[9] 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu § 1425 ABGB dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Aufgrund der Annahme des Erlags auch zu Gunsten der Hausverwalterin als Zweiterlagsgegnerin ist die Ersterlagsgegnerin daher jedenfalls rechtsmittellegitimiert. 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu Paragraph 1425, ABGB dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Aufgrund der Annahme des Erlags auch zu Gunsten der Hausverwalterin als Zweiterlagsgegnerin ist die Ersterlagsgegnerin daher jedenfalls rechtsmittellegitimiert.
[10] 2. Nach § 68 Abs 1 AußStrG steht bei der Bekämpfung eines – hier vorliegenden – Beschlusses über die Sache „jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte (vgl 8 Ob 33/26z mwN). Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an. 2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG steht bei der Bekämpfung eines – hier vorliegenden – Beschlusses über die Sache „jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte vergleiche 8 Ob 33/26z mwN). Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an.
[11] 3. Die gerichtliche Hinterlegung setzt nach § 1425 ABGB voraus, dass eine Schuld deswegen, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllt werden kann. 3. Die gerichtliche Hinterlegung setzt nach Paragraph 1425, ABGB voraus, dass eine Schuld deswegen, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllt werden kann.
[12] 4. Die Inhaltserfordernisse eines Erlagsantrags sind in § 3 Abs 1 VerwEinzG und in § 299 Geo geregelt. Demnach sind unter anderem der/die Gläubiger, für den/die erlegt wird (also der/die Erlagsgegner), und der Erlagsgrund bestimmt und möglichst genau zu bezeichnen (RS0033611; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2023] § 1425 Rz 26; Koziol/Spitzer in KBB7 [2023] § 1425 ABGB Rz 11). 4. Die Inhaltserfordernisse eines Erlagsantrags sind in Paragraph 3, Absatz eins, VerwEinzG und in Paragraph 299, Geo geregelt. Demnach sind unter anderem der/die Gläubiger, für den/die erlegt wird (also der/die Erlagsgegner), und der Erlagsgrund bestimmt und möglichst genau zu bezeichnen (RS0033611; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2023] Paragraph 1425, Rz 26; Koziol/Spitzer in KBB7 [2023] Paragraph 1425, ABGB Rz 11).
[13] Der Erleger kann gemäß § 3 Abs 1 VerwEinzG im Antrag Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags festsetzen, ist dazu aber nicht verpflichtet (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2020] § 1425 Rz 322). Von dieser Möglichkeit hat die Erlegerin hier Gebrauch gemacht. Der Erleger kann gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VerwEinzG im Antrag Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags festsetzen, ist dazu aber nicht verpflichtet (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2020] Paragraph 1425, Rz 322). Von dieser Möglichkeit hat die Erlegerin hier Gebrauch gemacht.
[14] 5. Auf Grundlage des Erlagsantrags hat das Erlagsgericht zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Es hat aber nicht zu prüfen, ob der angeführte Grund tatsächlich gegeben ist (RS0112198 [T20]; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2023] § 1425 Rz 26). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]). 5. Auf Grundlage des Erlagsantrags hat das Erlagsgericht zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung iSd Paragraph 1425, ABGB an sich taugt. Es hat aber nicht zu prüfen, ob der angeführte Grund tatsächlich gegeben ist (RS0112198 [T20]; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 [2023] Paragraph 1425, Rz 26). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]).
[15] 6. Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten kann zwar einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB bilden (RS0033610). Prätendent kann aber nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten kann daher nur gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht (RS0118340; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2020] § 1425 Rz 83; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2016] § 1425 Rz 13; Koziol/Spitzer in KBB7 [2023] § 1425 ABGB Rz 8). Da die Zweiterlagsgegnerin als Hausverwalterin nicht Gläubigerin der Mietzinsforderung ist und die Erlegerin auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte (Inkasso-)Zession der Mietzinsforderung behauptet hat, kommt ein Erlag zu Gunsten der Zweiterlagsgegnerin nicht in Betracht. 6. Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten kann zwar einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd Paragraph 1425, ABGB bilden (RS0033610). Prätendent kann aber nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten kann daher nur gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht (RS0118340; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2020] Paragraph 1425, Rz 83; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2016] Paragraph 1425, Rz 13; Koziol/Spitzer in KBB7 [2023] Paragraph 1425, ABGB Rz 8). Da die Zweiterlagsgegnerin als Hausverwalterin nicht Gläubigerin der Mietzinsforderung ist und die Erlegerin auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte (Inkasso-)Zession der Mietzinsforderung behauptet hat, kommt ein Erlag zu Gunsten der Zweiterlagsgegnerin nicht in Betracht.
[16] 7. Nach § 1425 ABGB können zwar auch „andere wichtige Gründe“ einen Erlagsgrund bilden, zu denen insbesondere für einen Mieter nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten gehören, auf welches Konto er schuldbefreiend zahlen kann (vgl etwa 8 Ob 4/26k; 4 Ob 1/26i; 7 Ob 223/25g; 9 Ob 135/25f; 2 Ob 218/25k; jeweils mwN). 7. Nach Paragraph 1425, ABGB können zwar auch „andere wichtige Gründe“ einen Erlagsgrund bilden, zu denen insbesondere für einen Mieter nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten gehören, auf welches Konto er schuldbefreiend zahlen kann vergleiche etwa 8 Ob 4/26k; 4 Ob 1/26i; 7 Ob 223/25g; 9 Ob 135/25f; 2 Ob 218/25k; jeweils mwN).
[17] 8.1. Wie bereits dargelegt, erfolgt die gerichtliche Hinterlegung aber nur auf Antrag, in dem insbesondere der Erlagsgrund bestimmt und möglichst genau zu bezeichnen ist (§ 3 Abs 1 VerwEinzG). Der Erlag kann demnach nur aus demjenigen Rechtsgrund angenommen werden, der dem Antrag zugrunde liegt (§ 36 Abs 4 AußStrG). Auch an die vom Erleger genannten Ausfolgungsbedingungen ist das Gericht gebunden: die Judikatur, wonach das Gericht keine vom Antrag abweichenden Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags festlegen darf (6 Ob 744/88), wurde in § 3 Abs 1 letzter Satz VerwEinzG, wonach vom Erleger Ausfolgungsbedingungen „festgesetzt“ werden können, gesetzlich verankert (EBRV 981 BlgNR 24. GP, 74 f; vgl 7 Ob 213/13v; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2020] § 1425 Rz 322 f; Frauenberger in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 [2025] § 3 VerwEinzG Rz 21). Dementsprechend ist auch für das VerwEinzG daran festzuhalten, dass der Antrag und die Ausfolgungsbedingungen als Einheit zu betrachten sind (6 Ob 744/88). 8.1. Wie bereits dargelegt, erfolgt die gerichtliche Hinterlegung aber nur auf Antrag, in dem insbesondere der Erlagsgrund bestimmt und möglichst genau zu bezeichnen ist (Paragraph 3, Absatz eins, VerwEinzG). Der Erlag kann demnach nur aus demjenigen Rechtsgrund angenommen werden, der dem Antrag zugrunde liegt (Paragraph 36, Absatz 4, AußStrG). Auch an die vom Erleger genannten Ausfolgungsbedingungen ist das Gericht gebunden: die Judikatur, wonach das Gericht keine vom Antrag abweichenden Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags festlegen darf (6 Ob 744/88), wurde in Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz VerwEinzG, wonach vom Erleger Ausfolgungsbedingungen „festgesetzt“ werden können, gesetzlich verankert (EBRV 981 BlgNR 24. GP, 74 f; vergleiche 7 Ob 213/13v; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2020] Paragraph 1425, Rz 322 f; Frauenberger in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 [2025] Paragraph 3, VerwEinzG Rz 21). Dementsprechend ist auch für das VerwEinzG daran festzuhalten, dass der Antrag und die Ausfolgungsbedingungen als Einheit zu betrachten sind (6 Ob 744/88).
[18] 8.2. Ob die teilweise Bewilligung eines Erlagsantrags im Sinne der Stattgebung nur gegenüber einem Teil der benannten Erlagsgegner im Rahmen des Erlagsantrags bleibt und insofern als „minus“ zu betrachten ist (vgl 9 Ob 135/25f; 6 Ob 71/11a), oder ob dies nicht der Fall ist und daher ein „aliud“ vorläge, kann immer nur anhand der Ausgestaltung des konkreten Antrags entschieden werden. 8.2. Ob die teilweise Bewilligung eines Erlagsantrags im Sinne der Stattgebung nur gegenüber einem Teil der benannten Erlagsgegner im Rahmen des Erlagsantrags bleibt und insofern als „minus“ zu betrachten ist vergleiche 9 Ob 135/25f; 6 Ob 71/11a), oder ob dies nicht der Fall ist und daher ein „aliud“ vorläge, kann immer nur anhand der Ausgestaltung des konkreten Antrags entschieden werden.
[19] 8.3. Hier ist der Antrag zweifelsfrei gegen zwei Erlagsgegnerinnen gerichtet und auf den Erlagsgrund der Inanspruchnahme durch mehrere Forderungsprätendenten gestützt. Ob hilfsweise auch ein Erlagsgrund gegenüber einer einzelnen Erlagsgegnerin hinreichend deutlich dargestellt wird, kann dahingestellt bleiben: Anders als zu 9 Ob 135/25f liegen hier nämlich von der Erlegerin festgesetzte Ausfolgungsbedingungen vor, die ausschließlich auf den Erlagsgrund der Inanspruchnahme durch mehrere Forderungsprätendenten zugeschnitten sind. Sie sind insofern eindeutig, als sie bei Bewilligung gegenüber bloß einer einzigen Erlagsgegnerin sinnentleert wären. Eine Stattgebung des Antrags nur gegenüber der Ersterlagsgegnerin wäre daher ohne – unzulässige – Abänderung der Ausfolgungsbedingungen unmöglich. Bei Betrachtung des Erlagsantrags in seiner Gesamtheit ergibt sich damit eindeutig, dass mit einer solchen „teilweisen Bewilligung“ in Wahrheit etwas anderes zugesprochen würde als von der Erlegerin begehrt.
[20] 8.4. In Stattgebung des Revisionsrekurses ist der Erlagsantrag betreffend die am 2. 9. und am 6. 10. 2025 erlegten Mietzinse (September und Oktober 2025) daher zur Gänze abzuweisen.
[21] 9. Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren gründet auf § 78 AußStrG. Die letztlich obsiegende Ersterlagsgegnerin war erst ab den Rechtsmittelverfahren beteiligt. Sie hat das Interesse verfolgt, die Abweisung des Erlagsantrags hinsichtlich beider Erlagsgegnerinnen zu erreichen. Die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin haben das entgegengesetzte Interesse der Zurück- oder Abweisung der Rechtsmittel verfolgt; eine Rekursbeantwortung zum Rekurs gegen den Beschluss vom 4. 9. 2025 hat jedoch nur die Erlegerin erstattet. Die diesbezüglichen Rekurskosten der Ersterlagsgegnerin sind daher ausschließlich von der Erlegerin zu ersetzen, während die Kosten des weiteren Rekurses und des Revisionsrekurses von der Erlegerin und der Zweiterlagsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen sind. Gründe für eine davon abweichende Kostenentscheidung nach Billigkeit liegen nicht vor (§ 78 Abs 2 AußStrG). Nach § 3 Abs 5 Z 4 GGG sind die Pauschalgebühren im zweit- und drittinstanzlichen Verfahren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten. Für den zweiten Rekurs fallen demnach keine Pauschalgebühren an, für ihren ersten Rekurs hat die Ersterlagsgegnerin keine Pauschalgebühren verzeichnet. Die Gebühr für den Revisionsrekurs beträgt 321 EUR. Die Kosten des Antrags auf Akteneinsicht sind keine abgrenzenden Kosten des Verfahrens betreffend die gegenständlichen Beschlüsse. 9. Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren gründet auf Paragraph 78, AußStrG. Die letztlich obsiegende Ersterlagsgegnerin war erst ab den Rechtsmittelverfahren beteiligt. Sie hat das Interesse verfolgt, die Abweisung des Erlagsantrags hinsichtlich beider Erlagsgegnerinnen zu erreichen. Die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin haben das entgegengesetzte Interesse der Zurück- oder Abweisung der Rechtsmittel verfolgt; eine Rekursbeantwortung zum Rekurs gegen den Beschluss vom 4. 9. 2025 hat jedoch nur die Erlegerin erstattet. Die diesbezüglichen Rekurskosten der Ersterlagsgegnerin sind daher ausschließlich von der Erlegerin zu ersetzen, während die Kosten des weiteren Rekurses und des Revisionsrekurses von der Erlegerin und der Zweiterlagsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen sind. Gründe für eine davon abweichende Kostenentscheidung nach Billigkeit liegen nicht vor (Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG). Nach Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, GGG sind die Pauschalgebühren im zweit- und drittinstanzlichen Verfahren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten. Für den zweiten Rekurs fallen demnach keine Pauschalgebühren an, für ihren ersten Rekurs hat die Ersterlagsgegnerin keine Pauschalgebühren verzeichnet. Die Gebühr für den Revisionsrekurs beträgt 321 EUR. Die Kosten des Antrags auf Akteneinsicht sind keine abgrenzenden Kosten des Verfahrens betreffend die gegenständlichen Beschlüsse.