Begründung:
Der Kläger wollte am 4. 12. 1997 Batteriewasser aus einem 60 l-Fass mit einem Gewicht von ca 60 kg in ein größeres Fass umleeren. Dabei rutschte ihm das kleinere Fass aus. Als er versuchte, es aufzufangen, indem er mit dem rechten Arm nachfasste, erlitt er durch einen ruckartigen übermäßigen Längszug, also durch eine plötzlich aufgetretene indirekte Gewalteinwirkung, einen Riss der langen Bizepssehne.
Der zum Zeitpunkt des Vorfalles bei der Beklagten unfallversicherte Kläger begehrt aus der Versicherung seine unfallskausalen Schäden ersetzt, die er zuletzt mit S 262.500,-- bezifferte.
Die Beklagte wendete ein, leistungsfrei zu sein, weil kein Unfall im Sinne der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vorliege.
Dem Versicherungsverhältnis der Streitteile liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung der VAV (AUVB 1/1996) zugrunde, deren hier wesentliche Bestimmungen lauten:Dem Versicherungsverhältnis der Streitteile liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung der VAV (AUVB 1 aus 1996,) zugrunde, deren hier wesentliche Bestimmungen lauten:
Artikel 2
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art 6).Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Artikel 6,).
Artikel 6
Begriff des Unfalles
1.) Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.
2.) Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse.
....
- Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 131.250,-- sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren nach Zahlung weiterer S 131.250,-- sA ab. Der Kläger habe sich den Riss der Bizepssehne nicht beim Hochheben des Fasses, sondern dadurch zugezogen, dass er mit dem rechten Arm versucht habe, nachzufassen, nachdem ihm das auszuleerende Fass aus den Händen geglitten sei. Die Verletzung sei also durch das plötzliche Abweichen vom geplanten Bewegungsablauf geschehen, weshalb ein Unfall iSd Art 6 Abs 2 AUVB 1/1996 vorliege.Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 131.250,-- sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren nach Zahlung weiterer S 131.250,-- sA ab. Der Kläger habe sich den Riss der Bizepssehne nicht beim Hochheben des Fasses, sondern dadurch zugezogen, dass er mit dem rechten Arm versucht habe, nachzufassen, nachdem ihm das auszuleerende Fass aus den Händen geglitten sei. Die Verletzung sei also durch das plötzliche Abweichen vom geplanten Bewegungsablauf geschehen, weshalb ein Unfall iSd Artikel 6, Absatz 2, AUVB 1 aus 1996, vorliege.
Der abweisende Teil der erstinstanzlichen Entscheidung blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.
Den stattgebenden Teil des Ersturteiles bestätigte das Berufungsgericht und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Der Begriff des Unfalles laut Art 6.1. AUVB 1/1996 sei mit jenem in Art 6 AUVB 1988 wortgleich und jenem der Art 2.1. AUVB 1982 und AUVB 1965 sehr ähnlich und sinngleich. Dazu habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Unfall bei einem Vorgang vorliege, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und zunächst in seinem Ablauf beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt habe. Eigenes Verhalten des Versicherten schließe die Annahme eines Unfalles grundsätzlich nicht aus. Auch eigene Bewegungen des Verletzten könnten daher einen Unfall auslösen, wenn sie die Gesundheitsschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst hätten. Gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers werde allerdings nicht als Unfallereignis angesehen werden können, weil es in diesem Fall an einem plötzlichen von außen wirkenden Ereignis fehle. Dem Kläger sei beim Hebe- und Umleervorgang das von ihm angehobene Fass ausgerutscht. Dadurch sei der von ihm bewusst und gewollt begonnene und in seinem Ablauf beherrschte Vorgang unterbrochen worden. Der Kläger habe nun versucht, das Fass aufzufangen, indem er mit dem rechten Arm nachgefasst habe. Wäre dies in einer durch einen Reflex bedingten Bewegung geschehen, wie dies der Kläger selbst angegeben habe, so könnte darin zweifelsfrei eine plötzliche Abweichung vom geplanten Bewegungslauf im Sinne eines nicht mehr gewollten und gesteuerten und damit auch nicht mehr beherrschbaren Verhaltens gesehen werden. Das Erstgericht habe allerdings nicht festgestellt, ob dieses Nachfassen reflexartig erfolgte. Die Beklagte gehe nun offensichtlich davon aus, weil der Kläger das Fass auffangen wollte, sei ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Klägers anzunehmen. Dass das Fass ins Rutschen gekommen war, sei dabei nicht entscheidend. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei aber dem vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich Art 6.1. AUVB 1988 ausgesprochenen "Plötzlichkeitserfordernis" dann schon Genüge getan, wenn etwa der drohende Absturz eines Gegenstandes unvorhergesehen erfolgt und der Versicherte den Absturz durch eine gewollte Bewegung verhindern möchte. Dieses Verständnis des "Plötzlichkeitserfordernisses" sei auch auf Art 6.2. letzter Fall AUVB 1996 zu übertragen. Zu 7 Ob 9/91 habe der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit Art 2 Z 1 AUVB 1982 dahin argumentiert, dass sich der Begriff der "Plötzlichkeit" nicht in der Schnelligkeit erschöpfe, sondern vielmehr als wesentlich hervorstechendes Merkmal das Moment des Unerwarteten, nicht Vorhergesehenen und des Unentrinnbaren einschließe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei davon auszugehen, dass das Abrutschen des Fasses und nicht nur das Nachfassen des Klägers entscheidend gewesen sei, weil gerade darin das Unvorhergesehene und Unerwartete gelegen sei. Es komme darauf an, inwiefern ein Verhalten noch dem "geplanten Bewegungsablauf" zuzuordnen sei oder nicht. Dabei sei darauf abzustellen, welches Ziel der Versicherte mit der geplanten Tätigkeit verfolgen habe wollen und ob er es deshalb (zumindest vorübergehend) nicht erreichen habe können, weil ein unerwartetes Ereignis geschehen sei. Hier sei die Absicht des Klägers darauf gerichtet gewesen, den Inhalt des von ihm angehobenen Fasses in ein anderes zu gießen. Daran sei er durch das Abrutschen des Fasses gehindert worden. Dass es ihm dann noch gelungen sei, seinem (allerdings nicht festgestellten) möglichen Willen entsprechend das Aufprallen des Fasses am Boden zu verhindern, sei dann nicht mehr relevant, weil zu diesem Zeitpunkt die Erreichung des geplanten Zieles (zumindest vorübergehend) bereits gescheitert gewesen sei. Der Kläger habe daher seine Verletzung im Zuge eines Unfalles iSd Art 6.1. und 2. letzter Fall AUVB 1/1996 erlitten.Den stattgebenden Teil des Ersturteiles bestätigte das Berufungsgericht und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Der Begriff des Unfalles laut Artikel 6 Punkt eins, AUVB 1 aus 1996, sei mit jenem in Artikel 6, AUVB 1988 wortgleich und jenem der Artikel 2 Punkt eins, AUVB 1982 und AUVB 1965 sehr ähnlich und sinngleich. Dazu habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Unfall bei einem Vorgang vorliege, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und zunächst in seinem Ablauf beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt habe. Eigenes Verhalten des Versicherten schließe die Annahme eines Unfalles grundsätzlich nicht aus. Auch eigene Bewegungen des Verletzten könnten daher einen Unfall auslösen, wenn sie die Gesundheitsschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst hätten. Gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers werde allerdings nicht als Unfallereignis angesehen werden können, weil es in diesem Fall an einem plötzlichen von außen wirkenden Ereignis fehle. Dem Kläger sei beim Hebe- und Umleervorgang das von ihm angehobene Fass ausgerutscht. Dadurch sei der von ihm bewusst und gewollt begonnene und in seinem Ablauf beherrschte Vorgang unterbrochen worden. Der Kläger habe nun versucht, das Fass aufzufangen, indem er mit dem rechten Arm nachgefasst habe. Wäre dies in einer durch einen Reflex bedingten Bewegung geschehen, wie dies der Kläger selbst angegeben habe, so könnte darin zweifelsfrei eine plötzliche Abweichung vom geplanten Bewegungslauf im Sinne eines nicht mehr gewollten und gesteuerten und damit auch nicht mehr beherrschbaren Verhaltens gesehen werden. Das Erstgericht habe allerdings nicht festgestellt, ob dieses Nachfassen reflexartig erfolgte. Die Beklagte gehe nun offensichtlich davon aus, weil der Kläger das Fass auffangen wollte, sei ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Klägers anzunehmen. Dass das Fass ins Rutschen gekommen war, sei dabei nicht entscheidend. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei aber dem vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich Artikel 6 Punkt eins, AUVB 1988 ausgesprochenen "Plötzlichkeitserfordernis" dann schon Genüge getan, wenn etwa der drohende Absturz eines Gegenstandes unvorhergesehen erfolgt und der Versicherte den Absturz durch eine gewollte Bewegung verhindern möchte. Dieses Verständnis des "Plötzlichkeitserfordernisses" sei auch auf Artikel 6 Punkt 2, letzter Fall AUVB 1996 zu übertragen. Zu 7 Ob 9/91 habe der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit Artikel 2, Ziffer eins, AUVB 1982 dahin argumentiert, dass sich der Begriff der "Plötzlichkeit" nicht in der Schnelligkeit erschöpfe, sondern vielmehr als wesentlich hervorstechendes Merkmal das Moment des Unerwarteten, nicht Vorhergesehenen und des Unentrinnbaren einschließe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei davon auszugehen, dass das Abrutschen des Fasses und nicht nur das Nachfassen des Klägers entscheidend gewesen sei, weil gerade darin das Unvorhergesehene und Unerwartete gelegen sei. Es komme darauf an, inwiefern ein Verhalten noch dem "geplanten Bewegungsablauf" zuzuordnen sei oder nicht. Dabei sei darauf abzustellen, welches Ziel der Versicherte mit der geplanten Tätigkeit verfolgen habe wollen und ob er es deshalb (zumindest vorübergehend) nicht erreichen habe können, weil ein unerwartetes Ereignis geschehen sei. Hier sei die Absicht des Klägers darauf gerichtet gewesen, den Inhalt des von ihm angehobenen Fasses in ein anderes zu gießen. Daran sei er durch das Abrutschen des Fasses gehindert worden. Dass es ihm dann noch gelungen sei, seinem (allerdings nicht festgestellten) möglichen Willen entsprechend das Aufprallen des Fasses am Boden zu verhindern, sei dann nicht mehr relevant, weil zu diesem Zeitpunkt die Erreichung des geplanten Zieles (zumindest vorübergehend) bereits gescheitert gewesen sei. Der Kläger habe daher seine Verletzung im Zuge eines Unfalles iSd Artikel 6 Punkt eins und 2, letzter Fall AUVB 1 aus 1996, erlitten.
Seinen Ausspruch der Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, die zu behandelnden, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen seien im Zusammenhang mit dem maßgeblichen Text der AUVB 1/1996 (insofern gleichlautend den AUVB 1988) soweit überblickbar erst einmal Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 4/93) gewesen.Seinen Ausspruch der Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, die zu behandelnden, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen seien im Zusammenhang mit dem maßgeblichen Text der AUVB 1 aus 1996, (insofern gleichlautend den AUVB 1988) soweit überblickbar erst einmal Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 4/93) gewesen.
Die Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.