Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG), ist die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, da dem Berufungsgericht eine erhebliche und daher vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, zulässig und berechtigt.Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG), ist die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, da dem Berufungsgericht eine erhebliche und daher vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, zulässig und berechtigt.
1.) Zur Revisionsbeantwortung der Beklagten:
Die Mitteilung, dass ihr die Beantwortung der Revision freistehe (§ 508a Abs 2 ZPO), wurde der Beklagten am 2. 6. 2004 zugestellt. Die gemäß § 507a Abs 1 ZPO vierwöchige Frist zur Überreichung der Revisionsbeantwortung endete daher am 30. 6. 2004. Die Beklagte hat die Revisionsbeantwortung entgegen § 507a Abs 3 Z 2 ZPO beim Erstgericht eingebracht, das sie an den Obersten Gerichtshof übersendet hat, wo sie am 1. 7. 2004 einlangte. Da nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe die Anwendung des § 89 GOG ausschließt (Kodek in Rechberger ZPO2 Vor § 461 Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0041608 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt 8 Ob 14/04y), ist die Zeit der Übersendung des Schriftstückes vom unzuständigen an das zuständige Gericht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt 4 Ob 37/03z und 10 Ob 51/03b). Die demnach verspätete Revisionsbeantwortung der Beklagten war zurückzuweisen.Die Mitteilung, dass ihr die Beantwortung der Revision freistehe (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO), wurde der Beklagten am 2. 6. 2004 zugestellt. Die gemäß Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO vierwöchige Frist zur Überreichung der Revisionsbeantwortung endete daher am 30. 6. 2004. Die Beklagte hat die Revisionsbeantwortung entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO beim Erstgericht eingebracht, das sie an den Obersten Gerichtshof übersendet hat, wo sie am 1. 7. 2004 einlangte. Da nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe die Anwendung des Paragraph 89, GOG ausschließt (Kodek in Rechberger ZPO2 Vor Paragraph 461, Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0041608 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt 8 Ob 14/04y), ist die Zeit der Übersendung des Schriftstückes vom unzuständigen an das zuständige Gericht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt 4 Ob 37/03z und 10 Ob 51/03b). Die demnach verspätete Revisionsbeantwortung der Beklagten war zurückzuweisen.
2. Zur Revision der Klägerin:
Das entscheidende Kriterium des vorliegenden Verfahrens stellt die Frage dar, ob das gegenständliche Unterbestandverhältnis, wie die Beklagte, der das Rekursgericht gefolgt ist, behauptet, als Geschäftsraummiete oder, wie von der klagenden Partei und dem Erstgericht angenommen wird, als Unternehmenspacht zu qualifizieren ist.
Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich nach stRsp keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, sondern es kommt stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalles (GesRZ 1992, 44; MietSlg 41.080 ff; SZ58/8 = MietSlg 37.125/7 uva; RIS-Justiz RS0031183, zuletzt 10 Ob 7/03g) und auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluss bzw auf die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse an (MietSlg 7034; 6 Ob 608/92; 1 Ob 548/94; 7 Ob 270/00g uva; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu § 1091 ABGB).Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich nach stRsp keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, sondern es kommt stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalles (GesRZ 1992, 44; MietSlg 41.080 ff; SZ58/8 = MietSlg 37.125/7 uva; RIS-Justiz RS0031183, zuletzt 10 Ob 7/03g) und auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluss bzw auf die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse an (MietSlg 7034; 6 Ob 608/92; 1 Ob 548/94; 7 Ob 270/00g uva; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1091, ABGB).
Ein Unternehmenspachtvertrag liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein "lebendes Unternehmen", also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "goodwill" gehört, übergeben wird und das Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht (GesRZ 1992, 44; MietSlg 40.114; MietSlg 41.080 ff; SZ 58/8; RIS-Justiz RS0020398 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Würth in Rummel ABGB3 Rz 2 zu § 1091). Neben den Räumlichkeiten umfasst dies all das, was für den Betrieb des in Bestand gegebenen Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand notwendig ist, somit die Betriebsmittel, wie die Geschäftseinrichtung und das Warenlager, der Kundenstock und die Gewerbeberechtigung, allenfalls das erforderliche Personal. Das bedeutet allerdings nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig zutreffen müssen, um Unternehmenspacht annehmen zu können. So kann das Warenlager gänzlich fehlen, die Gewerbeberechtigung vom Bestandnehmer selbst zu besorgen oder der Kundenstock nur klein sein (6 Ob 608/92; 1 Ob 548/94; 7 Ob 270/00g je mwN, uva; Binder aaO Rz 17 mwN). Fehlt es - wie hier - an einzelnen für die Überlassung eines Unternehmens zu dessen Betrieb typischen Merkmalen, so ist entscheidend, ob die dafür maßgeblichen Elemente im Einzelfall überwiegen, welchen Elementen also die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (GesRZ 1992, 44; JBl 1989, 310; SZ 58/8; MietSlg 32.162/23; 6 Ob 608/92; MietSlg 32.162/23; 6 Ob 608/92; 1 Ob 548/94; 7 Ob 270/00g uva).Ein Unternehmenspachtvertrag liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein "lebendes Unternehmen", also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "goodwill" gehört, übergeben wird und das Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht (GesRZ 1992, 44; MietSlg 40.114; MietSlg 41.080 ff; SZ 58/8; RIS-Justiz RS0020398 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Würth in Rummel ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 1091,). Neben den Räumlichkeiten umfasst dies all das, was für den Betrieb des in Bestand gegebenen Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand notwendig ist, somit die Betriebsmittel, wie die Geschäftseinrichtung und das Warenlager, der Kundenstock und die Gewerbeberechtigung, allenfalls das erforderliche Personal. Das bedeutet allerdings nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig zutreffen müssen, um Unternehmenspacht annehmen zu können. So kann das Warenlager gänzlich fehlen, die Gewerbeberechtigung vom Bestandnehmer selbst zu besorgen oder der Kundenstock nur klein sein (6 Ob 608/92; 1 Ob 548/94; 7 Ob 270/00g je mwN, uva; Binder aaO Rz 17 mwN). Fehlt es - wie hier - an einzelnen für die Überlassung eines Unternehmens zu dessen Betrieb typischen Merkmalen, so ist entscheidend, ob die dafür maßgeblichen Elemente im Einzelfall überwiegen, welchen Elementen also die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (GesRZ 1992, 44; JBl 1989, 310; SZ 58/8; MietSlg 32.162/23; 6 Ob 608/92; MietSlg 32.162/23; 6 Ob 608/92; 1 Ob 548/94; 7 Ob 270/00g uva).
Das wesentlichste Kriterium für die Annahme eines Pachtvertrages ist im Regelfall die Vereinbarung einer Betriebspflicht (Mietslg 40.110; 41.080 ff; 42.082; SZ 58/8; MietSlg 46.093/25; 6 Ob 608/92; 10 Ob 11/00s; 7 Ob 270/00g uva; Degelsegger, Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht, wobl 1998, 8 ff), die auf einem erkennbaren wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am (Weiter-)Bestehen und der Art des Betriebes beruht (MietSlg 39.100; SZ 58/8; MietSlg 46.093/25 ua; Würth aaO). Die Betriebspflicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben (RIS-Justiz RS0020351). Ein weiteres maßgebliches Indiz für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens ist im Allgemeinen auch, dass der vereinbarte Pachtzins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht (1 Ob 583/91; 7 Ob 270/00g; RIS-Justiz RS0020586).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarung einer Betriebspflicht, eines umsatzabhängigen Bestandzinses und einer "betriebsbereiten" Rückstellung des Bestandgegenstandes nach Ablauf der Bestandzeit, Unternehmenspacht und nicht Geschäftsraummiete anzunehmen. Warum die Vereinbarung einer Betriebspflicht im gegenständlichen Bestandvertrag nur eine "Leerformel" darstellen soll, vermag das Berufungsgericht durch den Hinweis auf das Fehlen einer Vorschreibung fixer Öffnungszeiten nicht plausibel zu machen. Steht doch jedenfalls fest, dass das Restaurant von der Trafik (und vice versa) profitiert und die Klägerin mit der Einrichtung einer Trafik bzw eines Verkaufsladens im Eingangsbereich des Restaurants den Erlös ihres Restaurantbetriebs zu optimieren suchte. Dass in Zeiten, in denen die Trafik geschlossen ist, ein eingeschränktes Sortiment an Zigaretten auch an den Restaurantkassen zu erhalten ist, ändert daran nichts. Von einer Betriebspflicht wäre im vorliegenden Fall nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes selbst dann auszugehen, wenn eine solche nicht ausdrücklich im Bestandvertrag vereinbart worden wäre. Aus der Vereinbarung eines vom Umsatz abhängigen Bestandzinses ergibt sich nämlich schlüssig auch die Vereinbarung einer Betriebspflicht, da sonst die Bezahlung des Bestandzinses bzw dessen Höhe im Belieben des Bestandnehmers stünde, was ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann (vgl 7 Ob 270/00g).Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarung einer Betriebspflicht, eines umsatzabhängigen Bestandzinses und einer "betriebsbereiten" Rückstellung des Bestandgegenstandes nach Ablauf der Bestandzeit, Unternehmenspacht und nicht Geschäftsraummiete anzunehmen. Warum die Vereinbarung einer Betriebspflicht im gegenständlichen Bestandvertrag nur eine "Leerformel" darstellen soll, vermag das Berufungsgericht durch den Hinweis auf das Fehlen einer Vorschreibung fixer Öffnungszeiten nicht plausibel zu machen. Steht doch jedenfalls fest, dass das Restaurant von der Trafik (und vice versa) profitiert und die Klägerin mit der Einrichtung einer Trafik bzw eines Verkaufsladens im Eingangsbereich des Restaurants den Erlös ihres Restaurantbetriebs zu optimieren suchte. Dass in Zeiten, in denen die Trafik geschlossen ist, ein eingeschränktes Sortiment an Zigaretten auch an den Restaurantkassen zu erhalten ist, ändert daran nichts. Von einer Betriebspflicht wäre im vorliegenden Fall nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes selbst dann auszugehen, wenn eine solche nicht ausdrücklich im Bestandvertrag vereinbart worden wäre. Aus der Vereinbarung eines vom Umsatz abhängigen Bestandzinses ergibt sich nämlich schlüssig auch die Vereinbarung einer Betriebspflicht, da sonst die Bezahlung des Bestandzinses bzw dessen Höhe im Belieben des Bestandnehmers stünde, was ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann vergleiche 7 Ob 270/00g).
Der gegenständliche Verkaufsladen (Trafikkiosk) ist von seiner Situierung und den festgestellten, mit dem Abschluss des Bestandvertrages vom 15. 5. 1979 verbundenen Intentionen ohne weiteres etwa einem Kinobuffet oder Bahnhofskiosk etc vergleichbar, hinsichtlich derer mehrfach bereits Unternehmenspacht angenommen wurde (SZ 58/8; MietSlg 50.063; 4 Ob 249/97i ua; vgl die Ausführungen Degelseggers zu "Haupt- und Nebenbetrieb", aaO 34 ff). Ganz vergleichbar ist der vorliegende Fall insbesondere der zu 3 Ob 513/88 entschiedenen Causa, die ebenfalls einen Trafik-Kiosk zum Gegenstand hatte, der hintereinander von Verwandten betrieben wurde. Auch dort besaßen nur die von der Monopolverwaltung zu Tabakverschleißern bestellten Betreiber des Kiosk, nicht dessen Eigentümer und Bestandgeber die entsprechende Konzession. Obwohl die Parteien dort ausdrücklich von "Mietzinszahlungen" gesprochen hatten, kam der Oberste Gerichtshof aus den auch im vorliegenden Fall anzustellenden Erwägungen zum Ergebnis, dass Unternehmenspacht vorliege. Da es also darauf, dass eine Tabaktrafik nicht frei übertragbar ist, weil die Verschleißbefugnisse an die Person des Trafikinhabers gebunden sind, nicht ankommt (vgl dazu etwa die bereits erwähnten Fälle, in denen eine Gewerbeberechtigung vom Bestandnehmer selbst zu besorgen war), muss auch der betreffende Einwand der Beklagten ins Leere gehen.Der gegenständliche Verkaufsladen (Trafikkiosk) ist von seiner Situierung und den festgestellten, mit dem Abschluss des Bestandvertrages vom 15. 5. 1979 verbundenen Intentionen ohne weiteres etwa einem Kinobuffet oder Bahnhofskiosk etc vergleichbar, hinsichtlich derer mehrfach bereits Unternehmenspacht angenommen wurde (SZ 58/8; MietSlg 50.063; 4 Ob 249/97i ua; vergleiche die Ausführungen Degelseggers zu "Haupt- und Nebenbetrieb", aaO 34 ff). Ganz vergleichbar ist der vorliegende Fall insbesondere der zu 3 Ob 513/88 entschiedenen Causa, die ebenfalls einen Trafik-Kiosk zum Gegenstand hatte, der hintereinander von Verwandten betrieben wurde. Auch dort besaßen nur die von der Monopolverwaltung zu Tabakverschleißern bestellten Betreiber des Kiosk, nicht dessen Eigentümer und Bestandgeber die entsprechende Konzession. Obwohl die Parteien dort ausdrücklich von "Mietzinszahlungen" gesprochen hatten, kam der Oberste Gerichtshof aus den auch im vorliegenden Fall anzustellenden Erwägungen zum Ergebnis, dass Unternehmenspacht vorliege. Da es also darauf, dass eine Tabaktrafik nicht frei übertragbar ist, weil die Verschleißbefugnisse an die Person des Trafikinhabers gebunden sind, nicht ankommt vergleiche dazu etwa die bereits erwähnten Fälle, in denen eine Gewerbeberechtigung vom Bestandnehmer selbst zu besorgen war), muss auch der betreffende Einwand der Beklagten ins Leere gehen.
Da unter Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles das gegenständliche Bestandverhältnis der Streitteile demnach als Pachtvertrag zu beurteilen ist, war die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des klagsstattgebenden Ersturteiles abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.