Aus den Entscheidungsgründen:
Den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ist im Hinblick auf die erhobene Rechtsrüge der Revision nur folgendes hinzuzufügen:
Der Beklagte hat einredeweise keine Gewährleistungsansprüche erhoben. Es ist auch richtig, daß der Anspruch auf Verbesserung der mangelhaften Sache einredeweise nicht erhoben, sondern nur klageweise geltend gemacht werden kann. Der Beklagte hat aber die Bezahlung des Werklohnes mit der Einrede abgelehnt, daß die Klagsforderung nicht fällig sei, weil die Blitzschutzanlage im Hinblick auf die in dem von ihm vorgelegten Privatgutachten angeführten Mängel noch nicht ordnungsgemäß hergestellt sei. Dieses Vorbringen kann sinnvoll, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur dahin aufgefaßt werden, daß der Beklagte die Verbesserung der Mängel des hergestellten Werkes begehre und die Bezahlung des Werklohnes wegen nicht gehöriger Erfüllung verweigere. Dazu ist aber entgegen der Meinung der Klägerin der Beklagte berechtigt. Der Besteller ist auch dann, wenn er die unvollständige Erfüllung angenommen hat und deren Verbesserung verlangt, berechtigt, die ganze Gegenleistung bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, also bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes, zu verweigern. Denn die Einrede soll nicht nur den Leistungsberechtigten sichern, sondern auch auf den Willen des Gegners einen Druck ausüben. Die Grenze dieses Rechtes auf Verweigerung der Gegenleistung liegt in dem im § 1295 (2) ABGB. festgelegten, nicht nur für den Bereich des Schadenersatzrechtes geltenden Rechtsgrundsatz, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten darf (vgl. ZBl. 1917 Nr. 182). Geht man von den Feststellungen der Untergerichte aus, dann handelt es sich keineswegs, wie die Klägerin darzutun versucht, um bloß unbedeutende Mängel, deren Vorhandensein sicherlich nicht die Verweigerung der Zahlung des ganzen Werklohnes rechtfertigen würde.Der Beklagte hat einredeweise keine Gewährleistungsansprüche erhoben. Es ist auch richtig, daß der Anspruch auf Verbesserung der mangelhaften Sache einredeweise nicht erhoben, sondern nur klageweise geltend gemacht werden kann. Der Beklagte hat aber die Bezahlung des Werklohnes mit der Einrede abgelehnt, daß die Klagsforderung nicht fällig sei, weil die Blitzschutzanlage im Hinblick auf die in dem von ihm vorgelegten Privatgutachten angeführten Mängel noch nicht ordnungsgemäß hergestellt sei. Dieses Vorbringen kann sinnvoll, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur dahin aufgefaßt werden, daß der Beklagte die Verbesserung der Mängel des hergestellten Werkes begehre und die Bezahlung des Werklohnes wegen nicht gehöriger Erfüllung verweigere. Dazu ist aber entgegen der Meinung der Klägerin der Beklagte berechtigt. Der Besteller ist auch dann, wenn er die unvollständige Erfüllung angenommen hat und deren Verbesserung verlangt, berechtigt, die ganze Gegenleistung bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, also bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes, zu verweigern. Denn die Einrede soll nicht nur den Leistungsberechtigten sichern, sondern auch auf den Willen des Gegners einen Druck ausüben. Die Grenze dieses Rechtes auf Verweigerung der Gegenleistung liegt in dem im Paragraph 1295, (2) ABGB. festgelegten, nicht nur für den Bereich des Schadenersatzrechtes geltenden Rechtsgrundsatz, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten darf vergleiche ZBl. 1917 Nr. 182). Geht man von den Feststellungen der Untergerichte aus, dann handelt es sich keineswegs, wie die Klägerin darzutun versucht, um bloß unbedeutende Mängel, deren Vorhandensein sicherlich nicht die Verweigerung der Zahlung des ganzen Werklohnes rechtfertigen würde.
Wenn schließlich die Klägerin meint, das Berufungsgericht hätte, ausgehend von seiner Rechtsansicht, den Beklagten zur eingeklagten Leistung Zug um Zug gegen die von der Klägerin zu erbringende Verbesserungsleistung verurteilen müssen, ist ihr folgendes zu erwidern:
Wie Bettelheim im Klang-Komm.[1] bei § 1052 ABGB. unter VI S. 963 ausführt, kann der Unternehmer als Vorleistungspflichtiger den Werklohn nicht Zug um Zug gegen Erbringung seiner Gegenleistung fordern. Der Werklohn ist - wie übrigens auch in den Vertragsbedingungen festgelegt - gemäß § 1170 ABGB. in der Regel erst nach vollendetem Werk fällig, was vor Behebung der festgestellten Mängel nicht zutrifft. Vor der im Gesetz bestimmten Fälligkeitszeit ist aber der Schuldner nicht zu leisten verpflichtet; er kann daher auch vor diesem Zeitpunkt nicht zur Zahlung verurteilt werden (§§ 1413 ABGB., 406 ZPO.).Wie Bettelheim im Klang-Komm.[1] bei Paragraph 1052, ABGB. unter römisch sechs S. 963 ausführt, kann der Unternehmer als Vorleistungspflichtiger den Werklohn nicht Zug um Zug gegen Erbringung seiner Gegenleistung fordern. Der Werklohn ist - wie übrigens auch in den Vertragsbedingungen festgelegt - gemäß Paragraph 1170, ABGB. in der Regel erst nach vollendetem Werk fällig, was vor Behebung der festgestellten Mängel nicht zutrifft. Vor der im Gesetz bestimmten Fälligkeitszeit ist aber der Schuldner nicht zu leisten verpflichtet; er kann daher auch vor diesem Zeitpunkt nicht zur Zahlung verurteilt werden (Paragraphen 1413, ABGB., 406 ZPO.).