Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist weder die grundsätzliche Haftung der Beklagten nach dem PHG noch das den unmittelbar Geschädigten treffende 25 %ige Mitverschulden strittig. Im Revisionsverfahren ist auch nicht mehr strittig, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstunfähigkeitspension vorlagen, weil aufgrund der Unfallfolgen für M***** im Zeitpunkt seiner Pensionierung bei der Klägerin keine gleichwertige Verwendungsmöglichkeit gegeben war.
Die Beklagte hält der Rechtsauffassung der Vorinstanzen entgegen, dass die Grundsätze der „Drittschadensliquidation" nur für Verschuldenshaftung, nicht aber für die verschuldensunabhängige Haftung nach dem PHG anzuwenden seien und dass die Klägerin nicht legitimiert sei.
Nach der herrschenden Auffassung der Lehre wird in Fällen bloßer Schadensverlagerung vom Verletzten auf einen Dritten der Schädiger nicht von seiner Ersatzpflicht befreit. Diese Lehre beruht auf der Wertung, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Der verantwortliche Schädiger steht dem Schaden näher als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintrittes trifft. Hat daher den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. Die auch in der Revision angestellten Bedenken gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten treffen in allen Fällen der Schadensverlagerung nicht zu. Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche kann dann keine Rede sein, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre. Das Argument von der unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzpflichten hat also nur für jene Schäden eines mittelbar Geschädigten Berechtigung, die zusätzlich zu den typischerweise beim Verletzten eintretenden Schäden hinzutreten (Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 13/3 ff mit ausführlicher Darstellung der herrschenden Lehre).
Seit der grundlegenden Entscheidung 2 Ob 21/94 = SZ 67/52 = ecolex 1994, 560 [Mohr] = DRdA 1995/6 [Klein]) geht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus (2 Ob 8/96 = SZ 69/27; 2 Ob 323/97g = RdW 1998, 192 [Iro] = SZ 70/221 = ZVR 1999/3 = JBl 1998, 182; 1 Ob 212/97a = SZ 70/245; 2 Ob 366/99h = JBl 2000, 530; RIS-Justiz RS0043287), dass diese von der Lehre entwickelten Grundsätze auch auf die sogenannten Lohnfortzahlungsfälle anzuwenden sind: Ist der Verletzte Dienstnehmer und sein Dienstgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf diesen überwälzt. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (2 Ob 323/97g). Die Lohnfortzahlungvorschriften haben nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten. Sie sollen vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird daher durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen.
Gerade in den sogenannten Lohnfortzahlungsfällen folgt die Rechtsprechung im Ergebnis auch der Auffassung Koziols (aaO Rz 13/22), wonach der Anspruch zunächst dem unmittelbar Verletzten zusteht. Die Rechtsprechung lässt den Ersatzanspruch gegen den Schädiger in Analogie zu § 1358 ABGB mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergehen (so ausdrücklich 2 Ob 21/94; 2 Ob 323/97g; 1 Ob 212/97a). Für die Richtigkeit der Auffassung, den Schadenersatzanspruch zunächst dem Verletzten zu belassen, spricht neben den von Koziol hervorgehobenen Argumenten (Möglichkeit des unmittelbar Geschädigten, den Ersatz des objektiven (abstrakten) Schadens zu begehren; Verhältnis zwischen dem unmittelbar Geschädigten und dem Dritten) vor allem, dass in einer Vielzahl der sogenannten Drittschadensfälle im Zeitpunkt der Schadenszufügung noch gar nicht feststeht, ob die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Schadensverlagerung überhaupt eintritt: So bewahren etwa die gesetzlichen Regelungen über die Entgeltfortzahlung den unmittelbar Geschädigten nicht vor der Gefahr, dass der entgeltfortzahlungspflichtige Dienstgeber insolvent wird und der Geschädigte daher - etwa in Ansehung der auch nicht durch IESG gesicherten Ansprüche - von seinem Schaden nicht „entlastet" wird.Gerade in den sogenannten Lohnfortzahlungsfällen folgt die Rechtsprechung im Ergebnis auch der Auffassung Koziols (aaO Rz 13/22), wonach der Anspruch zunächst dem unmittelbar Verletzten zusteht. Die Rechtsprechung lässt den Ersatzanspruch gegen den Schädiger in Analogie zu Paragraph 1358, ABGB mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergehen (so ausdrücklich 2 Ob 21/94; 2 Ob 323/97g; 1 Ob 212/97a). Für die Richtigkeit der Auffassung, den Schadenersatzanspruch zunächst dem Verletzten zu belassen, spricht neben den von Koziol hervorgehobenen Argumenten (Möglichkeit des unmittelbar Geschädigten, den Ersatz des objektiven (abstrakten) Schadens zu begehren; Verhältnis zwischen dem unmittelbar Geschädigten und dem Dritten) vor allem, dass in einer Vielzahl der sogenannten Drittschadensfälle im Zeitpunkt der Schadenszufügung noch gar nicht feststeht, ob die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Schadensverlagerung überhaupt eintritt: So bewahren etwa die gesetzlichen Regelungen über die Entgeltfortzahlung den unmittelbar Geschädigten nicht vor der Gefahr, dass der entgeltfortzahlungspflichtige Dienstgeber insolvent wird und der Geschädigte daher - etwa in Ansehung der auch nicht durch IESG gesicherten Ansprüche - von seinem Schaden nicht „entlastet" wird.
Es kann hier keinem Zweifel unterliegen, dass die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur „Drittschadensliquidation" anzuwenden sind: Der Einwand, diese Lehre und Judikatur sei auf Produkthaftungsfälle nicht anzuwenden, weil nach § 1 Abs 1 PHG die Haftung auf absolut geschützte Rechtsgüter eingeschränkt sei, lässt außer Acht, dass der Verdienstentgang, den der Geschädigte durch den Fehler eines Produktes erleidet, geradezu typischerweise unmittelbare Folge der durch das Produkt verursachten Körperverletzung ist. Vergleichbar der Situation eines Verkehrsteilnehmers, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, ist es eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen des PHG umfasste Folge der Verletzung durch ein fehlerhaftes Produkt, dass der Verletzte infolge der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einen Verdienstentgang erleidet. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben nicht den Zweck, den nach PHG Haftpflichtigen zu entlasten. Sie sollen vielmehr ganz allgemein den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Durch die Lohnfortzahlung wird daher auch die Ersatzpflicht eines nach PHG Haftpflichtigen nicht ausgeschlossen. Das in der Revision wiederholt herangezogene Argument der uferlosen Ausweitung des Ersatzanspruches trifft nicht zu, weil auch hier nur der überwälzte Schaden des Verletzten zu ersetzen ist.Es kann hier keinem Zweifel unterliegen, dass die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur „Drittschadensliquidation" anzuwenden sind: Der Einwand, diese Lehre und Judikatur sei auf Produkthaftungsfälle nicht anzuwenden, weil nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG die Haftung auf absolut geschützte Rechtsgüter eingeschränkt sei, lässt außer Acht, dass der Verdienstentgang, den der Geschädigte durch den Fehler eines Produktes erleidet, geradezu typischerweise unmittelbare Folge der durch das Produkt verursachten Körperverletzung ist. Vergleichbar der Situation eines Verkehrsteilnehmers, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, ist es eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen des PHG umfasste Folge der Verletzung durch ein fehlerhaftes Produkt, dass der Verletzte infolge der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einen Verdienstentgang erleidet. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben nicht den Zweck, den nach PHG Haftpflichtigen zu entlasten. Sie sollen vielmehr ganz allgemein den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Durch die Lohnfortzahlung wird daher auch die Ersatzpflicht eines nach PHG Haftpflichtigen nicht ausgeschlossen. Das in der Revision wiederholt herangezogene Argument der uferlosen Ausweitung des Ersatzanspruches trifft nicht zu, weil auch hier nur der überwälzte Schaden des Verletzten zu ersetzen ist.
Der analogen Anwendung des § 1358 ABGB bedarf es im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Gemeinde Wien nicht: § 67a Abs 1 der DO 1994 bestimmt:Der analogen Anwendung des Paragraph 1358, ABGB bedarf es im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Gemeinde Wien nicht: Paragraph 67 a, Absatz eins, der DO 1994 bestimmt:
„Wenn der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch auf die Stadt Wien in jenem Umfang über, in dem sie an und für den Beamten oder an und für seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat ..."
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sind somit die Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte gemäß § 67a Abs 1 der DO 1994 im Wege der Legalzession auf die Stadt Wien übergegangen.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sind somit die Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, der DO 1994 im Wege der Legalzession auf die Stadt Wien übergegangen.
Der vorliegende Fall ist allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der verletzte Beamte zum Unfallszeitpunkt der Klägerin zur Dienstleistung zugewiesen war. Dadurch änderte sich zwar an seiner dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung nichts, weil der Beamte immer noch Bediensteter der Gemeinde Wien war: Gemäß § 1 Abs 1 und 4 Wiener ZuweisungsG wurden die bisherigen Bediensteten der Gemeinde Wien nur den dort genannten Gesellschaften (hier: der Klägerin) zur Dienstleistung zugewiesen. Gemäß § 3 dieses Gesetzes obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde dem Magistrat (vgl dazu auch 8 ObA 185/01s). Allerdings bestimmt § 3 Abs 3 des genannten Gesetzes, dass der Dienststelle, die die Rechte und Pflichten als Dienstbehörde bzw Dienstgeber wahrnimmt, jedenfalls der gesamte anfallende Aufwand, wie insbesondere der Aktivitätsaufwand für die gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten, der Aufwand für die in Abs 2 letzter Satz genannten Personen und der Personalverrechnungsaufwand von den Gesellschaften gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 zu ersetzen ist. Hier ist unstrittig, dass die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Aufwand tatsächlich - und zwar in Form der Direktüberweisung an den Geschädigten - getragen hat. Es ist daher die verfahrensentscheidende Frage zu beantworten, ob diese tatsächliche Aufwandstragung durch die Klägerin in Verbindung mit der sie nach § 3 Abs 3 des Wiener ZuweisungsG treffenden gesetzlichen Verpflichtung zur Beurteilung zu führen hat, dass die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur „Drittschadensliquidation" in Lohnfortzahlungsfällen anzuwenden ist, ob also die (weitere) Schadensverlagerung von der Dienstgeberin des Geschädigten auf die Klägerin deren Legitimation zur Geltendmachung des Schadens gegenüber der Beklagten begründet: Diese Frage ist mit den Vorinstanzen aus folgenden Überlegungen zu bejahen: Die sogenannten „Drittschadensfälle" sind dadurch gekennzeichnet, dass der „unmittelbar" Geschädigte und Anspruchsberechtigte keinen subjektiven Schaden hat; der den Schaden tatsächlich Tragende ist bloß „mittelbar" Geschädigter und hat keinen Anspruch auf Ersatz seines Schadens. Rechtlich ist nun die Stadt Wien zwar als Dienstgeberin des Geschädigten diesem gegenüber in Ansehung der Entgeltfortzahlungsansprüche und der Ansprüche aus der Dienstunfähigkeitspension unmittelbar verpflichtet. Als Folge des § 3 Abs 3 des Wiener ZuweisungsG hat aber letztlich nicht sie, sondern die Klägerin den Schaden tatsächlich getragen. Es ist somit eine weitere Schadensverlagerung von der Stadt Wien auf die Klägerin eingetreten. Die Wertung, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt, trifft auch auf den vorliegenden Fall zu: Auch hier steht der verantwortliche Schädiger dem Schaden näher als die Klägerin, die aufgrund ihrer rechtlichen Beziehung zur Stadt Wien zwar den Schaden des Verletzten tatsächlich getragen hat, der aber bezüglich des Schadenseintrittes kein Vorwurf gemacht werden kann. Versagt man der Klägerin die Klagelegitimation, würde das zu dem mit den Wertungen des Schadenersatzrechtes nicht im Einklang stehenden Ergebnis führen, dass die Beklagte von ihrer Haftung befreit wäre: Rechtlich bestand zwar eine Verpflichtung gegenüber der Gemeinde Wien als Dienstgeberin gegenüber dem verletzten Beamten, dessen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Dienstunfähigkeitspension zu befriedigen. Die aus diesem Titel tatsächlich geleisteten Zahlungen der Klägerin gelten daher im Verhältnis der Stadt Wien zum Geschädigten rechtlich als Leistungen der Dienstgeberin. Da nach dem Inhalt des § 67a Abs 1 der DO 1994 die Legalzession bereits mit dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Stadt Wien dem Beamten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat, stand ihr auch bereits ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu. Dessen Geltendmachung gegenüber der Beklagten musste aber ab dem Zeitpunkt scheitern, ab dem sie von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beamten durch die Zahlungen der Klägerin befreit wurde. Im Umfang der hier geltend gemachten Beträge steht bereits fest, dass der tatsächliche Schaden nicht bei der Stadt Wien, sondern bei der Klägerin eingetreten ist. Der Einwand in der Revision, eine Stattgebung des Klagebegehrens führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte überdies von der Stadt Wien als Legalzessionarin belangt werden könne, übersieht, dass auch die Legalzession den Legalzessionar bei subjektiver Schadensberechnung nicht vom Nachweis des eingetretenen Schadens befreit. Mangels Eintrittes eines solchen Schadens ist daher auch die Beklagte nicht der Gefahr ausgesetzt, von der Legalzessionarin (neuerlich) belangt zu werden.Der vorliegende Fall ist allerdings durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der verletzte Beamte zum Unfallszeitpunkt der Klägerin zur Dienstleistung zugewiesen war. Dadurch änderte sich zwar an seiner dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung nichts, weil der Beamte immer noch Bediensteter der Gemeinde Wien war: Gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 4 Wiener ZuweisungsG wurden die bisherigen Bediensteten der Gemeinde Wien nur den dort genannten Gesellschaften (hier: der Klägerin) zur Dienstleistung zugewiesen. Gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde dem Magistrat vergleiche dazu auch 8 ObA 185/01s). Allerdings bestimmt Paragraph 3, Absatz 3, des genannten Gesetzes, dass der Dienststelle, die die Rechte und Pflichten als Dienstbehörde bzw Dienstgeber wahrnimmt, jedenfalls der gesamte anfallende Aufwand, wie insbesondere der Aktivitätsaufwand für die gemäß Paragraphen eins und 2 zugewiesenen Bediensteten, der Aufwand für die in Absatz 2, letzter Satz genannten Personen und der Personalverrechnungsaufwand von den Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu ersetzen ist. Hier ist unstrittig, dass die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Aufwand tatsächlich - und zwar in Form der Direktüberweisung an den Geschädigten - getragen hat. Es ist daher die verfahrensentscheidende Frage zu beantworten, ob diese tatsächliche Aufwandstragung durch die Klägerin in Verbindung mit der sie nach Paragraph 3, Absatz 3, des Wiener ZuweisungsG treffenden gesetzlichen Verpflichtung zur Beurteilung zu führen hat, dass die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur „Drittschadensliquidation" in Lohnfortzahlungsfällen anzuwenden ist, ob also die (weitere) Schadensverlagerung von der Dienstgeberin des Geschädigten auf die Klägerin deren Legitimation zur Geltendmachung des Schadens gegenüber der Beklagten begründet: Diese Frage ist mit den Vorinstanzen aus folgenden Überlegungen zu bejahen: Die sogenannten „Drittschadensfälle" sind dadurch gekennzeichnet, dass der „unmittelbar" Geschädigte und Anspruchsberechtigte keinen subjektiven Schaden hat; der den Schaden tatsächlich Tragende ist bloß „mittelbar" Geschädigter und hat keinen Anspruch auf Ersatz seines Schadens. Rechtlich ist nun die Stadt Wien zwar als Dienstgeberin des Geschädigten diesem gegenüber in Ansehung der Entgeltfortzahlungsansprüche und der Ansprüche aus der Dienstunfähigkeitspension unmittelbar verpflichtet. Als Folge des Paragraph 3, Absatz 3, des Wiener ZuweisungsG hat aber letztlich nicht sie, sondern die Klägerin den Schaden tatsächlich getragen. Es ist somit eine weitere Schadensverlagerung von der Stadt Wien auf die Klägerin eingetreten. Die Wertung, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt, trifft auch auf den vorliegenden Fall zu: Auch hier steht der verantwortliche Schädiger dem Schaden näher als die Klägerin, die aufgrund ihrer rechtlichen Beziehung zur Stadt Wien zwar den Schaden des Verletzten tatsächlich getragen hat, der aber bezüglich des Schadenseintrittes kein Vorwurf gemacht werden kann. Versagt man der Klägerin die Klagelegitimation, würde das zu dem mit den Wertungen des Schadenersatzrechtes nicht im Einklang stehenden Ergebnis führen, dass die Beklagte von ihrer Haftung befreit wäre: Rechtlich bestand zwar eine Verpflichtung gegenüber der Gemeinde Wien als Dienstgeberin gegenüber dem verletzten Beamten, dessen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Dienstunfähigkeitspension zu befriedigen. Die aus diesem Titel tatsächlich geleisteten Zahlungen der Klägerin gelten daher im Verhältnis der Stadt Wien zum Geschädigten rechtlich als Leistungen der Dienstgeberin. Da nach dem Inhalt des Paragraph 67 a, Absatz eins, der DO 1994 die Legalzession bereits mit dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Stadt Wien dem Beamten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat, stand ihr auch bereits ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu. Dessen Geltendmachung gegenüber der Beklagten musste aber ab dem Zeitpunkt scheitern, ab dem sie von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beamten durch die Zahlungen der Klägerin befreit wurde. Im Umfang der hier geltend gemachten Beträge steht bereits fest, dass der tatsächliche Schaden nicht bei der Stadt Wien, sondern bei der Klägerin eingetreten ist. Der Einwand in der Revision, eine Stattgebung des Klagebegehrens führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte überdies von der Stadt Wien als Legalzessionarin belangt werden könne, übersieht, dass auch die Legalzession den Legalzessionar bei subjektiver Schadensberechnung nicht vom Nachweis des eingetretenen Schadens befreit. Mangels Eintrittes eines solchen Schadens ist daher auch die Beklagte nicht der Gefahr ausgesetzt, von der Legalzessionarin (neuerlich) belangt zu werden.
Diese Überlegungen führen zum Ergebnis, dass in den Fällen der Weiterverlagerung des subjektiven Schadens vom „mittelbar" Geschädigten auf einen vierten, der dem „mittelbar" Geschädigten gegenüber gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, den Schaden zu tragen, die von Lehre und Judikatur erarbeiteten Grundsätze über die „Drittschadensliqudation" anzuwenden sind. Auch hier liegt ein Fall bloßer (weiterer) Schadensverlagerung vor. Es ist daher sachgerecht, auch im Verhältnis zwischen der Stadt Wien und der Klägerin eine Analogie zu § 1358, § 67 VersVG zu befürworten: Daraus folgt, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten, der zunächst aufgrund der Legalzessionsnorm des § 67a der DO 1994 der Stadt Wien zustand, mit der tatsächlichen Lohnfortzahlung (bzw Zahlung der Dienstunfähigkeitspension) auf die Klägerin überging. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das der rechnerischen Höhe nach unstrittige Zahlungsbegehren zugesprochen. Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens wird in der Revision nur noch im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Frage der Legitimation der Klägerin angesprochen. Auch in diesem Umfang war daher der Revision nicht Folge zu geben. Dass die Beklagte keine Haftung für Zahlungen der Alterspension trifft (2 Ob 323/97g), ist durch die Fassung des Feststellungsbegehrens klargestellt.Diese Überlegungen führen zum Ergebnis, dass in den Fällen der Weiterverlagerung des subjektiven Schadens vom „mittelbar" Geschädigten auf einen vierten, der dem „mittelbar" Geschädigten gegenüber gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, den Schaden zu tragen, die von Lehre und Judikatur erarbeiteten Grundsätze über die „Drittschadensliqudation" anzuwenden sind. Auch hier liegt ein Fall bloßer (weiterer) Schadensverlagerung vor. Es ist daher sachgerecht, auch im Verhältnis zwischen der Stadt Wien und der Klägerin eine Analogie zu Paragraph 1358,, Paragraph 67, VersVG zu befürworten: Daraus folgt, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten, der zunächst aufgrund der Legalzessionsnorm des Paragraph 67 a, der DO 1994 der Stadt Wien zustand, mit der tatsächlichen Lohnfortzahlung (bzw Zahlung der Dienstunfähigkeitspension) auf die Klägerin überging. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das der rechnerischen Höhe nach unstrittige Zahlungsbegehren zugesprochen. Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens wird in der Revision nur noch im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Frage der Legitimation der Klägerin angesprochen. Auch in diesem Umfang war daher der Revision nicht Folge zu geben. Dass die Beklagte keine Haftung für Zahlungen der Alterspension trifft (2 Ob 323/97g), ist durch die Fassung des Feststellungsbegehrens klargestellt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.