Begründung:
Am 25. 6. 2003 ereignete sich in einem Wohnhaus ein Wasserschaden, für den die Klägerin als Versicherer 8.877,40 EUR an ihren Versicherungsnehmer Dieter B***** bezahlte. Der Grund für diesen Schaden lag in einem Pumpenausfall, in dem von der erstbeklagten Partei betriebenen öffentlichen Kanalnetz, der zu einem Rückstau und dazu führte, dass Abwasser bei der Hausanschlussleitung eindrang und den Keller im Gebäude überschwemmte. Trotz entsprechender Auflage im Baubewilligungsbescheid war in diesem Gebäude keine Rückstauklappe eingebaut. Das Gebäude wurde von Dieter B***** und seiner Lebensgefährtin Anneliese T***** auf einer Liegenschaft errichtet, die im grundbücherlichen Eigentum von Josef und Maria T*****, den Eltern der Anneliese T***** steht. Den finanziellen Aufwand für dieses Haus trug Dieter B***** gemeinsam mit Anneliese T*****, ohne dass mit deren Eltern schriftliche oder mündliche Vereinbarungen über die Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an diesem Haus getroffen worden wären. Die Liegenschaftseigentümer erteilten schlicht ihre Einwilligung zur Errichtung des Wohnhauses und beließen es dabei, sodass sich Dieter B***** als Eigentümer erachtete. Mit Bescheid vom 2. 2. 1999 erteilte die Gemeinde L***** die Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude. Gleichzeitig erteilte sie die Auflage die Bodenabläufe und Schachtdeckel rückstausicher auszubilden, wobei sie auf die Rückstaugefahr hinwies. Eine Kontrolle, ob die Bauwerber der Auflage nachgekommen waren, erfolgte nicht. Dieter B***** war nicht bewusst, dass er eine Rückstauklappe einzubauen hätte. Damals war ihm nicht einmal bekannt, was eine Rückstauklappe überhaupt ist. Er erhielt den Baubescheid, übergab die Errichtung des Kellers der ursprünglich zweitbeklagten Partei und vertraute darauf, dass diese alles ordnungsgemäß errichten würde. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts lag zudem ein Rohrbruch bei der Ablaufleitung unter der Brausetasse vor.
Die Liegenschaftseigentümer Josef und Maria T***** traten sämtliche Ansprüche aus dem „Schadensereignis" an Dieter B***** und Anneliese T***** ab.
Das Verfahren gegen die zweitbeklagte Partei ruht.
Die klagende Partei begehrt unter Berufung auf Legalzession gemäß § 67 VersVG den Ersatz des von ihr ersetzten Schadens. Die erstbeklagte Partei (in der Folge: Beklagte) hafte nach § 364a ABGB. (Auf die Ausführungen hinsichtlich der zweitbeklagten Partei ist mangels Relevanz für das Revisionsverfahren nicht einzugehen.) Der Versicherungsnehmer der Klägerin habe ein selbständig errichtetes Gebäude auf der Liegenschaft der Eltern seiner Lebensgefährtin errichtet und sei sohin als Besitzer und damit als dinglich Berechtigter anzusehen. Dementsprechend habe er einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gegenüber der Erstbeklagten, weshalb die Klägerin aktiv legitimiert sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ein Ersatzanspruch im Sinn des § 364a ABGB stehe nur dem Eigentümer der Liegenschaft zu. Dieter B***** habe daher keinen Ersatzanspruch der auf die Klägerin gemäß § 67 VersVG hätte übergehen können. Im Übrigen wäre der Schaden nicht eingetreten, hätte der Versicherungsnehmer der Klägerin die im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Rückstauklappe eingebaut.Die klagende Partei begehrt unter Berufung auf Legalzession gemäß Paragraph 67, VersVG den Ersatz des von ihr ersetzten Schadens. Die erstbeklagte Partei (in der Folge: Beklagte) hafte nach Paragraph 364 a, ABGB. (Auf die Ausführungen hinsichtlich der zweitbeklagten Partei ist mangels Relevanz für das Revisionsverfahren nicht einzugehen.) Der Versicherungsnehmer der Klägerin habe ein selbständig errichtetes Gebäude auf der Liegenschaft der Eltern seiner Lebensgefährtin errichtet und sei sohin als Besitzer und damit als dinglich Berechtigter anzusehen. Dementsprechend habe er einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gegenüber der Erstbeklagten, weshalb die Klägerin aktiv legitimiert sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ein Ersatzanspruch im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB stehe nur dem Eigentümer der Liegenschaft zu. Dieter B***** habe daher keinen Ersatzanspruch der auf die Klägerin gemäß Paragraph 67, VersVG hätte übergehen können. Im Übrigen wäre der Schaden nicht eingetreten, hätte der Versicherungsnehmer der Klägerin die im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Rückstauklappe eingebaut.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung eines Betrags von 6.658,05 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 2.219,35 EUR sowie ein Zinsenmehrbegehren (rechtskräftig) ab. In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte es die Aktivlegitimation der klagenden Partei im Wesentlichen mit der Begründung, dass Dieter B***** jedenfalls obligatorisch Berechtigter hinsichtlich des Wohnhauses sei. Aufgrund der Errichtung mit eigenen Mitteln und der hiezu erteilten Einwilligung der Liegenschaftseigentümer, die offenbar damit auch die Einwilligung zum ständigen Verbleib erteilt hätten, liege nicht bloß familienrechtliches Wohnen vor. Aus dem Verhalten der Parteien lasse sich zumindest auf ein obligatorisches Benützungsrecht schließen, das zur Erhebung nachbarschaftsrechtlicher Ansprüche wie jener der §§ 364 ff ABGB berechtige. Das Erstgericht lastete dem Versicherungsnehmer der Klägerin aus dem Umstand, dass er keine Rückstauklappe eingebaut hatte, nach § 1304 ABGB ein Viertel Mitverschulden an.Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung eines Betrags von 6.658,05 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 2.219,35 EUR sowie ein Zinsenmehrbegehren (rechtskräftig) ab. In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte es die Aktivlegitimation der klagenden Partei im Wesentlichen mit der Begründung, dass Dieter B***** jedenfalls obligatorisch Berechtigter hinsichtlich des Wohnhauses sei. Aufgrund der Errichtung mit eigenen Mitteln und der hiezu erteilten Einwilligung der Liegenschaftseigentümer, die offenbar damit auch die Einwilligung zum ständigen Verbleib erteilt hätten, liege nicht bloß familienrechtliches Wohnen vor. Aus dem Verhalten der Parteien lasse sich zumindest auf ein obligatorisches Benützungsrecht schließen, das zur Erhebung nachbarschaftsrechtlicher Ansprüche wie jener der Paragraphen 364, ff ABGB berechtige. Das Erstgericht lastete dem Versicherungsnehmer der Klägerin aus dem Umstand, dass er keine Rückstauklappe eingebaut hatte, nach Paragraph 1304, ABGB ein Viertel Mitverschulden an.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Ersturteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn ab. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, dass die §§ 364 ff ABGB ihrem Wortlaut nach zwar nur für den Eigentümer gelten, die Rechtsprechung den Anwendungsbereich jedoch auch auf sonst dingliche Berechtigte ausgedehnt habe. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats (SZ 62/204) werde in ständiger Rechtsprechung auch dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung seines Bestandrechts an einer unbeweglichen Sache durch Dritte die Unterlassungsklage nach § 364 ABGB zugebilligt und auch die Berechtigung zur Geltendmachung verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche analog § 364a ABGB zuerkannt. Hingegen habe der Oberste Gerichtshof verneint, dass sich die Grundsätze der Entscheidung des verstärkten Senats auch auf Wohnverhältnisse ausdehnen lassen, die auf Familienangehörigkeit beruhen. Soweit überschaubar, seien Ansprüche anderer obligatorisch Berechtigter bisher nicht anerkannt worden. Fest stehe, dass das gegenständliche Haus vom Versicherungsnehmer der Klägerin und seiner Lebensgefährtin auf der Liegenschaft der Eltern der Lebensgefährtin errichtet worden sei, den finanziellen Aufwand hierfür der Versicherungsnehmer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin getragen habe, ohne dass mit deren Eltern schriftliche oder mündliche Vereinbarungen über die Eigentumsverhältnisse und die Nutzungsrechte an diesem Haus getroffen worden seien.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Ersturteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn ab. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, dass die Paragraphen 364, ff ABGB ihrem Wortlaut nach zwar nur für den Eigentümer gelten, die Rechtsprechung den Anwendungsbereich jedoch auch auf sonst dingliche Berechtigte ausgedehnt habe. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats (SZ 62/204) werde in ständiger Rechtsprechung auch dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung seines Bestandrechts an einer unbeweglichen Sache durch Dritte die Unterlassungsklage nach Paragraph 364, ABGB zugebilligt und auch die Berechtigung zur Geltendmachung verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche analog Paragraph 364 a, ABGB zuerkannt. Hingegen habe der Oberste Gerichtshof verneint, dass sich die Grundsätze der Entscheidung des verstärkten Senats auch auf Wohnverhältnisse ausdehnen lassen, die auf Familienangehörigkeit beruhen. Soweit überschaubar, seien Ansprüche anderer obligatorisch Berechtigter bisher nicht anerkannt worden. Fest stehe, dass das gegenständliche Haus vom Versicherungsnehmer der Klägerin und seiner Lebensgefährtin auf der Liegenschaft der Eltern der Lebensgefährtin errichtet worden sei, den finanziellen Aufwand hierfür der Versicherungsnehmer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin getragen habe, ohne dass mit deren Eltern schriftliche oder mündliche Vereinbarungen über die Eigentumsverhältnisse und die Nutzungsrechte an diesem Haus getroffen worden seien.
Nach der Judikatur schließe das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus. Vorliegend bedeutet dies, dass aufgrund der festgestellten Einwilligung der Grundeigentümer zur Errichtung des Bauwerks vom Vorliegen einer Vereinbarung auszugehen sei, die die Anwendung des § 418 dritter Satz ABGB ausschließe. Dass ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden sei, dass der Versicherungsnehmer Eigentümer des Grundes werden sollte, habe die klagende Partei nicht behauptet. Insgesamt sei daher die Aktivlegitimation der klagenden Partei zu verneinen. An diesem Ergebnis könne auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Klägerin auf eine Zession eines Anspruchs der Liegenschaftseigentümer an den Versicherungsnehmer berufe, weil in einem solchen Fall ein Übergang der Forderung nach § 67 VersVG an die Klägerin nicht möglich sei.Nach der Judikatur schließe das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des Paragraph 418, ABGB aus. Vorliegend bedeutet dies, dass aufgrund der festgestellten Einwilligung der Grundeigentümer zur Errichtung des Bauwerks vom Vorliegen einer Vereinbarung auszugehen sei, die die Anwendung des Paragraph 418, dritter Satz ABGB ausschließe. Dass ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden sei, dass der Versicherungsnehmer Eigentümer des Grundes werden sollte, habe die klagende Partei nicht behauptet. Insgesamt sei daher die Aktivlegitimation der klagenden Partei zu verneinen. An diesem Ergebnis könne auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Klägerin auf eine Zession eines Anspruchs der Liegenschaftseigentümer an den Versicherungsnehmer berufe, weil in einem solchen Fall ein Übergang der Forderung nach Paragraph 67, VersVG an die Klägerin nicht möglich sei.
Da die Frage, ob ein bloßes Besitzen einen Anspruch nach § 364a ABGB begründe, relevant erscheine, sei die ordentliche Revision zuzulassen.Da die Frage, ob ein bloßes Besitzen einen Anspruch nach Paragraph 364 a, ABGB begründe, relevant erscheine, sei die ordentliche Revision zuzulassen.