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Entscheidung 7 Ob 71/01v×

Entscheidung 7 Ob 71/01v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob71/01v

Entscheidungsdatum

18.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30. Juli 2000 verstorbenen Wilhelmine B*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbl. Witwers und erbserklärten Testamentserben Richard B*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2001, GZ 42 R 558/00w-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraphen 804, 784, ABGB, Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG haben die in Paragraph 762, ABGB genannten Personen (Pflichtteilsberechtigte bzw Noterben) bis zur Zustellung der Einantwortungsurkunde (RIS-Justiz RS0008350) das Recht, die Inventarisierung und Schätzung von Nachlassgegenständen zu verlangen (6 Ob 121/98g mwN; Welser in Rummel3 Rz 1 zu Paragraph 804, ABGB). Die Durchführung obliegt dem Abhandlungsgericht, das die Aufgabe einem öffentlichen Notar zu übertragen hat (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GKoärG; 7 Ob 512/95; 6 Ob 121/98g). Das Inventar gemäß Paragraph 802, ABGB ist ein genaues und vollständiges Verzeichnis des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser bei seinem Tod befunden hat, samt Bewertung, bezogen auf den Todeszeitpunkt (Welser aaO Rz 9 zu Paragraph 802, ABGB; vergleiche RIS-Justiz RS0007898). Die Inventarisierung (und Schätzung nach Paragraph 784, ABGB) dient der Ermittlung der Grundlage für die Pflichtteilsberechnung und ermöglicht somit die Geltendmachung der Pflichtteilsforderung (EFSlg 36.089; EFSlg 36.091; Eccher in Schwimann2 Rz 1 zu Paragraph 804, ABGB); sie wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen; die Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat nur für dieses Verfahren Wirkungen und kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich (JBl 1991, 190; SZ 64/184; 10 Ob 184/97z; 1 Ob 48/99m ua), das die möglichst rasche Schaffung der Grundlagen für die Ausmittelung des Pflichtteils gewährleisten soll (NZ 1999, 153).

Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes folgt diesen Grundsätzen. Die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, das Berufungsgericht (gemeint Rekursgericht) verkenne die Rechte des Noterben, der nicht ein Recht auf Schätzung, sondern nur auf Beiziehung zur Schätzung habe, steht zur zitierten oberstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch und ist rechtsirrig. Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach Paragraph 762, ABGB zu prüfen sind (7 Ob 532/86; 4 Ob 539/95 ua). Mit dieser Rechtsprechung steht die Ansicht des Rekursgerichtes, nach dem Wortlaut der Bestimmungen der Paragraphen 784, 804, ABGB und Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG könne das Recht auf Inventarisierung weder durch Zweckmäßigkeitserwägungen noch durch Kostenaspekte eingeschränkt werden, im Einklang. Auf die auch im Revisionsrekurs angeschnittene Kostenfrage ist bei der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag der Noterbin nicht einzugehen.

Da der Revisionsrekurswerber eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht aufzeigt, ist sein Rechtsmittel unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E61521 07A00711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00071.01V.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0070OB00071_01V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006465 Rechtssatz 05.09.1968Zivilrecht
Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Den Parteien bleibt es vielmehr, und zwar ohne dass …
RS0007726 Rechtssatz 17.01.1990Zivilrecht
Die Inventarserrichtung kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich. Die Ergebnisse des Inventars führen zu keiner Umkehr der Beweislast.
RS0007784 Rechtssatz 13.02.1974Zivilrecht
Der Inhalt eines aufgenommenen Inventars ist - ebenso wie ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben - auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaft …
RS0007888 Rechtssatz 17.12.1974Zivilrecht
Für die Höhe der Ansprüche Pflichtteilsberechtigter, denen es unbenommen bleibt, ihre Pflichtteilsansprüche im Rechtsweg in der ihnen zustehenden Höhe durchzusetzen (für die endgültige Ermittlung des Pflichtteilsanspruches im Rechtsweg ist ja auch die Werte …
RS0007898 Rechtssatz 16.02.1949Zivilrecht
Bei der auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten vorgenommenen Inventierung und Schätzung ist der Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers einzusetzen.
RS0008350 Rechtssatz 28.05.1952Zivilrecht
Die zivile Einantwortungswirkung tritt nicht bereits mit der Fassung des Einantwortungsbeschlusses, sondern frühestens erst ab Zustellung ein. Daher kann der Noterbe bis zur Zustellung der Einantwortungsurkunde die Inventarisierung und Absonderung des Nachl …
RS0012906 Rechtssatz 19.01.1978Zivilrecht
Die Vorschriften der §§ 784 und 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventierung und Schätzung des Nachlasses haben nur den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteiles zu geben, ihm also die Geltendmachung seiner Pflichttei …
RS0013007 Rechtssatz 10.07.1986Zivilrecht
Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Pflichtteilsforderung, etwa durch Verjährung, erloschen ist. Diese Prüfung bleibt dem Prozess über d …