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Entscheidung 8 Ob 160/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob160/00p

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Maria M*****, 2.) Christine N*****, beide vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Franz K*****, 2.) Lina M*****, 3.) Hedwig B*****, 4.) Dr. Ines S*****, 5.) Michael N*****, 6.) Friedrich M*****, 7.) Georg W*****,

8.) Hans S*****, 9.) Josef K*****, 10.) Franziska K*****, 11.) Paul H*****, alle vertreten durch Dr. Thomas Prader und Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwälte in Wien, und des auf Seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt, 1033 Wien, Esteplatz 4, als Sachwalter gemäß Paragraphen 59, ff AO der H.*****, vertreten durch Dr. Engelhart, Dr. Reininger, Rechtsanwälte OEG, Mag. Daniel Lampersberger und Mag. Hermann Schwarz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zuhaltung eines Mietvertrages, infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 2000, GZ 39 R 328/99w-43, womit der Rekurs der klagenden Parteien gegen den Berichtigungsbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Oktober 1999, GZ 39 R 328/99w-41, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Entscheidung vom 27. 7. 1999, GZ 39 R 328/99w-33, gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Klägerinnen gegen die teilweise Zurückweisung der Klage nicht Folge, wies die als Rekurs bezeichnete Berufung gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils zurück, änderte die erstinstanzliche Kostenentscheidung ab und erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig den Klägerinnen die mit S 16.043,66 sowie der Nebenintervenientin die mit S 15.338,93 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Über Antrag der Beklagten berichtigte das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. 10. 1999, ON 41, seine Entscheidung im Kostenpunkt dahin, dass die Klägerinnen zur ungeteilten Hand schuldig erkannt wurden, den Beklagten und der Nebenintervenientin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Dagegen erhoben die Klägerinnen Rekurs, welcher nach Vorlage durch das Erstgericht vom Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurde.

Diesen Zurückweisungsbeschluss bekämpfen die Klägerinnen mit Rekurs.

Der Rekurs ist zulässig, weil Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nur für Beschlüsse des Berufungsgerichtes gilt, die "im Berufungsverfahren" ergehen (JBl 1984, 617; 6 Ob 589, 615/85; 2 Ob 46/91; Fasching römisch vier 406; Petrasch,

Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169, 200, 203; Petrasch,

Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743, 750). Der jetzt bekämpfte Zurückweisungsbeschluss erging nicht im Berufungsverfahren, sondern um Rahmen eines Rekursverfahrens. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO kommt nicht zum Tragen, weil sich nach ständiger Rechtsprechung Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes bezieht, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, mit denen das Gericht zweiter Instanz ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückweist. Es ist daher der Vollrekurs ohne jede Beschränkung zulässig (SZ 58/186; SZ 66/87; 7 Ob 58/00f ua).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die das Berufungsgericht im Berufungsverfahren fasst, ist nicht in Paragraph 528, ZPO, sondern in Paragraph 519, ZPO geregelt. Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse, die in Paragraph 519, ZPO nicht aufgezählt sind, können nicht angefochten werden. Dazu gehören (ua) Beschlüsse auf Urteilsberichtigung (SZ 17/94; EvBl 1961/507; 4 Ob 80/95; 4 Ob 353/99m ua). Aus Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ergibt sich auch die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 519, Rz 2).

Selbst wenn man der Auffassung ist, das Gericht zweiter Instanz sei in Wahrheit als Rekursgericht tätig geworden, könnte dies zu keinem anderen Ergebnis führen:

Mit dem Berichtigungsbeschluss wurde über Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden. Die Rechtsprechung (JBl 1994, 264, 1 Ob 362/97k ua) leitet aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO den Zweck ab, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wurde. Jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz ist daher unanfechtbar, selbst wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (1 Ob 146/98x; 3 Ob 6/99z ua). Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind auch dann unzulässig, wenn mit Berichtigungsbeschluss über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden wurde (9 ObA 173/98a).

Gegen die Beschränkungen des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Artikel 92, Absatz eins, B-VG enthält nur eine Bestandsgarantie für den Obersten Gerichtshof. Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsste (EvBl 1970/211; ÖBl 1985, 166 ua). Auch Artikel 6, MRK rechtfertigt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkungen. Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen, es gewährt keinen Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1 [insoweit zustimmend Pfersmann, ÖJZ 1994/84] = JBl 1991, 597 mwN; s auch Kodek in Rechberger aaO Vor Paragraph 502, Rz 2 mwN; 4 Ob 80/95 ua).

Zusammenfassend erweist sich daher der gegen den Berichtigungsbeschluss erhobene Rekurs der Klägerinnen als unzulässig, sodass ihn das Berufungsgericht gemäß Paragraph 523, ZPO zu Recht zurückgewiesen hat.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E61006 08A01600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00160.00P.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20010125_OGH0002_0080OB00160_00P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041738 Rechtssatz 28.05.1935Zivilrecht
Auch ein vom Berufungsgericht gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, gegen den gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft ist.
RS0042770 Rechtssatz 08.09.1983Zivilrecht
Ein gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobener Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkung auf wesentliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil die Beschränkung des § 528 Abs 2 ZPO schon nach ihr …
RS0044005 Rechtssatz 21.11.1985Zivilrecht
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RS0044233 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit …
RS0054028 Rechtssatz 08.09.1982Strafrecht
Aus Art 92 Abs 1 B-VG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung (hier: über die Haftfrage) einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste.
RS0075211 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
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