Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die das Berufungsgericht im Berufungsverfahren fasst, ist nicht in § 528 ZPO, sondern in § 519 ZPO geregelt. Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse, die in § 519 ZPO nicht aufgezählt sind, können nicht angefochten werden. Dazu gehören (ua) Beschlüsse auf Urteilsberichtigung (SZ 17/94; EvBl 1961/507; 4 Ob 80/95; 4 Ob 353/99m ua). Aus § 519 Abs 1 ZPO ergibt sich auch die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes (Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 2).Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die das Berufungsgericht im Berufungsverfahren fasst, ist nicht in Paragraph 528, ZPO, sondern in Paragraph 519, ZPO geregelt. Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse, die in Paragraph 519, ZPO nicht aufgezählt sind, können nicht angefochten werden. Dazu gehören (ua) Beschlüsse auf Urteilsberichtigung (SZ 17/94; EvBl 1961/507; 4 Ob 80/95; 4 Ob 353/99m ua). Aus Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ergibt sich auch die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 519, Rz 2).
Selbst wenn man der Auffassung ist, das Gericht zweiter Instanz sei in Wahrheit als Rekursgericht tätig geworden, könnte dies zu keinem anderen Ergebnis führen:
Mit dem Berichtigungsbeschluss wurde über Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden. Die Rechtsprechung (JBl 1994, 264, 1 Ob 362/97k ua) leitet aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO den Zweck ab, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wurde. Jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz ist daher unanfechtbar, selbst wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (1 Ob 146/98x; 3 Ob 6/99z ua). Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind auch dann unzulässig, wenn mit Berichtigungsbeschluss über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden wurde (9 ObA 173/98a).Mit dem Berichtigungsbeschluss wurde über Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden. Die Rechtsprechung (JBl 1994, 264, 1 Ob 362/97k ua) leitet aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO den Zweck ab, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wurde. Jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz ist daher unanfechtbar, selbst wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (1 Ob 146/98x; 3 Ob 6/99z ua). Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind auch dann unzulässig, wenn mit Berichtigungsbeschluss über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden wurde (9 ObA 173/98a).
Gegen die Beschränkungen des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art 92 Abs 1 B-VG enthält nur eine Bestandsgarantie für den Obersten Gerichtshof. Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsste (EvBl 1970/211; ÖBl 1985, 166 ua). Auch Art 6 MRK rechtfertigt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkungen. Nach Art 6 Abs 1 erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen, es gewährt keinen Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1 [insoweit zustimmend Pfersmann, ÖJZ 1994/84] = JBl 1991, 597 mwN; s auch Kodek in Rechberger aaO Vor § 502 Rz 2 mwN; 4 Ob 80/95 ua).Gegen die Beschränkungen des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Artikel 92, Absatz eins, B-VG enthält nur eine Bestandsgarantie für den Obersten Gerichtshof. Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsste (EvBl 1970/211; ÖBl 1985, 166 ua). Auch Artikel 6, MRK rechtfertigt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkungen. Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen, es gewährt keinen Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1 [insoweit zustimmend Pfersmann, ÖJZ 1994/84] = JBl 1991, 597 mwN; s auch Kodek in Rechberger aaO Vor Paragraph 502, Rz 2 mwN; 4 Ob 80/95 ua).
Zusammenfassend erweist sich daher der gegen den Berichtigungsbeschluss erhobene Rekurs der Klägerinnen als unzulässig, sodass ihn das Berufungsgericht gemäß § 523 ZPO zu Recht zurückgewiesen hat.Zusammenfassend erweist sich daher der gegen den Berichtigungsbeschluss erhobene Rekurs der Klägerinnen als unzulässig, sodass ihn das Berufungsgericht gemäß Paragraph 523, ZPO zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.