[6] 1. Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (RS0044676 [T1]). Dabei ist zwar grundsätzlich von der dem Urteil im Vorprozess zu Grunde liegenden Rechtsansicht auszugehen (RS0044631 [T4]), eine bereits vorliegende (abweichende) Rechtsansicht einer höheren Instanz schlägt aber durch (vgl RS0044497 [T4]; Jelinek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 [2019] § 530 ZPO Rz 189). Das Berufungsgericht hat hier im wiederaufzunehmenden Verfahren den hypothetischen Parteiwillen der Parteien des Übergabsvertrags als irrelevant betrachtet. Dessen Urteil hat – aufgrund Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision des Klägers zu 8 Ob 2/26s – Bestand. 1. Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (RS0044676 [T1]). Dabei ist zwar grundsätzlich von der dem Urteil im Vorprozess zu Grunde liegenden Rechtsansicht auszugehen (RS0044631 [T4]), eine bereits vorliegende (abweichende) Rechtsansicht einer höheren Instanz schlägt aber durch vergleiche RS0044497 [T4]; Jelinek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 [2019] Paragraph 530, ZPO Rz 189). Das Berufungsgericht hat hier im wiederaufzunehmenden Verfahren den hypothetischen Parteiwillen der Parteien des Übergabsvertrags als irrelevant betrachtet. Dessen Urteil hat – aufgrund Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision des Klägers zu 8 Ob 2/26s – Bestand.
[7] 2. Abgesehen davon, dass der Kläger auf die für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses angeführte (vermeintliche) Judikaturdivergenz in seinem Revisionsrekurs überhaupt nicht eingeht, weshalb aus derselben die Zulässigkeit des Rechtsmittels jedenfalls nicht abgeleitet werden kann (vgl RS0102059; 17 Ob 24/25s), kommt der vom Rekursgericht vermeinten Judikaturdivergenz keine Entscheidungsrelevanz zu. Gleichgültig, ob man nämlich bei fehlender Absonderbarkeit mit 1 Ob 196/51 annimmt, dass wegen derselben das nicht absonderbare Recht von selbst auf den Käufer übergehe (im damaligen Fall: mit dem Besitz der Liegenschaft verbundenes Realrecht), oder ob man mit 6 Ob 674/84 annimmt, die fehlende Absonderbarkeit bewirke die rechtliche Unmöglichkeit der im Vertrag vorgesehenen Übertragung nur des einen, nicht aber des anderen Rechts (nur) dann, wenn die vorgenommene Absonderung nicht heilbar sei (im damaligen Fall: durch eine agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung verbundener Waldrechte von der Stammsitzliegenschaft), kommt es – wie bereits im Berufungsurteil im wiederaufzunehmenden Verfahren vertreten – nicht darauf an, wie sich die Parteien hypothetisch verhalten hätten, hätten sie Kenntnis von der rechtlichen Problematik der von ihnen beabsichtigten Übertragung nur des einen, nicht aber des anderen Rechts gehabt. 2. Abgesehen davon, dass der Kläger auf die für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses angeführte (vermeintliche) Judikaturdivergenz in seinem Revisionsrekurs überhaupt nicht eingeht, weshalb aus derselben die Zulässigkeit des Rechtsmittels jedenfalls nicht abgeleitet werden kann vergleiche RS0102059; 17 Ob 24/25s), kommt der vom Rekursgericht vermeinten Judikaturdivergenz keine Entscheidungsrelevanz zu. Gleichgültig, ob man nämlich bei fehlender Absonderbarkeit mit 1 Ob 196/51 annimmt, dass wegen derselben das nicht absonderbare Recht von selbst auf den Käufer übergehe (im damaligen Fall: mit dem Besitz der Liegenschaft verbundenes Realrecht), oder ob man mit 6 Ob 674/84 annimmt, die fehlende Absonderbarkeit bewirke die rechtliche Unmöglichkeit der im Vertrag vorgesehenen Übertragung nur des einen, nicht aber des anderen Rechts (nur) dann, wenn die vorgenommene Absonderung nicht heilbar sei (im damaligen Fall: durch eine agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung verbundener Waldrechte von der Stammsitzliegenschaft), kommt es – wie bereits im Berufungsurteil im wiederaufzunehmenden Verfahren vertreten – nicht darauf an, wie sich die Parteien hypothetisch verhalten hätten, hätten sie Kenntnis von der rechtlichen Problematik der von ihnen beabsichtigten Übertragung nur des einen, nicht aber des anderen Rechts gehabt.
[8] Aus welchem Grund es bei der Entscheidung der Klage im Hauptverfahren rechtlich auf dieses hypothetische Verhalten der Eltern des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits ankommen soll, wird im Revisionsrekurs auch nicht nachvollziehbar dargetan. Soweit der Kläger darauf abzielt, dass der hypothetische Parteiwille auf Dissens gelautet hätte und damit (auch) die Stammsitzliegenschaft von den Eltern nicht übergeben worden wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass sein Begehren im Hauptverfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags infolge rechtlicher Unmöglichkeit und das Eventualbegehren auf Feststellung der schwebenden Unwirksamkeit lautet. Selbst bei der von ihm – durch die von ihm nunmehr namhaft gemachten Zeugen – intendierten Annahme eines (zudem nur „hypothetischen“) Dissenses wäre weder dem einen noch dem anderen Begehren stattzugeben.
[9] Mangels Relevierung einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Mangels Relevierung einer Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.