Begründung:
Zu 1.): Die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten gründet sich auf § 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN *****).Zu 1.): Die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten gründet sich auf Paragraph 235, Absatz 5, ZPO und das offene Firmenbuch (FN *****).
Zu 2.): Die Klägerin stellte am 18. 1. 2007 beim Büro der E***** Aktiengesellschaft (im Folgenden E*****) in H***** den Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bei der Beklagten. Diese hat mit der selbständigen und gewerblich befugten Versicherungsmaklerin E***** mit Sitz in G***** am 28. 12. 2000/28. 5. 2001 eine Rahmenprovisionsvereinbarung geschlossen. Nach Punkt 3. letzter Absatz dieser Vereinbarung „hat der Makler bei der Vermittlung von Versicherungsanträgen im Verhältnis zur D***** (Beklagte) jene Interessen zu wahren, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Versicherer gegenüber zu beachten hat". In Punkt 5. wurde vereinbart, die Betreuung umfasse „insbesondere die Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen, die laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge sowie die Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes". Das Antragsformular der E***** wurde mit dem „Versicherungslogo" der - von der Klägerin mit dem Vermittler als Versicherer ausgewählten - Beklagten vom Computer ausgedruckt und von der Klägerin und von E***** unterfertigt. Die Beklagte nahm den Antrag an. Die der Klägerin übermittelte Versicherungspolizze ist mit den Logos „D*****" und „D*****" versehen. Weiters ist vermerkt: „Es betreut Sie: E***** H*****". Unmittelbar unter diesem Vermerk ist die Adresse der „Landesdirektion S*****" der Beklagten angeführt. Die Klägerin hatte im Zuge des Versicherungsabschlusses allein Kontakt mit dem E*****-Büro H*****.
Mit der beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den Zuspruch von 16.650 EUR aus dem Versicherungsvertrag. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründe sich auf § 48 VersVG. Der Versicherungsantrag sei über Vermittlung des Versicherungsmaklers Mag. Josef N*****, einem Franchisenehmer der E***** mit Niederlassung in ***** H*****, im Sprengel des Erstgerichts zustandegekommen. In der Courtagevereinbarung übernehme der Versicherungsmakler Aufgaben, die eigentlich dem Versicherer oblägen. An der Maklereigenschaft der E***** sei zwar nicht zu zweifeln. Die Bestimmungen für Versicherungsagenten nach den §§ 43 ff VersVG, also auch der Agentengerichtsstand des § 48 VersVG, würden jedoch auch für einen Versicherungsmakler gelten, der mit dem Versicherer eine Courtagevereinbarung abgeschlossen habe und somit ständig damit betraut sei, Versicherungsverträge für diesen Versicherer abzuschließen.Mit der beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den Zuspruch von 16.650 EUR aus dem Versicherungsvertrag. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründe sich auf Paragraph 48, VersVG. Der Versicherungsantrag sei über Vermittlung des Versicherungsmaklers Mag. Josef N*****, einem Franchisenehmer der E***** mit Niederlassung in ***** H*****, im Sprengel des Erstgerichts zustandegekommen. In der Courtagevereinbarung übernehme der Versicherungsmakler Aufgaben, die eigentlich dem Versicherer oblägen. An der Maklereigenschaft der E***** sei zwar nicht zu zweifeln. Die Bestimmungen für Versicherungsagenten nach den Paragraphen 43, ff VersVG, also auch der Agentengerichtsstand des Paragraph 48, VersVG, würden jedoch auch für einen Versicherungsmakler gelten, der mit dem Versicherer eine Courtagevereinbarung abgeschlossen habe und somit ständig damit betraut sei, Versicherungsverträge für diesen Versicherer abzuschließen.
Die Beklagte, die im Übrigen einwendete, wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei zu sein, erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Wahlgerichtsstand des § 48 VersVG liege nicht vor, da der Versicherungsvertrag von der E***** vermittelt worden sei. Dabei handle es sich schon nach dem Firmenwortlaut um einen Versicherungsmakler im Sinn der §§ 26 ff MaklerG und nicht um einen Versicherungsagenten im Sinn des § 43 VersVG. Es bestehe auch keinerlei Abhängigkeitsverhältnis der E***** zur Beklagten. Eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer ändere nichts an der Eigenschaft als Versicherungsmakler. Dass der Versicherungsmakler den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses und im Versicherungsfall zu unterstützen und Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes zu unterbreiten habe, ergebe sich schon aus dem Maklergesetz, sodass die Wiederholung dieser Pflichten in der Courtagevereinbarung dem Vermittler die Maklereigenschaft gerade nicht nehmen könne.Die Beklagte, die im Übrigen einwendete, wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei zu sein, erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Wahlgerichtsstand des Paragraph 48, VersVG liege nicht vor, da der Versicherungsvertrag von der E***** vermittelt worden sei. Dabei handle es sich schon nach dem Firmenwortlaut um einen Versicherungsmakler im Sinn der Paragraphen 26, ff MaklerG und nicht um einen Versicherungsagenten im Sinn des Paragraph 43, VersVG. Es bestehe auch keinerlei Abhängigkeitsverhältnis der E***** zur Beklagten. Eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer ändere nichts an der Eigenschaft als Versicherungsmakler. Dass der Versicherungsmakler den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses und im Versicherungsfall zu unterstützen und Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes zu unterbreiten habe, ergebe sich schon aus dem Maklergesetz, sodass die Wiederholung dieser Pflichten in der Courtagevereinbarung dem Vermittler die Maklereigenschaft gerade nicht nehmen könne.
In der abgesonderten Verhandlung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nach § 260 Abs 1 ZPO am 1. 7. 2008 beantragte die Klägerin für den Fall, dass die Unzuständigkeit des Erstgerichts rechtskräftig ausgesprochen werden sollte, die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.In der abgesonderten Verhandlung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nach Paragraph 260, Absatz eins, ZPO am 1. 7. 2008 beantragte die Klägerin für den Fall, dass die Unzuständigkeit des Erstgerichts rechtskräftig ausgesprochen werden sollte, die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Nach der neueren Rechtsprechung schließe das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung allein noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers aus. Der Versicherer hafte allerdings für den Makler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zu diesem so intensiv sei, dass zweifelhaft erscheine, ob dieser in der Lage sei, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren. Bei der E***** handle es sich zwar um einen Versicherungsmakler im Sinn des Maklergesetzes. Da der Gesetzgeber gegenüber Versicherungsunternehmen aber ein durchaus strenges Haftungsregime etabliert habe, sei im vorliegenden Fall in Gesamtabwägung aller Umstände, insbesondere der Punkte 3. und 5. der Courtagevereinbarung, von einem wirtschaftlichen Naheverhältnis der E***** gegenüber der Beklagten auszugehen. Die E***** sei daher als Versicherungsagentin im Sinn des § 43 VersVG anzusehen.Das Erstgericht verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Nach der neueren Rechtsprechung schließe das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung allein noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers aus. Der Versicherer hafte allerdings für den Makler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zu diesem so intensiv sei, dass zweifelhaft erscheine, ob dieser in der Lage sei, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren. Bei der E***** handle es sich zwar um einen Versicherungsmakler im Sinn des Maklergesetzes. Da der Gesetzgeber gegenüber Versicherungsunternehmen aber ein durchaus strenges Haftungsregime etabliert habe, sei im vorliegenden Fall in Gesamtabwägung aller Umstände, insbesondere der Punkte 3. und 5. der Courtagevereinbarung, von einem wirtschaftlichen Naheverhältnis der E***** gegenüber der Beklagten auszugehen. Die E***** sei daher als Versicherungsagentin im Sinn des Paragraph 43, VersVG anzusehen.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückwies. Die Abgrenzung zwischen Versicherungsagent und Versicherungsmakler sei anhand der Festlegung des Begriffs des Versicherungsagenten nach § 43 VersVG vorzunehmen, wobei das Maklergesetz ergänzend vorsehe, dass allein das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers ausschließe. Ein Vermittler, der sich dem Kunden gegenüber zwar als unabhängiger Makler gebärde, tatsächlich aber einem bestimmten Versicherer so nahe stehe, dass er vorwiegend am Verkauf der Produkte dieses Versicherers interessiert sei, sei als „Pseudomakler" dennoch als Agent des Versicherers zu behandeln. Nach den Intentionen der Regierungsvorlage sollte „dieser Mann des Versicherers" auch wie dessen Agent behandelt werden. Verliere ein Versicherungsmakler seine wirtschaftliche Selbständigkeit, so vertrete er nicht mehr die Interessen des Versicherungsnehmers vorrangig, sondern werde zum Versicherungsagenten im Sinn des § 43 VersVG. Dann gelte zugunsten des Versicherungsnehmers § 48 VersVG. Die E***** sei aber in diesem Sinn nicht zum Versicherungsagenten geworden. Ihre Provisionsrahmenvereinbarung mit der Beklagten schließe die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers nicht aus. Nach deren Inhalt vermittle die E***** nicht exklusiv für die Beklagte und sei auch nicht ermächtigt gewesen, rechtsverbindliche Erklärungen für diese abzugeben. Die Rahmenvereinbarung enthalte auch keine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, die über jene eines Maklers hinausgingen. Der Hinweis auf dem Versicherungsschein, dass die E***** die Klägerin betreue, rechtfertige es ebensowenig, die E***** als Maklerin einem Versicherungsagenten gleichzustellen, wie die Verwendung des Logos der Beklagten durch E***** auf dem Versicherungsantrag. Weder habe sie vorgebracht noch habe das Beweisverfahren ergeben, dass die E***** der Beklagten so nahe stünde, dass die E***** vorwiegend am Verkauf deren Produkte interessiert wäre. Demnach liege der Gerichtsstand des § 48 VersVG nicht vor.Das Rekursgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückwies. Die Abgrenzung zwischen Versicherungsagent und Versicherungsmakler sei anhand der Festlegung des Begriffs des Versicherungsagenten nach Paragraph 43, VersVG vorzunehmen, wobei das Maklergesetz ergänzend vorsehe, dass allein das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers ausschließe. Ein Vermittler, der sich dem Kunden gegenüber zwar als unabhängiger Makler gebärde, tatsächlich aber einem bestimmten Versicherer so nahe stehe, dass er vorwiegend am Verkauf der Produkte dieses Versicherers interessiert sei, sei als „Pseudomakler" dennoch als Agent des Versicherers zu behandeln. Nach den Intentionen der Regierungsvorlage sollte „dieser Mann des Versicherers" auch wie dessen Agent behandelt werden. Verliere ein Versicherungsmakler seine wirtschaftliche Selbständigkeit, so vertrete er nicht mehr die Interessen des Versicherungsnehmers vorrangig, sondern werde zum Versicherungsagenten im Sinn des Paragraph 43, VersVG. Dann gelte zugunsten des Versicherungsnehmers Paragraph 48, VersVG. Die E***** sei aber in diesem Sinn nicht zum Versicherungsagenten geworden. Ihre Provisionsrahmenvereinbarung mit der Beklagten schließe die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers nicht aus. Nach deren Inhalt vermittle die E***** nicht exklusiv für die Beklagte und sei auch nicht ermächtigt gewesen, rechtsverbindliche Erklärungen für diese abzugeben. Die Rahmenvereinbarung enthalte auch keine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, die über jene eines Maklers hinausgingen. Der Hinweis auf dem Versicherungsschein, dass die E***** die Klägerin betreue, rechtfertige es ebensowenig, die E***** als Maklerin einem Versicherungsagenten gleichzustellen, wie die Verwendung des Logos der Beklagten durch E***** auf dem Versicherungsantrag. Weder habe sie vorgebracht noch habe das Beweisverfahren ergeben, dass die E***** der Beklagten so nahe stünde, dass die E***** vorwiegend am Verkauf deren Produkte interessiert wäre. Demnach liege der Gerichtsstand des Paragraph 48, VersVG nicht vor.
Die Klägerin habe zwar fristgerecht einen Antrag gemäß § 261 Abs 6 ZPO gestellt. Da dieser jedoch bedingt nur für den Fall der Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung gestellt worden sei, könne er als unzulässige Prozesshandlung nicht die in § 261 Abs 6 ZPO vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen und sei so zu behandeln, als sei er nicht gestellt worden.Die Klägerin habe zwar fristgerecht einen Antrag gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO gestellt. Da dieser jedoch bedingt nur für den Fall der Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung gestellt worden sei, könne er als unzulässige Prozesshandlung nicht die in Paragraph 261, Absatz 6, ZPO vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen und sei so zu behandeln, als sei er nicht gestellt worden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsstand des § 48 VersVG auf einen Versicherungsmakler anzuwenden sei, keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsstand des Paragraph 48, VersVG auf einen Versicherungsmakler anzuwenden sei, keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Unzuständigkeitseinrede verworfen (und damit die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt) werde. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, die Sache entsprechend dem Überweisungsantrag an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu überweisen.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, entweder das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.