Begründung:
Mit der am 18. 1. 2000 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von ihrem inzwischen rechtskräftig geschiedenen (ON 22) Gatten und Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von S 15.500 (EUR 1.126,43) sowie eines Rückstandes von S 90.000 (EUR 6.540,56) für die Zeit vom 1. 2. 1997 bis 31. 1. 2000; dieses Begehren wurde in der Streitverhandlung vom 29. 3. 2000 - unter Beibehaltung dieser Summenbeträge - dahingehend "präzisiert", dass ab 1. 2. 2000 zuzüglich zu dem mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 3. 10. 1995, 3 C 96/94w-36, zuerkannten Unterhaltsbetrag von monatlich S 13.000 (EUR 944,75) ab 1. 7. 1994 ein weiterer Unterhaltsbetrag von monatlich S 2.500 (EUR 181,68) begehrt wurde (ON 5).
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens (ON 28).
Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. 2. 1997 bis 31. 1. 2000 lediglich zur Zahlung eines weiteren Unterhalts von insgesamt S 54.000 (EUR 3.924,33), di monatlich S 1.500 (EUR 109,01), und für die Zeit vom 1. 2. bis 23. 9. 2000 zu einem weiteren Unterhalt von S 1.500 (EUR 109,01) monatlich - jeweils zusätzlich zu dem mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals im Verfahren 3 C 96/94w zuerkannten Unterhaltsbetrag von monatlich S 13.000 (EUR 944,75) - verpflichtet wurde. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, den Beklagten für die Zeit vom 1. 2. 1997 bis 31. 1. 2000 zu einem weiteren Unterhalt(srückstand) von insgesamt S 36.000 (EUR 2.616,22) sowie für die Zeit vom 1. 2. bis 23. 9. 2000 zu einem weiteren monatlichen Unterhalt von S 1.000 (EUR 72,67) monatlich zu verurteilen, wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach hiezu aus, dass die ordentliche Revision nicht zugelassen werde. Im Übrigen, also hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens für die Zeit ab 24. 9. 2000, wurde das angefochtene Urteil (ohne "Rechtskraftvorbehalt") aufgehoben.
Im zweiten Rechtsgang dehnte die Klägerin ihr Begehren für die Zeit vom 1. 10. 2000 bis 31. 1. 2002 auf S 16.000 (EUR 1.162,77) - abzüglich (im Einzelnen genannter) bereits geleisteter Zahlungen - aus; weiters für den Zeitraum ab 1. 2. 2002 auf monatlich EUR 1.163 (ON 43). Der Beklagte erhob seinerseits eine Gegenforderungseinrede in Höhe von S 45.000 (EUR 3.270,28; ON 44). Das Erstgericht erkannte den Beklagten hierauf (ohne exakte Fassung eines mehrgliedrigen Urteilsspruches im Sinn des § 545 Abs 3 Geo) schuldig, der Klägerin ab 1. 10. 2000 monatlich EUR 1.017,42 zu zahlen; die Gegenforderung wurde als nicht zu Recht bestehend erkannt; das Mehrbegehren eines weiteren Unterhaltsbetrages von EUR 145,35 monatlich ab 1. 10. 2000 wurde abgewiesen (ON 46).Im zweiten Rechtsgang dehnte die Klägerin ihr Begehren für die Zeit vom 1. 10. 2000 bis 31. 1. 2002 auf S 16.000 (EUR 1.162,77) - abzüglich (im Einzelnen genannter) bereits geleisteter Zahlungen - aus; weiters für den Zeitraum ab 1. 2. 2002 auf monatlich EUR 1.163 (ON 43). Der Beklagte erhob seinerseits eine Gegenforderungseinrede in Höhe von S 45.000 (EUR 3.270,28; ON 44). Das Erstgericht erkannte den Beklagten hierauf (ohne exakte Fassung eines mehrgliedrigen Urteilsspruches im Sinn des Paragraph 545, Absatz 3, Geo) schuldig, der Klägerin ab 1. 10. 2000 monatlich EUR 1.017,42 zu zahlen; die Gegenforderung wurde als nicht zu Recht bestehend erkannt; das Mehrbegehren eines weiteren Unterhaltsbetrages von EUR 145,35 monatlich ab 1. 10. 2000 wurde abgewiesen (ON 46).
Dieses Urteil bekämpfte die beklagte Partei hinsichtlich des Zuspruchsbetrages lediglich im Umfang von EUR 392,43 (Differenz von EUR 624,99 auf EUR 1.017,42; ON 47).
Das Berufungsgericht gab auch dieser Berufung teilweise Folge und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von monatlich EUR 900 ab 1. 10. 2000, wies das Mehrbegehren hinsichtlich weiterer EUR 262,77 vom 1. 10. 2000 bis 31. 1. 2002 und EUR 263 monatlich ab 1. 2. 2002 ab und sprach weiters aus, dass die aufrechnungsweise Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Schließlich wurde auch noch ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die klagende Partei "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, in Zulassung derselben die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Erstgericht hat die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Vorlage gebracht. Dies entspricht jedoch nicht der bereits seit der WGN 1997 BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage.Das Erstgericht hat die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Vorlage gebracht. Dies entspricht jedoch nicht der bereits seit der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 geltenden Rechtslage.