Zur bisherigen verfahrensmäßigen Chronologie wird auf die Begründungen der Rückleitungsbeschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 7. 12. 2001, 7 Ob 230/01a-61, und vom 15. 1. 2003, 7 Ob 299/02z-69, verwiesen.
Im Sinne des letztgenannten Beschlusses brachte das Erstgericht die Akten erneut zur Vorlage, wobei auf der Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 6. 3. 2002, 21 R 59/02d, dessen Rechtskraft (und Vollstreckbarkeit) mittels Stampiglie nach § 150 Abs 3 Geo. mit Datum 28. 3. 2003 angebracht und (offenbar richterlich) unterschrieben ist. Diese Bestätigung steht jedoch - wie der Oberste Gerichtshof amtswegig erhoben hat - mit der Aktenlage im davon betroffenen Pflegschaftsakt 1 P 3030/95i des Bezirksgerichtes Wels nicht in Einklang. Danach hatte die dortige Pflegschaftsrichterin die Zustellung der Ausfertigung der zitierten Rekursentscheidung an den damals noch in Nicaragua aufhältigen Betroffenen (und Kläger des vorliegenden Verfahrens) Ferdinand B***** mittels internationalen Rückscheines verfügt, welcher jedoch mit einer nach der Aktenlage nicht vom Genannten, sondern einer unbekannten sonstigen Person unterschrieben zurückgelangt war (vgl ON 1125 in Band XXVI des Pflegschaftsaktes gegenüber Rückschein in ON 1158 in Band XXVII), ohne dass sich aus den Akten Hinweise auf eine spätere Heilung unterlaufener Zustellmängel iS des § 7 ZustG ergeben haben.Im Sinne des letztgenannten Beschlusses brachte das Erstgericht die Akten erneut zur Vorlage, wobei auf der Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 6. 3. 2002, 21 R 59/02d, dessen Rechtskraft (und Vollstreckbarkeit) mittels Stampiglie nach Paragraph 150, Absatz 3, Geo. mit Datum 28. 3. 2003 angebracht und (offenbar richterlich) unterschrieben ist. Diese Bestätigung steht jedoch - wie der Oberste Gerichtshof amtswegig erhoben hat - mit der Aktenlage im davon betroffenen Pflegschaftsakt 1 P 3030/95i des Bezirksgerichtes Wels nicht in Einklang. Danach hatte die dortige Pflegschaftsrichterin die Zustellung der Ausfertigung der zitierten Rekursentscheidung an den damals noch in Nicaragua aufhältigen Betroffenen (und Kläger des vorliegenden Verfahrens) Ferdinand B***** mittels internationalen Rückscheines verfügt, welcher jedoch mit einer nach der Aktenlage nicht vom Genannten, sondern einer unbekannten sonstigen Person unterschrieben zurückgelangt war vergleiche ON 1125 in Band römisch 26 des Pflegschaftsaktes gegenüber Rückschein in ON 1158 in Band römisch 27 ), ohne dass sich aus den Akten Hinweise auf eine spätere Heilung unterlaufener Zustellmängel iS des Paragraph 7, ZustG ergeben haben.
Zwischenzeitlich ist Ferdinand B***** wiederum aus seinem ausländischen Exil nach Österreich zurückgekehrt (ON 1148 und 1149 des Pflegschaftsaktes). Offenbar nach Zustellung und in Kenntnis des Rückleitungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 15. 1. 2003 im vorliegenden Verfahren 1 C 784/97y verfügte das Pflegschaftsgericht am 8. 5. 2003, die Rekursentscheidung ON 1125 an den Betroffenen (Kläger) - nunmehr unter dessen inländischer Anschrift - neu "eh blau", als zu eigenen Handen, zuzustellen (ON 1160 des bezogenen Aktes), worüber nach der derzeitigen Aktenlage zwar kein rückscheinmäßiger Nachweis vorliegt, jedoch - im zwischenzeitlich erhobenen und zu 6 Ob 143/03b beim Obersten Gerichtshof anhängigen außerordentlichen Revisionsrekurs - als Datum der 13. 5. 2003 genannt ist.
Damit erweist es sich aber, dass die vom Bezirksgericht Wels mit Datum 28. 3. 2003 bestätigte Rechtskraft (und Vollstreckbarkeit) laut Beschlussausfertigung ON 73 des Streitaktes mit der tatsächlichen Aktenlage nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Es wird daher zunächst das Erledigungsergebnis des bereits mehrfach zitierten außerordentlichen Revisionsrekurses abzuwarten sein. Erst danach kann und wird unter Umständen eine (neue, datummäßig korrekte) Rechtskraftbestätigung über die pflegschafts-(sachwalterschafts-)gerichtliche Genehmigung der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Klage des Sachwalters, gerichtet auf Nichtigkeit, Aufhebung bzw Scheidung der (zweiten) Ehe des Betroffenen mit der Beklagten möglich und gleichzeitig die auf der Beschlussausfertigung ON 73 angebrachte Bestätigung vom 28. 3. 2003 entsprechend zu korrigieren sein, bzw feststehen, ob diese Genehmigung überhaupt von Rechtsbestand ist.
Bis dahin hat das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof über den Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen seinerzeitigen Aufhebungsbeschluss (ON 35) daher weiterhin unterbrochen zu bleiben.