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Entscheidung 8 Nc 18/12g×

Entscheidung 8 Nc 18/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc18/12g

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lea S*****, AZ 26 PU 131/10s des Bezirksgerichts Fünfhaus, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Fünfhaus zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Fünfhaus übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten noch nicht zugestellten - Beschluss vom 12. März 2012 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Vöcklabruck. Das Bezirksgericht Vöcklabruck verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit (ON 43).

Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenden Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS-Justiz RS0047067; 8 Nc 25/08f; 10 Nc 3/09m).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Textnummer

E101155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0080NC00018.12G.0531.000

Im RIS seit

11.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120531_OGH0002_0080NC00018_12G0000_000

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