Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 14.12.1989 (JBl.1990, 447), wonach auch dem Bestandnehmer bei rechtswidriger Beeinträchtigung des Bestandrechtes an einer unbeweglichen Sache durch Dritte eine Unterlassungsklage zustehe, sei unrichtig, derartige Ansprüche könnten nur vom Eigentümer geltend gemacht werden. Auch Spielbüchler habe die Entscheidung ablehnend kritisiert. Keinesfalls aber könne dem Bestandnehmer ein Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB zugebilligt werden. Auch in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung JBl. 1991, 247 werde dem Bestandnehmer kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch im Sinne des § 364 a ABGB zugebilligt.Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 14.12.1989 (JBl.1990, 447), wonach auch dem Bestandnehmer bei rechtswidriger Beeinträchtigung des Bestandrechtes an einer unbeweglichen Sache durch Dritte eine Unterlassungsklage zustehe, sei unrichtig, derartige Ansprüche könnten nur vom Eigentümer geltend gemacht werden. Auch Spielbüchler habe die Entscheidung ablehnend kritisiert. Keinesfalls aber könne dem Bestandnehmer ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, a ABGB zugebilligt werden. Auch in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung JBl. 1991, 247 werde dem Bestandnehmer kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 364, a ABGB zugebilligt.
Unrichtig sei auch die vom Berufungsgericht vorgenommene analoge Anwendung des § 364 a ABGB. In den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof nur ausnahmsweise eine analoge Anwendung der zitierten Bestimmung akzeptiert, es sei ausgeführt worden, daß die Frage der tatsächlichen Gefährlichkeit der Handlung wesentlich sei und es gerade diese Gefährdung sein müsse, die dem Geschädigten keine Möglichkeit mehr lasse, den sonst zu Recht bestehenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Im vorliegenden Fall hätten allfällige Emissionen während der Bauführung keine Gefährdung für den Kläger oder dessen Objekt bedeutet. Es sei auch unrichtig, daß dem Kläger keine anderen rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden seien; er hätte innerhalb der 14monatigen Bauzeit jedenfalls Unterlassungsansprüche geltend machen können und es sei auch eine vorbeugende Unterlassungsklage möglich gewesen. Auch die Bestimmungen der §§ 340 ff ABGB und des Art.XXXVII EGZPO würden einen ausreichenden Schutz bieten; die dort eingeräumten Möglichkeiten stünden auch dem Bestandnehmer zu. Allfällige Einwendungen gegen die Art und Weise der Bauführung hätte der Kläger auch im Bauverfahren geltend machen können. Eine direkte Anwendung des § 364 a ABGB sei ausgeschlossen, da es sich bei einer Baustelle nicht um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB handle.Unrichtig sei auch die vom Berufungsgericht vorgenommene analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB. In den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof nur ausnahmsweise eine analoge Anwendung der zitierten Bestimmung akzeptiert, es sei ausgeführt worden, daß die Frage der tatsächlichen Gefährlichkeit der Handlung wesentlich sei und es gerade diese Gefährdung sein müsse, die dem Geschädigten keine Möglichkeit mehr lasse, den sonst zu Recht bestehenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Im vorliegenden Fall hätten allfällige Emissionen während der Bauführung keine Gefährdung für den Kläger oder dessen Objekt bedeutet. Es sei auch unrichtig, daß dem Kläger keine anderen rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden seien; er hätte innerhalb der 14monatigen Bauzeit jedenfalls Unterlassungsansprüche geltend machen können und es sei auch eine vorbeugende Unterlassungsklage möglich gewesen. Auch die Bestimmungen der Paragraphen 340, ff ABGB und des Artikel römisch 37 , EGZPO würden einen ausreichenden Schutz bieten; die dort eingeräumten Möglichkeiten stünden auch dem Bestandnehmer zu. Allfällige Einwendungen gegen die Art und Weise der Bauführung hätte der Kläger auch im Bauverfahren geltend machen können. Eine direkte Anwendung des Paragraph 364, a ABGB sei ausgeschlossen, da es sich bei einer Baustelle nicht um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB handle.
Schließlich sei dem Kläger kein realer Schaden, der einen Gewinnentgang zur Folge hatte, entstanden. Es werde ein bloßer Vermögensschaden behauptet, ein solcher sei auch nach § 364 a ABGB nicht zu ersetzen. Die Emissionen hätten auch nicht den Kläger unmittelbar betroffen, sondern lediglich seine Kunden; der Schaden des Klägers sei daher nur ein mittelbarer und als solcher nicht ersatzfähig.Schließlich sei dem Kläger kein realer Schaden, der einen Gewinnentgang zur Folge hatte, entstanden. Es werde ein bloßer Vermögensschaden behauptet, ein solcher sei auch nach Paragraph 364, a ABGB nicht zu ersetzen. Die Emissionen hätten auch nicht den Kläger unmittelbar betroffen, sondern lediglich seine Kunden; der Schaden des Klägers sei daher nur ein mittelbarer und als solcher nicht ersatzfähig.
Letztlich überschreite das Berufungsgericht seine Kompetenzen, wenn es dem Erstgericht Feststellungen über Tatsachen auftrage, über die der Kläger nicht einmal ein konkretes Vorbringen erstattet habe.
Dazu wurde erwogen:
Nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 14.12.1989,
7 Ob 654/89 (SZ 62/204 = JBl.1990, 447 = ecolex 1990, 82 =
EvBl.1990/73 = ImmZ 1990, 88 = RdW 1990,153 = WoBl 1990/21),
steht nunmehr auch dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechtes an einer unbeweglichen Sache durch Dritte eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu. Von dieser Ansicht, die im Einklang mit der in der Entscheidung zitierten herrschenden Lehre steht, abzugehen, besteht trotz der Kritik von Spielbüchler (in JBl.1991, 449 f) kein Anlaß. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung wurde ausgeführt, daß dem Bestandnehmer nicht nur ein Abwehranspruch gegen Immissionen zusteht, vielmehr könne er auch Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten geltend machen (JBl.1991, 247 = ecolex 1990, 604). Auf der Grundlage dieser Entscheidungen, wonach es sich beim Bestandrecht um ein Recht mit starken dinglichen Elementen handelt, ist es schließlich auch nur konsequent, dem Bestandnehmer auch Ausgleichsansprüche nach § 364 a ABGB gegenüber dem Dritten zuzuerkennen (siehe Rummel, ecolex 1990, 75).steht nunmehr auch dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechtes an einer unbeweglichen Sache durch Dritte eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu. Von dieser Ansicht, die im Einklang mit der in der Entscheidung zitierten herrschenden Lehre steht, abzugehen, besteht trotz der Kritik von Spielbüchler (in JBl.1991, 449 f) kein Anlaß. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung wurde ausgeführt, daß dem Bestandnehmer nicht nur ein Abwehranspruch gegen Immissionen zusteht, vielmehr könne er auch Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten geltend machen (JBl.1991, 247 = ecolex 1990, 604). Auf der Grundlage dieser Entscheidungen, wonach es sich beim Bestandrecht um ein Recht mit starken dinglichen Elementen handelt, ist es schließlich auch nur konsequent, dem Bestandnehmer auch Ausgleichsansprüche nach Paragraph 364, a ABGB gegenüber dem Dritten zuzuerkennen (siehe Rummel, ecolex 1990, 75).
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des § 364 Abs.2 ABGB und des § 364 b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB ergeben (ecolex 1990, 604; SZ 60/265; SZ 58/121, 1 Ob 675/88 ua).Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und des Paragraph 364, b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB ergeben (ecolex 1990, 604; SZ 60/265; SZ 58/121, 1 Ob 675/88 ua).
§ 364 a ABGB regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs.2 ABGB hinausgehen. In analoger Anwendung des § 364 a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgeichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Gescädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist. Eine analoge Situation wird auch dann angenommen, wenn durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie eine behördliche Anlagegenehmigung im Sinne des § 364 a ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen muß (1 Ob 675/88; 1 Ob 46/88; SZ 59/5; SZ 56/158). Das gilt insbesondere auch für die Folgen des Einsatzes von Baumaschinen (SZ 51/47). Es muß sich allerdings um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, sogenannte Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handeln (SZ 61/7). Bei einem Verstoß gegen § 364 a ABGB hat der gefährdete Nachbar neben einem Unterlassungsanspruch einen sich aus der Gefährdung ergebenden Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt, der also das Grundstück für eigene Zwecke benützt und dadurch Störungen hervorruft (ecolex 1991, 454; ecolex 1990, 604; MietSlg.39.025 uva). Der Störer hat dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und dessen Leute zu vertreten (SZ 45/132). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger damit rechnen, die Aufträge der Baubehörde werden so gehalten werden und damit seine Interessen als Nachbar so weit gesichert sein, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Emissionen auftreten. Zutreffend hat diesbezüglich das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß in einem geschlossenen Siedlungsgebiet in wechselnder Folge bauliche Maßnahmen stattfinden müssen und die von diesen ausgehenden, baubedingten Emissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen sind (SZ 56/158; JBl.1971, 571). Dazu kommt, daß der Kläger als Bestandnehmer zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauarbeiten einen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs.2 ABGB nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen konnte. Die Entscheidung des verstärkten Senates, mit dem dem Bestandnehmer erstmals ein derartiger Unterlassungsanspruch gegenüber dem Dritten eingeräumt wurde, erging am 14.12.1989 und ihre ersten Publikationen erfolgten in den Zeitschriften ecolex und RdW Nr.2/1990, also etwa Mitte Februar 1990. Da der Zeitraum, für den der Kläger einen Verdienstentgang geltend macht, mit März 1990 endet, kann ihm nicht vorgehalten werden, er hätte einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen müssen. Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht hätte der Kläger auch nicht mit einer Bauverbotsklage im Sinne der §§ 340 ff ABGB vorgehen können. Auch hinsichtlich einer derartigen Klage hätte es ihm nach der damaligen Rechtsprechung als bloß obligatorisch Berechtigten an der Aktivlegitimation gemangelt (siehe Spielbüchler in Rummel2, Rz 5 zu § 340).Paragraph 364, a ABGB regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgehen. In analoger Anwendung des Paragraph 364, a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgeichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Gescädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist. Eine analoge Situation wird auch dann angenommen, wenn durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie eine behördliche Anlagegenehmigung im Sinne des Paragraph 364, a ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen muß (1 Ob 675/88; 1 Ob 46/88; SZ 59/5; SZ 56/158). Das gilt insbesondere auch für die Folgen des Einsatzes von Baumaschinen (SZ 51/47). Es muß sich allerdings um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, sogenannte Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handeln (SZ 61/7). Bei einem Verstoß gegen Paragraph 364, a ABGB hat der gefährdete Nachbar neben einem Unterlassungsanspruch einen sich aus der Gefährdung ergebenden Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt, der also das Grundstück für eigene Zwecke benützt und dadurch Störungen hervorruft (ecolex 1991, 454; ecolex 1990, 604; MietSlg.39.025 uva). Der Störer hat dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und dessen Leute zu vertreten (SZ 45/132). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger damit rechnen, die Aufträge der Baubehörde werden so gehalten werden und damit seine Interessen als Nachbar so weit gesichert sein, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Emissionen auftreten. Zutreffend hat diesbezüglich das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß in einem geschlossenen Siedlungsgebiet in wechselnder Folge bauliche Maßnahmen stattfinden müssen und die von diesen ausgehenden, baubedingten Emissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen sind (SZ 56/158; JBl.1971, 571). Dazu kommt, daß der Kläger als Bestandnehmer zum Zeitpunkt der Durchführung der Bauarbeiten einen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen konnte. Die Entscheidung des verstärkten Senates, mit dem dem Bestandnehmer erstmals ein derartiger Unterlassungsanspruch gegenüber dem Dritten eingeräumt wurde, erging am 14.12.1989 und ihre ersten Publikationen erfolgten in den Zeitschriften ecolex und RdW Nr.2 aus 1990,, also etwa Mitte Februar 1990. Da der Zeitraum, für den der Kläger einen Verdienstentgang geltend macht, mit März 1990 endet, kann ihm nicht vorgehalten werden, er hätte einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen müssen. Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht hätte der Kläger auch nicht mit einer Bauverbotsklage im Sinne der Paragraphen 340, ff ABGB vorgehen können. Auch hinsichtlich einer derartigen Klage hätte es ihm nach der damaligen Rechtsprechung als bloß obligatorisch Berechtigten an der Aktivlegitimation gemangelt (siehe Spielbüchler in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 340,).
Die im Rekurs vertretene Ansicht, dem Kläger sei ein "bloßer" Vermögensschaden entstanden, ist zwar zutreffend, doch ist auch ein solcher Schaden nach § 364 a ABGB zu ersetzen. Der dem Nachbarn zustehende Ausgleichsanspruch umfaßt das gesamte subjektive berechtigte Interesse, also vor allem auch den entgangenen Gewinn (MietSlg.37.022; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 324). Der Geschädigte kann aber nur den Ersatz jenes Schadens begehren, der gerade durch die über das zu duldende Maß hinausgehende Immission hervorgerufen wird (Koziol aaO; Spielbüchler in Rummel2, Rz 9 zu § 364 a).Die im Rekurs vertretene Ansicht, dem Kläger sei ein "bloßer" Vermögensschaden entstanden, ist zwar zutreffend, doch ist auch ein solcher Schaden nach Paragraph 364, a ABGB zu ersetzen. Der dem Nachbarn zustehende Ausgleichsanspruch umfaßt das gesamte subjektive berechtigte Interesse, also vor allem auch den entgangenen Gewinn (MietSlg.37.022; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 324). Der Geschädigte kann aber nur den Ersatz jenes Schadens begehren, der gerade durch die über das zu duldende Maß hinausgehende Immission hervorgerufen wird (Koziol aaO; Spielbüchler in Rummel2, Rz 9 zu Paragraph 364, a).
Der im Rekurs von der Beklagten vertretenen Ansicht, der Kläger habe keine ausreichenden Behauptungen über die Schadensursachen aufgestellt, kann nicht gefolgt werden. Bereits in der Klage wurde ausgeführt, die von der Beklagten durchgeführten Bauarbeiten seien bei weitem über das ortsübliche Ausmaß hinausgegangen und es sei beispielsweise die Staub- und Lärmentwicklung zum Teil derart massiv gewesen, daß an einigen Tagen kein oder nur ein erheblich eingeschränkter Kundenverkehr zu verzeichnen war. Es seien aber auch Absperrungen errichtet worden. Das Berufungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, daß lediglich die Staub- und Lärmemissionen zu einem Ersatzanspruch des Klägers führen könnten, nicht aber auch die mit den Baumaßnahmen verbundenen Absperrungen.
Zusammenfassend folgt daraus, daß die vom Berufungsgericht aufgezeigten Ergänzungen des Verfahrens erster Instanz notwendig sind, sodaß dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.