Entscheidungsgründe:
Der Kläger stellte zunächst das Begehren, die Beklagte, seine Ehefrau, habe ihm die im einzelnen angeführten 75 Stück Investitionsanleihe zum Gesamtnennwert von S 75.000,-- herauszugeben, in eventu, ihm deren Kurswert am Zahlungstag an der Wiener Wertpapierbörse zu bezahlen. Zur Begründung brachte er vor, die Beklagte habe diese von ihm nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Streitteile aus seinen Mitteln angeschafften Wertpapiere widerrechtlich an sich gebracht.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit dem Vorbringen, sie sei zur Ansichnahme der Wertpapiere berechtigt gewesen und habe damit nur ihren Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sicherstellen wollen.
Nach zwischenzeitigem Ruhen des Verfahrens beantragte der Kläger die Fortsetzung des Rechtsstreites mit folgenden Ausführungen: Die Streitteile hätten nunmehr eine außergerichtliche Vereinbarung getroffen, wonach ihm die Beklagte die Hälfte der in ihre Verfügungsgewalt gebrachten, in einem gemeinsamen erstellten Verzeichnis angeführten Wertpapiere samt aufgelaufenen Zinsen herauszugeben habe. Demgemäß werde das Klagebegehren auf den Titel der Vereinbarung gestützt und auf Herausgabe der Hälfte dieser verzeichneten Wertpapiere samt den halben Zinsen, in eventu auf Zahlung des Schillinggegenwertes nach dem Wertpapierkurs der Wiener Börse am Zahlungstag, geändert.
Diese Klageänderung wurde rechtskräftig zugelassen. Die Beklagte bestritt das Zustandekommen der behaupteten Teilungsvereinbarung. In jedem Falle seien aber von einer solchen auch die weiteren, beim Kläger befindlichen Wertpapiere erfaßt gewesen, sodaß die Beklagte nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Hälfte dieser Wertpapiere durch den Kläger zu leisten habe. Eine körperliche Teilung der Wertpapiere sei zudem nicht möglich, weil nicht alle Wertpapiere zur Hälfte gestückelt werden könnten und ein Teil dieser auch in bei der Bank zu verbleibenden Depotpapieren bestehe.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren teilweise unter Abweisung des Mehrbegehrens (Punkte 1 und 2 des Urteilsspruches) und dem Eventualbegehren teilweise (Punkt 3 des Urteilsspruches) wie folgt statt:
"1.) Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger folgende Wertpapiere herauszugeben und nachstehende Zinsen zu bezahlen:
a) 8,25 % Energie Konversionsanleihe 74 zum Gesamtnennwert von öS 4.000,-- samt 8,25 Zinsen seit 1.11.1982.
b) 8,50 % Kernkraft-Anleihe 75/B zum Gesamtnennwert von öS 6.000,-- samt 8,5 % Zinsen seit 18.11.1983.
c) 9,5 % Westland/Utrecht Hypotheken-Bank NV 79/87 zum Gesamtnennwert von HFl. 7.000,-- samt 9,5 % Zinsen seit 15.6.1983.
d) 8,5 % Burgenland-Kommunalschuldverschreibung 26 zum Gesamtnennwert von öS 65.000,-- samt 8,5 % Zinsen seit 1.6.1983.
e) 9 % Salzburger Konversionspfandbriefe 59/83/89 zum Gesamtnennwert von öS 65.000,-- samt 9 % Zinsen seit 10.10.1983.
f) 9,5 % Friesch Groningsche Hypotheken-Bank NV 79/82/86 zum Gesamtnennwert von HFl. 7.000,-- samt 9,5 % Zinsen seit 1.6.1983.
g) 8,25 % Anleihe der Bank vor Nederlandse Gemeenten zum Gesamtnennwert von HFl 1.000,-- samt 8,25 % Zinsen seit 1.10.1983.
h) 8,5 % Steiermärkische Pfandbriefe Reihe 36 zum Gesamtnennwert von öS 10.000,-- samt 8,5 % Zinsen seit 1.9.1983.
i) 9,5 % Anleihe der I.RSTEN 80/88/2 zum Gesamtnennwert von öS 125.000,-- samt 9,5 % Zinsen seit 15.10.1983.i) 9,5 % Anleihe der römisch eins.RSTEN 80/88/2 zum Gesamtnennwert von öS 125.000,-- samt 9,5 % Zinsen seit 15.10.1983.
j) 11 % Investitionsanleihe 81/86/6 zum Gesamtnennwert von öS 37.000,-- samt 11 % Zinsen seit 15.10.1983.
k) 8,5 % Investitionsanleihe 76/S zum Gesamtnennwert von öS 50.000,-- samt 8,5 % Zinsen seit 20.2.1983.
l) 8,5 % Anleihe der Tauernautobahn AG 76/B zum Gesamtnennwert von öS 120.000,-- samt 8,5 % Zinsen seit 18.5.1983.
m) 8 % Anleihe der Arlberg Straßentunnel AG 78/B zum Gesamtnennwert von öS 120.000,-- samt 8 % Zinsen seit 4.4.1983.
n) 9,5 % Anleihe der Stadt Wien 80/90/2 zum Gesamtnennwert von öS 125.000,-- samt 9,5 % Zinsen seit 30.4.1983.
o) 11 % Exportanleihe der Österreichischen Kontrollbank 81/89 im Gesamtnennwert von öS 15.000,-- samt 11 % Zinsen seit 15.12.1982.
p) 10 % Anleihe der I.RSTEN 82/90/1 zum Gesamtnennwert von öS 150.000,-- samt 10 % Zinsen seit 13.5.1983.p) 10 % Anleihe der römisch eins.RSTEN 82/90/1 zum Gesamtnennwert von öS 150.000,-- samt 10 % Zinsen seit 13.5.1983.
2.) Hingegen wird das Begehren, die Beklagte sei darüberhinaus schuldig, dem Kläger folgende Wertpapiere herauszugeben, abgewiesen:
a) 10,187 % Anleihe der I.RSTEN 82/92 zum Gesamtnennwert von US$ 5.000,--.a) 10,187 % Anleihe der römisch eins.RSTEN 82/92 zum Gesamtnennwert von US$ 5.000,--.
b) 8,25 % Energie Konversionsanleihe 74 zum Gesamtnennwert von öS 500,--.
c) 9,5 % Westland/Utrecht Hypotheken-Bank NV 79/87 zum Gesamtnennwert von HFl. 500,--.
d) 8,25 % Anleihe der Bank vor Nederlandse Gemeenten zum Gesamtnennwert von GFl. 500,--.
e) 11 % Investitionsanleihe 81/86/6 zum Gesamtnennwert von öS 500,--.
f) 8,5 % Investitionsanleihe 76/S zum Gesamtnennwert von öS 500,--.
3.) Die Beklagte ist ferner schuldig, dem Kläger den Schillinggegenwert jenes Wertpapierkurses zu bezahlen, zu dem die nachgenannten Wertpapiere an dem dem Zahlungstag vorausgehenden Tag an der Wiener Wertpapierbörse notieren:
a) 10,187 % Anleihe der I.RSTEN 82/92 zum Gesamtnennwert von US$ 5.000,-- samt 10,187 % Zinsen seit 17.10.1983.a) 10,187 % Anleihe der römisch eins.RSTEN 82/92 zum Gesamtnennwert von US$ 5.000,-- samt 10,187 % Zinsen seit 17.10.1983.
b) 8,25 % Energie Konversionsanleihe 74 zum Gesamtnennwert von öS 500,-- samt 8,25 % Zinsen seit 1.11.1982.
c) 9,5 % Westland/Utrecht Hypotheken-Bank NV 79/87 zum Gesamtnennwert von HFl. 500,-- samt 9,5 % Zinsen seit 15.6.1983.
d) 8,25 % Anleihe der Bank vor Nederlandse Gemeenten zum Gesamtnennwert von HFl. 500,-- samt 8,25 % Zinsen seit 1.10.1983.
e) 11 % Investitionsanleihe 81/86/6 zum Gesamtnennwert von öS 500,-- samt 11 % Zinsen seit 15.10.1983.
f) 8,5 % Investitionsanleihe 76/S zum Gesamtnennwert von öS 500,-- samt 8,5 % Zinsen seit 20.2.1983."
Dem erstgerichtlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Streitteile leben in aufrechter Ehe, jedoch seit Jahren getrennt und führten sei längerer Zeit Verhandlungen über ihre vermögensrechtlichen Fragen. Im November 1982 nahm die Beklagte verschiedene Wertpapiere an sich, um "ihren Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens sicherzustellen". Unmittelbar vor der mündlichen Streitverhandlung vom 10. Juli 1985 strebten die Streitteile neuerlich eine Einigung an und trafen hierauf hinsichtlich der Wertpapiere, die die Beklagten dem Kläger entzogen hatte, eine Vereinbarung dahin, daß diese Wertpapiere je zur Hälfte aufgeteilt werden. Diese Teilung sollte so weit wie möglich körperlich vorgenommen und "soweit eine körperliche Teilung einzelner Wertpapiere nicht möglich war, der Differenzbetrag gezahlt werden." Weiters einigte man sich darauf, daß die Streitteile zur Vorbereitung der zu einem bereits festgelegten Termin vorzunehmenden technischen Teilung mit Hilfe von Aufstellungen der Bank, Errechnung der Tilgungsbeträge sowie einer Zinsenberechnung ab November 1982 gemeinsam eine Aufstellung aller dieser Wertpapiere zum gegenwärtigen Wert erstellen. Eine Gesamteinigung über die vermögensrechtlichen Fragen der Streitteile wurde damals nicht angestrebt. Die Beklagte und ihr Vertreter waren der Meinung, die im Besitz des Klägers verbliebenen Wertpapiere seien von so geringfügigem Wert, daß sie vernachlässigt werden könnten. Im November 1982 hatte die Beklagte geglaubt, überhaupt sämtliche Wertpapiere an sich gebracht zu haben. Die getroffene Vereinbarung wurde hierauf dem Erstgericht bekannt gegeben und es kam zum Ruhen des Verfahrens. In der Folge sprachen die Streitteile bei der Bank vor und veranlaßten die Erstellung einer Aufstellung über die klagsgegenständlichen Wertpapiere. Als die Beklagte anläßlich einer Durchsuchung des PKW des Klägers Papiere fand, aus welchen ein über die klagsgegenständlichen Wertpapiere hinausgehendes Wertpapierdepot des Klägers von größerem Wert als angenommen hervorging, kam es neuerlich zu einem Zerwürfnis der Streitteile. Der Kläger nahm hierauf die eingangs genannte Klagsänderung vor. Die klagsgegenständlichen Wertpapiere sind in der in der Beilage ./1 genannten Stückelung vorhanden.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Kläger habe auf Grund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung Anspruch auf die Hälfte der in Beilage ./A angeführten Wertpapiere. Soweit eine Teilung wegen der Art der Stückelung nicht möglich sei, habe die Beklagte im Sinne des Eventualbegehrens einen Geldausgleich zu leisten. Insoweit sei das Hauptbegehren daher abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten mit der Maßgabe nicht Folge, daß es aussprach, a) die Beklagte sei schuldig, der Übertragung der alleinigen Verfügungsbefugnis an den zu Punkt 1. c), f) und g) genannten, auf Depot erliegenden Wertpapiere zuzustimmen; b) der Beginn des ersten Satzes von Punkt 3. habe zu lauten: "Die Beklagte ist ferner schuldig, dem Kläger den Schillingwert (lit a, b, e und f) bzw. den Schillinggegenwert (lit c und d) nach dem Geldkurs der Wiener Börse jenes Wertpapierkurses zu bezahlen, zu dem die nachgenannten Wertpapiere an dem dem Zahlungstag vorausgehenden Tag an der Wiener (lit a, b, e und f) bzw. Amsterdamer (lit c und d) Wertpapierbörse notieren". Das Berufungsgericht hielt weder die Rüge der unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes über den es entschied, S 300.000,-- übersteigt und führte in rechtlicher Hinsicht aus:Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten mit der Maßgabe nicht Folge, daß es aussprach, a) die Beklagte sei schuldig, der Übertragung der alleinigen Verfügungsbefugnis an den zu Punkt 1. c), f) und g) genannten, auf Depot erliegenden Wertpapiere zuzustimmen; b) der Beginn des ersten Satzes von Punkt 3. habe zu lauten: "Die Beklagte ist ferner schuldig, dem Kläger den Schillingwert (Litera a, b, e und f) bzw. den Schillinggegenwert (Litera c und d) nach dem Geldkurs der Wiener Börse jenes Wertpapierkurses zu bezahlen, zu dem die nachgenannten Wertpapiere an dem dem Zahlungstag vorausgehenden Tag an der Wiener (Litera a, b, e und f) bzw. Amsterdamer (Litera c und d) Wertpapierbörse notieren". Das Berufungsgericht hielt weder die Rüge der unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes über den es entschied, S 300.000,-- übersteigt und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Eine Vereinbarung weise eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit auf, wenn sich die vereinbarte Leistung ermitteln ließe, ohne daß es einer neuen Willenseinigung der Parteien bedürfe und ohne daß die nähere Bezeichnung in erheblichem Umfang dem freien Belieben eines Teiles anheimgestellt wäre. Bestimmtheit werde von Lehre und Rechtsprechung stets als (eindeutig) "bestimmbar" verstanden. Der Umstand, daß die Parteien vorliegendenfalls noch keine Klarheit darüber erreicht gehabt hätten, wie im Falle körperlich nicht teilbarer Wertpapiere vorzugehen sei und welche Folgen die gesetzliche Depotpflicht der Auslandstitel habe, führe zur Notwendigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung, keinesfalls aber zur Annahme, daß es den Parteien in tatsächlicher Hinsicht an der Inhalts- und Abschlußklarheit gefehlt habe. Bei auftretenden, von den Parteien nicht bedachten und daher nicht ausdrücklich geregelten Konfliktsfällen sei unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Unter Anwendung dieser gesetzlichen Richtlinien sei hier somit zu entscheiden, was mit den infolge ihrer Stückelung oder wegen ihrer gesetzlichen Depotpflicht nicht teilbaren Wertpapieren zu geschehen habe. Zur ersten Frage sei zu bedenken, daß es sich durchwegs um börsengängige, jederzeit restituierbare Papiere handle, sodaß keine der Parteien ein nachvollziehbares Interesse haben könne, diese selbst oder ihren Erlös zu wählen. Eine Veräußerung zum Börsenkurs sei dabei naheliegenderweise von dem vorzunehmen, der sich im Besitz des Wertpapiers befinde. In der Frage der Depotpflichtigkeit schließlich sei davon auszugehen, daß ausländische Titel nach der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 10/87 II Z 1 der Depotpflicht unterlägen und daher nicht ausgefolgt werden könnten. Für diesen Teil der Wertpapiere habe die Beklagte daher dem Kläger, soweit kein Geldausgleich möglich sei, die Verfügungsbefugnis einzuräumen. Demgemäß sei die Beklagte hinsichtlich der in Punkt 1. c), f) und g) angeführten niederländischen, festverzinslichen Wertpapiere zu einer solchen Zustimmung, nicht aber zur körperlichen Ausfolgung zu verhalten. Im Übrigen sei für die niederländischen Wertpapiere mangels Notierung an der Wiener Börse der Kurs der Amsterdamer Wertpapierbörse maßgebend, wobei einem Verkauf nach der genannten Kundmachung der Österreichischen Nationalbank keine devisenrechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Der Eintausch der Fremdwährung in Schilling habe nach dem Geldkurs der Wiener Börse zu erfolgen. Die jeweils teilweise Stattgebung des Haupt- und des Eventualbegehrens begegne beim gegebenen Sachverhalt keinen Bedenken.Eine Vereinbarung weise eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit auf, wenn sich die vereinbarte Leistung ermitteln ließe, ohne daß es einer neuen Willenseinigung der Parteien bedürfe und ohne daß die nähere Bezeichnung in erheblichem Umfang dem freien Belieben eines Teiles anheimgestellt wäre. Bestimmtheit werde von Lehre und Rechtsprechung stets als (eindeutig) "bestimmbar" verstanden. Der Umstand, daß die Parteien vorliegendenfalls noch keine Klarheit darüber erreicht gehabt hätten, wie im Falle körperlich nicht teilbarer Wertpapiere vorzugehen sei und welche Folgen die gesetzliche Depotpflicht der Auslandstitel habe, führe zur Notwendigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung, keinesfalls aber zur Annahme, daß es den Parteien in tatsächlicher Hinsicht an der Inhalts- und Abschlußklarheit gefehlt habe. Bei auftretenden, von den Parteien nicht bedachten und daher nicht ausdrücklich geregelten Konfliktsfällen sei unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Unter Anwendung dieser gesetzlichen Richtlinien sei hier somit zu entscheiden, was mit den infolge ihrer Stückelung oder wegen ihrer gesetzlichen Depotpflicht nicht teilbaren Wertpapieren zu geschehen habe. Zur ersten Frage sei zu bedenken, daß es sich durchwegs um börsengängige, jederzeit restituierbare Papiere handle, sodaß keine der Parteien ein nachvollziehbares Interesse haben könne, diese selbst oder ihren Erlös zu wählen. Eine Veräußerung zum Börsenkurs sei dabei naheliegenderweise von dem vorzunehmen, der sich im Besitz des Wertpapiers befinde. In der Frage der Depotpflichtigkeit schließlich sei davon auszugehen, daß ausländische Titel nach der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 10/87 römisch zwei Ziffer eins, der Depotpflicht unterlägen und daher nicht ausgefolgt werden könnten. Für diesen Teil der Wertpapiere habe die Beklagte daher dem Kläger, soweit kein Geldausgleich möglich sei, die Verfügungsbefugnis einzuräumen. Demgemäß sei die Beklagte hinsichtlich der in Punkt 1. c), f) und g) angeführten niederländischen, festverzinslichen Wertpapiere zu einer solchen Zustimmung, nicht aber zur körperlichen Ausfolgung zu verhalten. Im Übrigen sei für die niederländischen Wertpapiere mangels Notierung an der Wiener Börse der Kurs der Amsterdamer Wertpapierbörse maßgebend, wobei einem Verkauf nach der genannten Kundmachung der Österreichischen Nationalbank keine devisenrechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Der Eintausch der Fremdwährung in Schilling habe nach dem Geldkurs der Wiener Börse zu erfolgen. Die jeweils teilweise Stattgebung des Haupt- und des Eventualbegehrens begegne beim gegebenen Sachverhalt keinen Bedenken.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die Beklagte eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die Beklagte eine auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.