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Entscheidung 8 Ob 152/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob152/25y

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* S*, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. J* S*, und 2. E* S*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 14 Cg 15/25f des Landesgerichts Salzburg, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. Oktober 2025, GZ 1 R 92/25t-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. August 2025, GZ 14 Cg 103/25x-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Zum Hauptverfahren kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom heutigen Datum zu 8 Ob 2/26s verwiesen werden.

[2]         Nach dem Ersturteil und vor Erhebung der Berufung im Hauptverfahren brachte der Kläger – fristgerecht – eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ein. Mit ihr wendet er sich gegen die Feststellung des Ersturteils, hätten seine Eltern im Zeitpunkt der Anbahnung und des Abschlusses des Übergabsvertrags gewusst, dass eine Trennung der Agrargemeinschaftsanteile und der Stammsitzliegenschaft rechtlich nicht möglich sei, so hätten sie im Zuge der Übergabe im Jahr 1995 sowohl die Stammsitzliegenschaft als auch ihre Agrargemeinschaftanteile an die Beklagten übergeben, was diese auch akzeptiert und so gewollt hätten. Der Kläger bringt in der Wiederaufnahmsklage vor, es seien nach dem Ersturteil zwei Zeugen hervorgekommen, die angeben würden, dass seine Eltern nie daran gedacht hätten, die Landwirtschaft jedenfalls und unter allen Umständen an die Beklagten zu übergeben, sofern damit die (Mit-)Übergabe der Anteile an der Agrargemeinschaft notwendig gewesen wäre.

[3]         Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO zurück. Dem hypothetischen Willen der Übergeber bei Kenntnis der rechtlichen Problematik der – im Übergabsvertrag erfolgten – Absonderung der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft käme keine Entscheidungsrelevanz zu.

[4]              Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den Revisionsrekurs ausdrücklich zur selben Rechtsfrage zu, mit der es im Hauptverfahren die ordentliche Revision zugelassen hatte, nämlich einer allfälligen Judikaturdivergenz zwischen 1 Ob 196/51 und 6 Ob 674/84; auch insoweit kann auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage zu 8 Ob 2/26s verwiesen werden.

[5]         Der Revisionsrekurs ist aufgrund Vorliegens der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO von der Konformatssperre gemachten Ausnahme der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung nicht jedenfalls unzulässig (RS0125126 [T2]; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] Paragraph 528, ZPO Rz 43). Er ist jedoch mangels einer Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6]         1. Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (RS0044676 [T1]). Dabei ist zwar grundsätzlich von der dem Urteil im Vorprozess zu Grunde liegenden Rechtsansicht auszugehen (RS0044631 [T4]), eine bereits vorliegende (abweichende) Rechtsansicht einer höheren Instanz schlägt aber durch vergleiche RS0044497 [T4]; Jelinek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 [2019] Paragraph 530, ZPO Rz 189). Das Berufungsgericht hat hier im wiederaufzunehmenden Verfahren den hypothetischen Parteiwillen der Parteien des Übergabsvertrags als irrelevant betrachtet. Dessen Urteil hat – aufgrund Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision des Klägers zu 8 Ob 2/26s – Bestand.

[7]         2. Abgesehen davon, dass der Kläger auf die für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses angeführte (vermeintliche) Judikaturdivergenz in seinem Revisionsrekurs überhaupt nicht eingeht, weshalb aus derselben die Zulässigkeit des Rechtsmittels jedenfalls nicht abgeleitet werden kann vergleiche RS0102059; 17 Ob 24/25s), kommt der vom Rekursgericht vermeinten Judikaturdivergenz keine Entscheidungsrelevanz zu. Gleichgültig, ob man nämlich bei fehlender Absonderbarkeit mit 1 Ob 196/51 annimmt, dass wegen derselben das nicht absonderbare Recht von selbst auf den Käufer übergehe (im damaligen Fall: mit dem Besitz der Liegenschaft verbundenes Realrecht), oder ob man mit 6 Ob 674/84 annimmt, die fehlende Absonderbarkeit bewirke die rechtliche Unmöglichkeit der im Vertrag vorgesehenen Übertragung nur des einen, nicht aber des anderen Rechts (nur) dann, wenn die vorgenommene Absonderung nicht heilbar sei (im damaligen Fall: durch eine agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung verbundener Waldrechte von der Stammsitzliegenschaft), kommt es – wie bereits im Berufungsurteil im wiederaufzunehmenden Verfahren vertreten – nicht darauf an, wie sich die Parteien hypothetisch verhalten hätten, hätten sie Kenntnis von der rechtlichen Problematik der von ihnen beabsichtigten Übertragung nur des einen, nicht aber des anderen Rechts gehabt.

[8]              Aus welchem Grund es bei der Entscheidung der Klage im Hauptverfahren rechtlich auf dieses hypothetische Verhalten der Eltern des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits ankommen soll, wird im Revisionsrekurs auch nicht nachvollziehbar dargetan. Soweit der Kläger darauf abzielt, dass der hypothetische Parteiwille auf Dissens gelautet hätte und damit (auch) die Stammsitzliegenschaft von den Eltern nicht übergeben worden wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass sein Begehren im Hauptverfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags infolge rechtlicher Unmöglichkeit und das Eventualbegehren auf Feststellung der schwebenden Unwirksamkeit lautet. Selbst bei der von ihm – durch die von ihm nunmehr namhaft gemachten Zeugen – intendierten Annahme eines (zudem nur „hypothetischen“) Dissenses wäre weder dem einen noch dem anderen Begehren stattzugeben.

[9]         Mangels Relevierung einer Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E147189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00152.25Y.0324.000

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0080OB00152_25Y0000_000