO. Der Kostenansatz für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten beträgt (nur) 2.228 EUR.
Zum Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung:
Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung ist mangels Beschwer nicht zulässig.
Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ist nunmehr der Eintritt des Masseverwalters als Kläger rechtskräftig und der bisherige Kläger Markus H***** daher nicht mehr Partei des Verfahrens. Damit kann er aber durch die „Abweisung seines Klagebegehrens" nicht mehr beschwert sein. Nach ständiger Rechtsprechung setzt aber jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger³, Vor § 461 ZPO Rz 9). Außerdem haben der Masseverwalter und die Beklagte bereits einen nur durch die vorliegende Entscheidung bedingten Vergleich in der Rechtssache abgeschlossen, sodass durch die Entscheidungen der Vorinstanzen keiner der Beteiligten beschwert ist.Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ist nunmehr der Eintritt des Masseverwalters als Kläger rechtskräftig und der bisherige Kläger Markus H***** daher nicht mehr Partei des Verfahrens. Damit kann er aber durch die „Abweisung seines Klagebegehrens" nicht mehr beschwert sein. Nach ständiger Rechtsprechung setzt aber jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger³, Vor Paragraph 461, ZPO Rz 9). Außerdem haben der Masseverwalter und die Beklagte bereits einen nur durch die vorliegende Entscheidung bedingten Vergleich in der Rechtssache abgeschlossen, sodass durch die Entscheidungen der Vorinstanzen keiner der Beteiligten beschwert ist.
Ein Kostenersatz nach § 50 Abs 2 ZPO findet nicht statt. Die Kostenentscheidung ist so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit nicht berührt (RIS-Justiz RS0036102). Es ist dem Rechtsmittelwerber zuzugestehen, dass eine Abweisung „seines" Klagebegehrens verfehlt ist, weil der Eintritt des Nebenintervenienten als Partei bewirkt, dass das Verfahren fortgeführt wird und daher naturgemäß weiter über das (bisherige) Klagebegehren zu verhandeln ist. Dies bewirkt aber keinen Prozesserfolg, weil mit Aufhebung des Urteils vorzugehen wäre und nun der Kläger aus dem Verfahren ausgeschieden und der Vergleich rechtswirksam ist. Sein Rechtsmittel könnte daher keinen „kostenersatzwirksamen" Prozesserfolg herbeiführen.Ein Kostenersatz nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO findet nicht statt. Die Kostenentscheidung ist so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit nicht berührt (RIS-Justiz RS0036102). Es ist dem Rechtsmittelwerber zuzugestehen, dass eine Abweisung „seines" Klagebegehrens verfehlt ist, weil der Eintritt des Nebenintervenienten als Partei bewirkt, dass das Verfahren fortgeführt wird und daher naturgemäß weiter über das (bisherige) Klagebegehren zu verhandeln ist. Dies bewirkt aber keinen Prozesserfolg, weil mit Aufhebung des Urteils vorzugehen wäre und nun der Kläger aus dem Verfahren ausgeschieden und der Vergleich rechtswirksam ist. Sein Rechtsmittel könnte daher keinen „kostenersatzwirksamen" Prozesserfolg herbeiführen.