1. Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht steht nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043679 und RS0043689) im Ermessen des Obersten Gerichtshofs (§ 509 Abs 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist eine Revisionsverhandlung nicht erforderlich. Die Revisionsgegnerin hatte in der Revisionsbeantwortung ausreichend Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Der von der Klägerin erschließbar („nach Durchführung einer Revisionsverhandlung“) gestellte Antrag auf Durchführung einer Revisionsverhandlung ist daher abzuweisen.1. Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht steht nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043679 und RS0043689) im Ermessen des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO). Im vorliegenden Fall ist eine Revisionsverhandlung nicht erforderlich. Die Revisionsgegnerin hatte in der Revisionsbeantwortung ausreichend Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Der von der Klägerin erschließbar („nach Durchführung einer Revisionsverhandlung“) gestellte Antrag auf Durchführung einer Revisionsverhandlung ist daher abzuweisen.
2. Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die Revisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, ihre Haftung sei wegen der Verletzung ihrer Anrainerverpflichtung gemäß § 93 Abs 1 StVO bejaht worden. Einen derartigen Anspruch habe die Klägerin erstmals in der Verhandlung vom 3. 6. 2008 und damit mehr als drei Jahre nach dem Unfall geltend gemacht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe die Klägerin am 3. 6. 2008 eine Änderung des Klagegrundes und damit eine Klagsänderung vorgenommen. Entsprechendes Tatsachenvorbringen sei in der Klage nicht erstattet worden. Wer Anrainer sei, hätte die - erkundigungspflichtige - Klägerin über das Grundbuch binnen kurzer Zeit ohne besondere Mühe feststellen können.Die Revisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, ihre Haftung sei wegen der Verletzung ihrer Anrainerverpflichtung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO bejaht worden. Einen derartigen Anspruch habe die Klägerin erstmals in der Verhandlung vom 3. 6. 2008 und damit mehr als drei Jahre nach dem Unfall geltend gemacht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe die Klägerin am 3. 6. 2008 eine Änderung des Klagegrundes und damit eine Klagsänderung vorgenommen. Entsprechendes Tatsachenvorbringen sei in der Klage nicht erstattet worden. Wer Anrainer sei, hätte die - erkundigungspflichtige - Klägerin über das Grundbuch binnen kurzer Zeit ohne besondere Mühe feststellen können.
Die Klägerin widerspricht in der Revisionsbeantwortung diesen Ausführungen. Eine Klagsänderung sei in der Verhandlung vom 3. 6. 2008 nicht vorgenommen worden. Im Übrigen habe die Verjährungsfrist nicht mit dem 5. 3. 2005, sondern erst am 1. 10. 2008 zu laufen begonnen. Erst damals habe die Klägerin Kenntnis von der Ersatzpflicht der Zweitbeklagten und damit Kenntnis vom Schädiger im Sinn des § 1489 ABGB bekommen. Aus Vorsicht sei zwar auch gegen die Zweitbeklagte Klage erhoben worden. Erst im Zuge des Prozesses habe die Klägerin aber Kenntnis davon erlangt, dass die Zweitbeklagte Anrainerin der Unfallstelle sei. Die Unfallstelle befinde sich bei einer freistehenden Autobusstation. Mangels einer Liegenschaftsadresse, aus der sich das Eigentum der Zweitbeklagten ermitteln hätte lassen, sei deren Anrainereigenschaft nicht einfach aus dem Grundbuch festzustellen.Die Klägerin widerspricht in der Revisionsbeantwortung diesen Ausführungen. Eine Klagsänderung sei in der Verhandlung vom 3. 6. 2008 nicht vorgenommen worden. Im Übrigen habe die Verjährungsfrist nicht mit dem 5. 3. 2005, sondern erst am 1. 10. 2008 zu laufen begonnen. Erst damals habe die Klägerin Kenntnis von der Ersatzpflicht der Zweitbeklagten und damit Kenntnis vom Schädiger im Sinn des Paragraph 1489, ABGB bekommen. Aus Vorsicht sei zwar auch gegen die Zweitbeklagte Klage erhoben worden. Erst im Zuge des Prozesses habe die Klägerin aber Kenntnis davon erlangt, dass die Zweitbeklagte Anrainerin der Unfallstelle sei. Die Unfallstelle befinde sich bei einer freistehenden Autobusstation. Mangels einer Liegenschaftsadresse, aus der sich das Eigentum der Zweitbeklagten ermitteln hätte lassen, sei deren Anrainereigenschaft nicht einfach aus dem Grundbuch festzustellen.
Der Senat hat dazu erwogen:
Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (RIS-Justiz RS0034556). Wird ein Klagsanspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein, und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt (6 Ob 187/98p mwN ua). Eine Klagsänderung im Sinn des § 235 ZPO liegt auch bei einer Änderung des Klagegrundes vor, worunter nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (vgl etwa Rechberger/Klicka in Rechberger3 Vor § 226 Rz 15) die Tatsachen zu verstehen sind, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist eine Klagsänderung daher dann anzunehmen, wenn Tatsachen geändert (ergänzt oder ausgewechselt) werden, die zur Ausfüllung eines neuen rechtlichen Tatbestands, das heißt einer anderen Rechtsnorm erforderlich sind (Klicka in Fasching/Konecny2 III § 235 ZPO Rz 25). Die Änderung der rechtlichen Qualifikation ist, solange sie nicht mit einer Änderung der vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen oder einer als Klagsänderung aufzufassenden Änderung des Klagebegehrens verbunden ist, für Gericht und Parteien unbeachtlich und keine Klagsänderung. Ist mit der Änderung der rechtlichen Qualifikation hingegen auch eine Veränderung der rechtserzeugenden Tatsachen oder ein Neuvorbringen erfolgt, dann liegt eine Klagsänderung vor (Klicka aaO Rz 26).Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (RIS-Justiz RS0034556). Wird ein Klagsanspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein, und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt (6 Ob 187/98p mwN ua). Eine Klagsänderung im Sinn des Paragraph 235, ZPO liegt auch bei einer Änderung des Klagegrundes vor, worunter nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie vergleiche etwa Rechberger/Klicka in Rechberger3 Vor Paragraph 226, Rz 15) die Tatsachen zu verstehen sind, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist eine Klagsänderung daher dann anzunehmen, wenn Tatsachen geändert (ergänzt oder ausgewechselt) werden, die zur Ausfüllung eines neuen rechtlichen Tatbestands, das heißt einer anderen Rechtsnorm erforderlich sind (Klicka in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 235, ZPO Rz 25). Die Änderung der rechtlichen Qualifikation ist, solange sie nicht mit einer Änderung der vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen oder einer als Klagsänderung aufzufassenden Änderung des Klagebegehrens verbunden ist, für Gericht und Parteien unbeachtlich und keine Klagsänderung. Ist mit der Änderung der rechtlichen Qualifikation hingegen auch eine Veränderung der rechtserzeugenden Tatsachen oder ein Neuvorbringen erfolgt, dann liegt eine Klagsänderung vor (Klicka aaO Rz 26).
Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die von den Vorinstanzen bejahte Haftung wegen einer Verletzung der ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB darstellenden Bestimmung des § 93 Abs 1 StVO setzt nicht nur die von der Klägerin bereits in der Klage erhobene Behauptung, die Zweitbeklagte habe eine Säuberungs- und Streupflicht verletzt, sondern auch den Umstand (die Tatsache) voraus, dass die Zweitbeklagte Anrainerin der Unfallstelle war und als solche die in § 93 Abs 1 StVO normierten Pflichten zu erfüllen hatte. Letzteres (die Anrainereigenschaft der Zweitbeklagten) hat die Klägerin aber erstmals in der Verhandlung am 3. 6. 2008 behauptet und damit erstmals die zur Anwendung des rechtlichen Tatbestands des § 93 Abs 1 StVO erforderliche weitere Tatsache vorgebracht. Der Einwand der Revisionswerberin, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe die Klägerin eine Klagsänderung vorgenommen; die Klage habe hinsichtlich des Haftungstatbestands der Verletzung der Anrainerverpflichtungen die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, ist daher berechtigt.Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die von den Vorinstanzen bejahte Haftung wegen einer Verletzung der ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB darstellenden Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO setzt nicht nur die von der Klägerin bereits in der Klage erhobene Behauptung, die Zweitbeklagte habe eine Säuberungs- und Streupflicht verletzt, sondern auch den Umstand (die Tatsache) voraus, dass die Zweitbeklagte Anrainerin der Unfallstelle war und als solche die in Paragraph 93, Absatz eins, StVO normierten Pflichten zu erfüllen hatte. Letzteres (die Anrainereigenschaft der Zweitbeklagten) hat die Klägerin aber erstmals in der Verhandlung am 3. 6. 2008 behauptet und damit erstmals die zur Anwendung des rechtlichen Tatbestands des Paragraph 93, Absatz eins, StVO erforderliche weitere Tatsache vorgebracht. Der Einwand der Revisionswerberin, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe die Klägerin eine Klagsänderung vorgenommen; die Klage habe hinsichtlich des Haftungstatbestands der Verletzung der Anrainerverpflichtungen die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, ist daher berechtigt.
Die weitere Behauptung der Revisionswerberin, zum Zeitpunkt dieser Klagsänderung sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen und der Anspruch der Klägerin daher verjährt gewesen, setzt allerdings voraus, dass die Verjährungsfrist - wie die Zweitbeklagte weiter meint - bereits mit dem Unfallstag oder kurz danach, jedenfalls bis 3. 6. 2005, begonnen hat.
Gemäß § 1489 erster Satz ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Diese Gesetzesbestimmung wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin interpretiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; vgl auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (7 Ob 93/02f mwN uva). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (7 Ob 249/01w ua). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0034603). Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil worden wäre (RIS-Justiz RS0034327; vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (1 Ob 535/90, SZ 63/53 = JBl 1990, 653; vgl auch RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (2 Ob 335/99z; vgl RIS-Justiz RS0034327), darf dabei nicht überspannt werden (1 Ob 536/90 [verst Senat], SZ 63/37 uva; RIS-Justiz RS0034327; M. Bydlinski in Rummel3, § 1489 Rz 4; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 VI, § 1489 Rz 20 mwN).Gemäß Paragraph 1489, erster Satz ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Diese Gesetzesbestimmung wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin interpretiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; vergleiche auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (7 Ob 93/02f mwN uva). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (7 Ob 249/01w ua). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0034603). Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil worden wäre (RIS-Justiz RS0034327; vergleiche auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (1 Ob 535/90, SZ 63/53 = JBl 1990, 653; vergleiche auch RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (2 Ob 335/99z; vergleiche RIS-Justiz RS0034327), darf dabei nicht überspannt werden (1 Ob 536/90 [verst Senat], SZ 63/37 uva; RIS-Justiz RS0034327; M. Bydlinski in Rummel3, Paragraph 1489, Rz 4; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 römisch sechs, Paragraph 1489, Rz 20 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Frage des Verjährungsbeginns im vorliegenden Fall noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Ansicht der Revisionswerberin, der Eigentümer des Bahndammes hätte durch Einsichtnahme in das Grundbuch ganz leicht ermittelt werden können, setzt sich über die Einwände der Klägerin hinweg, die örtlichen Umstände hätten nicht zwingend an eine Anrainerhaftung des Eigentümers des Bahndammes denken lassen, im Hinblick auf die Örtlichkeit sei (mangels einer Grundstücksadresse) auch die Ausforschung des Eigentümers nicht ohne weiteres möglich gewesen und auch das Verhalten der vom Klagevertreter kontaktierten präsumtiven Schädiger habe eine Anrainerhaftung nicht als naheliegend erscheinen lassen. Mangels Feststellungen hinsichtlich dieser von der Klägerin ins Treffen geführten Umstände kann der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns daher noch nicht beurteilt werden. Das Verfahren ist diesbezüglich noch ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht wird die Frage des Verjährungsbeginns mit den Parteien zu erörtern und nach allfälliger ergänzender Beweisaufnahme im aufgezeigten Sinn Feststellungen über die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände zu treffen haben. Nach Verbreiterung der Sachverhaltsbasis, die unter Berücksichtigung der hier wiedergegebenen, in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen Grundsätze die Beantwortung der Frage ermöglicht, ob der Verjährungsbeginn bis 3. 6. 2005 oder erst später anzunehmen ist, wird neuerlich zu entscheiden sein.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.