Begründung:
Die beklagte Partei gewährte der E***** Betriebsgesellschaft mbH (in der Folge: Hauptschuldnerin) zur Errichtung eines Campingplatzes im Jahr 1993 mehrere Kredite, zu deren Sicherstellung auf der Betriebsliegenschaft der Kreditnehmerin EZ ***** GB ***** diverse Pfandrechte eingetragen wurden und zwar zu C-LNR 3 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von ATS 1 Mio; zu C-LNR 4 ein Pfandrecht über ATS 1 Mio und zu C-LNR 5 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von ATS 1,950.000. Die beabsichtigte Einverleibung eines weiteren Pfandrechts über 1,950.000 wurde wegen aussichtslosen Pfanddrangs nie durchgeführt. Die Klägerin übernahm für die der Hauptschuldnerin eingeräumten Kredite jeweils mit inhaltlich gleichlautenden Bürgschaftsverträgen die Bürgschaftshaftung für einen Teilbetrag der jeweiligen Kreditsumme. Insgesamt bürgte die Klägerin für einen Betrag von ATS 1,393.000. Ihre Bürgenhaftung wurde später auf insgesamt ATS 450.000 eingeschränkt.
Die finanzielle Situation der Hauptschuldnerin verschlechterte sich in den Jahren 1996, 1997 derart, dass die Kredite durch die beklagte Partei fällig gestellt wurden. Im Zuge eines Sanierungspakets erfolgte insgesamt eine Entschuldung in Höhe von ATS 6,2 Mio. ATS 1 Mio wurde durch die Hauptgesellschafterin eingebracht, ATS 1,600.000 durch einen weiteren Gesellschafter, der durch diese Vereinbarung zum alleinigen Gesellschafter wurde; je ATS 400.000 wurden durch die drei Bürgen unter anderem die Klägerin eingebracht. Hinsichtlich des Restbetrags erfolgte ein Forderungsnachlass der beklagten Partei. Die Klägerin wurde durch die Zahlung der ATS 400.000 von der beklagten Partei aus sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der Hauptschuldnerin entlassen. Die Zahlung durch die Klägerin erfolgte am 21. 3. 1997 (ATS 50.000) und am 15. 4. 1997 (ATS 350.000). Mit Schreiben vom 16. 4. 1997 forderte der Klagevertreter die beklagte Partei auf, der Klägerin sämtliche Sicherheiten zu retournieren sowie sämtliche Sicherungsmittel zu übergeben, die gegenüber dem Hauptschuldner und anderen Mitverpflichteten bestehen, inklusive der entsprechenden Übertragung der grundbücherlichen Sicherstellung. Er forderte auch eine Bestätigung, mit welchem Betrag die Klägerin als Bürgerin die Forderung eingelöst habe und daher in die Rechte der beklagten Partei in diesem Umfang eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 18. 4. 1997 bestätigte die beklagte Partei die Entlassung der Klägerin aus den Bürgschaften, weiters dass keinerlei weitere Forderungen aus den Verträgen an sie gestellt werden. Die Bürgschaftsverträge wurden der Klägerin zurückgestellt. Mit Schreiben vom 28. 4. 1997 forderte der Klagevertreter die beklagte Partei nochmals zur Aufklärung über sonstige Bürgen, Mitschuldner und Pfänder und in welchem Umfang diese herangezogen worden seien auf und verlangte Informationen über vorhandene Sicherungsmittel. Für den Fall, dass die Beklagte den Aufforderungen nicht nachkomme drohte er für den Schadensfall Regress an.
Am 4. 10. 1997 wurden aufgrund der Löschungs- bzw Teillöschungserklärung der beklagten Partei die Pfandrechte C-LNR 3a und 5a gelöscht sowie das unter C-LNR 4 eingetragene Pfandrecht auf ATS 100.000 reduziert.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 31. 8. 1999 zu 1 Cg 195/98x wurde die Hauptschuldnerin schuldig erkannt, der Klägerin den Betrag von ATS 400.000 samt Anhang sowie die mit ATS 104.345 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Diese Klage wurde am 3. 7. 1998 eingebracht. Im Verfahren legte die Klägerin mit vorbereitendem Schriftsatz vom 30. 10. 1998 einen Grundbuchsauszug von Jänner 1997 vor und brachte vor, dass die nunmehrige beklagte Partei treuwidrig die Pfandrechte gelöscht habe.
Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21. 5. 1999 (27 Sa 168/99p) wurde über die Hauptschuldnerin das Ausgleichsverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete im Ausgleich den Betrag von ATS 538.668,41 (ATS 400.000 sA + Verfahrenskosten von ATS 104.546,20) an. Die Gläubiger erhielten im Ausgleich eine Quote von 40 % . Mit der am 25. 1. 2001 eingelangten Klage begehrt die Klägerin ATS 310.171,52 (= EUR 22.541,04) sA und stellt das Eventualbegehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden, die ihr durch die Freigabe der Pfandrechte zu C-LNR 3, 4 und 5 der Liegenschaft ***** GB ***** bzw durch die Löschung dieser Pfandrechte entstehen. Sie habe für die von der Hauptschuldnerin bei der Beklagten aufgenommenen Kredite über ATS 3,750.000 die Haftung als Bürge und Zahler bis zu ATS 893.000 übernommen. Im März und April 1997 habe sie der Beklagten aufgrund der Inanspruchnahme dieser Bürgschaft insgesamt ATS 400.000 bezahlt und die Beklagte aufgefordert, sämtliche Sicherungsmittel herauszugeben und die grundbücherlichen Sicherheiten zu übertragen. Dieser Aufforderung sei die beklagte Partei nicht nachgekommen sondern habe stattdessen der Löschung der Pfandrechte zugestimmt die am 14. 10. 1997 durchgeführt worden sei. Die Liegenschaft der Hauptschuldnerin sei zumindest ATS 5 Mio wert, sodass ohne Aufgabe der Pfandrechte ein Regress sichergestellt gewesen wäre. Die Klägerin habe im Ausgleich der Hauptschuldnerin einen Ausfall in Höhe des Klagsbetrags erlitten. Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete im Wesentlichen Verjährung ein (hinsichtlich des übrigen für das Rekursverfahren nicht wesentlichen Vorbringens kann auf die diesbezügliche Wiedergabe durch das Berufungsgericht verwiesen werden). Es handle sich um eine Schadenersatzklage, wobei der Schaden spätestens mit Löschung der Pfandrechte am 14. 10. 1997 eingetreten sei. Bereits im Jahr 1997 sei die Klägerin über die Gesamtabwicklung - insbesondere auch über die Aufgabe der Pfandrechte - informiert gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Gemäß § 1358 ABGB trete derjenige, der eine fremde Schuld bezahle, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken hafte, in die Rechte des Gläubigers ein und sei befugt vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Zweck sei der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern. Gemäß § 1360 ABGB sei der Gläubiger, dem vor oder bei Leistung der Bürgschaft von dem Hauptschuldner oder einem Dritte ein Pfand gegeben werde, nicht berechtigt sich zum Nachteil des Bürgen des Pfandes zu begeben. Eine Klausel im Bürgschaftsvertrag wonach es dem Gläubiger gestattet sei Sicherheiten zu Lasten des Bürgen aufzugeben, sei für den Bürgen gröblich benachteiligend und damit unwirksam.Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Gemäß Paragraph 1358, ABGB trete derjenige, der eine fremde Schuld bezahle, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken hafte, in die Rechte des Gläubigers ein und sei befugt vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Zweck sei der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern. Gemäß Paragraph 1360, ABGB sei der Gläubiger, dem vor oder bei Leistung der Bürgschaft von dem Hauptschuldner oder einem Dritte ein Pfand gegeben werde, nicht berechtigt sich zum Nachteil des Bürgen des Pfandes zu begeben. Eine Klausel im Bürgschaftsvertrag wonach es dem Gläubiger gestattet sei Sicherheiten zu Lasten des Bürgen aufzugeben, sei für den Bürgen gröblich benachteiligend und damit unwirksam.
Der Beginn der Verjährungsfrist sei nicht mit Frühjahr 1997 anzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte noch nicht einmal die Löschungserklärung gegenüber der Hauptschuldnerin abgegeben und daher noch kein haftungsbegründendes dem § 1360 ABGB zuwiderlaufendes Verhalten gesetzt. Vielmehr sei der Schaden mit der Löschung der Pfandrechte im Oktober 1997 eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei klargestellt, dass der Bürge den aus dem Wegfall der Sicherheit entstehenden Schaden bereits mit Aufgabe des Pfandrechts erfolgreich geltend machen könne und nicht erst nach erfolglosem Versuch der Befriedigung aus anderen Vermögenswerten des Hauptschuldners. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kenne, dass seine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werde könne. Der Schaden sei zwar mit Löschung der Pfandrechte eingetreten doch fehlen Feststellungen darüber, wann die Klägerin von der Löschung der Pfandrechte Kenntnis erlangt habe. Die Verjährungsfrist werde grundsätzlich durch das Wissen des Geschädigten um jene Umstände, die den Lauf der Verjährungsfrist auslösen, in Gang gesetzt. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung der einschlägigen Tatsachen vermöge ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Im vorliegenden Fall seien nicht einmal Umstände behauptet und festgestellt worden, die der Klägerin die Notwendigkeit der Beobachtung der Entwicklung des Grundbuchstandes auch nur hätten nahelegen können. Es könne also die Frage, ob bereits Verjährung eingetreten sei, nicht abschließend beurteilt werden. Aber auch die Frage, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf (teilweisen) Eintritt in die vorliegenden Pfandrechte gehabt hätte, müsse offen bleiben. Es handle sich hier um Höchstbetragshypotheken. Bei diesen hafte das Pfandrecht nicht an bestimmten Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nach herrschender Judikatur gehe bei einer Höchstbetragshypothek, wenn der Bürge einen Teil der Kreditschuld bezahle, das Pfandrecht nicht automatisch in diesem Umfang auf ihn über. Das Höchstbetragsrecht hafte vielmehr grundsätzlich zugunsten des Altgläubigers weiter und dem Bürgen stehe im Umfang der Zahlung wohl eine Rückgriffsforderung gegen den Hauptschuldner, aber keine Pfanddeckung zu. Anderes gelte nur dann, wenn der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne Forderung reduziert werde und damit das Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner insoweit beendet werde bzw allen Beteiligten klar sein müsse, dass eine Wiederausnutzung des Kreditrahmens nicht mehr stattfinden solle; darüber, ob zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass die „Entschuldung" der Hauptschuldnerin zu einer Reduzierung der Kreditrahmen auf einzelne Forderungen führen solle, seien keine Feststellungen getroffen worden. Auch zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin im Falle einer Übertragung der Pfandrechte auf sie bei einer Verwertung der Liegenschaft einen Erlös hätte erzielen können, fehle ausreichendes Tatsachensubstrat.Der Beginn der Verjährungsfrist sei nicht mit Frühjahr 1997 anzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte noch nicht einmal die Löschungserklärung gegenüber der Hauptschuldnerin abgegeben und daher noch kein haftungsbegründendes dem Paragraph 1360, ABGB zuwiderlaufendes Verhalten gesetzt. Vielmehr sei der Schaden mit der Löschung der Pfandrechte im Oktober 1997 eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei klargestellt, dass der Bürge den aus dem Wegfall der Sicherheit entstehenden Schaden bereits mit Aufgabe des Pfandrechts erfolgreich geltend machen könne und nicht erst nach erfolglosem Versuch der Befriedigung aus anderen Vermögenswerten des Hauptschuldners. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kenne, dass seine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werde könne. Der Schaden sei zwar mit Löschung der Pfandrechte eingetreten doch fehlen Feststellungen darüber, wann die Klägerin von der Löschung der Pfandrechte Kenntnis erlangt habe. Die Verjährungsfrist werde grundsätzlich durch das Wissen des Geschädigten um jene Umstände, die den Lauf der Verjährungsfrist auslösen, in Gang gesetzt. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung der einschlägigen Tatsachen vermöge ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Im vorliegenden Fall seien nicht einmal Umstände behauptet und festgestellt worden, die der Klägerin die Notwendigkeit der Beobachtung der Entwicklung des Grundbuchstandes auch nur hätten nahelegen können. Es könne also die Frage, ob bereits Verjährung eingetreten sei, nicht abschließend beurteilt werden. Aber auch die Frage, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf (teilweisen) Eintritt in die vorliegenden Pfandrechte gehabt hätte, müsse offen bleiben. Es handle sich hier um Höchstbetragshypotheken. Bei diesen hafte das Pfandrecht nicht an bestimmten Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nach herrschender Judikatur gehe bei einer Höchstbetragshypothek, wenn der Bürge einen Teil der Kreditschuld bezahle, das Pfandrecht nicht automatisch in diesem Umfang auf ihn über. Das Höchstbetragsrecht hafte vielmehr grundsätzlich zugunsten des Altgläubigers weiter und dem Bürgen stehe im Umfang der Zahlung wohl eine Rückgriffsforderung gegen den Hauptschuldner, aber keine Pfanddeckung zu. Anderes gelte nur dann, wenn der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne Forderung reduziert werde und damit das Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner insoweit beendet werde bzw allen Beteiligten klar sein müsse, dass eine Wiederausnutzung des Kreditrahmens nicht mehr stattfinden solle; darüber, ob zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass die „Entschuldung" der Hauptschuldnerin zu einer Reduzierung der Kreditrahmen auf einzelne Forderungen führen solle, seien keine Feststellungen getroffen worden. Auch zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin im Falle einer Übertragung der Pfandrechte auf sie bei einer Verwertung der Liegenschaft einen Erlös hätte erzielen können, fehle ausreichendes Tatsachensubstrat.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Zwar liege oberstgerichtliche Judikatur zur Frage des Zeitpunktes des Schadenseintritts bei einem Verstoß des Gläubigers gegen die Bestimmung des § 1360 ABGB vor; die entsprechenden Entscheidungen hätten sich aber nicht explizit mit der hier wesentlichen Frage des Beginns der Verjährungsfrist für daraus resultierende Ersatzansprüche beschäftigt. Die Judikatur zu den Voraussetzungen für den Eintritt des zahlenden Bürgen in Höchstbetragspfandrechte sei in der Lehre zum Teil auf heftige Kritik gestoßen. Es seien daher erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Zwar liege oberstgerichtliche Judikatur zur Frage des Zeitpunktes des Schadenseintritts bei einem Verstoß des Gläubigers gegen die Bestimmung des Paragraph 1360, ABGB vor; die entsprechenden Entscheidungen hätten sich aber nicht explizit mit der hier wesentlichen Frage des Beginns der Verjährungsfrist für daraus resultierende Ersatzansprüche beschäftigt. Die Judikatur zu den Voraussetzungen für den Eintritt des zahlenden Bürgen in Höchstbetragspfandrechte sei in der Lehre zum Teil auf heftige Kritik gestoßen. Es seien daher erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen.
Der Rekurs der beklagten Partei ist unzulässig.