Begründung:
Die Kläger begehren das Urteil,
1.) es seien die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern den Betrag von S 1.000,-- samt 4 % Zinsen ab Klagstag zu bezahlen;
2.) es werde festgestellt, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, den Klägern auch in Zukunft jeden Schaden, insbesondere entgangenen Gewinn zu ersetzen, der durch die von den Beklagten über die Kläger durch das im Kaffeehaus des Hauses *, öffentlich ausgehängte Schreiben verbreiteten unwahren und kreditschädigenden Behauptungen entstehen werde,
3.) die Beklagten seien schuldig, das Aufstellen und die Verbreitung von unwahren bzw entstellten, insbesondere kreditschädigenden Behauptungen über die Kläger und vor allem deren Haltung und Tätigkeit als Hauseigentümer bzw Hausverwalter in Hinkunft zu unterlassen,
4.) die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, die von ihnen im genannten, öffentlich ausgehängten Schreiben enthaltenen Behauptungen, nämlich seit mehr als sechs Jahren werden die Mieter in unvorstellbarer Weise durch Aktionen der Hausherren (A*s K*) schikaniert und drangsaliert sowie
die wenigen abgewanderten Parteien sind ausschließlich Opfer des hier praktizierten Psychoterrors, zu widerrufen,
5.) es werden die Kläger ermächtigt, den Widerruf laut Punkt 4.) auf Kosten der Beklagten in den Zeitungen „Die Presse“, „Kurier“, „Neue Kronenzeitung“, „Wochenpresse“ und „Arbeiter-Zeitung“ veröffentlichen zu lassen.
Die Kläger brachten im wesentlichen vor, der Erstkläger sei behördlich autorisierter Zivilingenieur für Bauwesen und geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Zweitklägerin, die von ihm gegründet worden sei. Die Beklagten seien Mieter im Hause *, das im Eigentum der Zweitklägerin stehe. Das Haus * sei überaltert, abgewohnt und reparaturbedürftig; eine Generalsanierung sei jedoch in bewohntem Zustand nicht möglich. Ein vom Erstkläger hinsichtlich dieses Hauses ausgearbeitetes Revitalisierungsprojekt sei bei den Beklagten auf Ablehnung gestoßen. Die Beklagten hätten ein Pamphlet verfaßt, in dem gegen die Kläger die inkriminierten, schwer ehrenrührigen und kreditschädigenden Behauptungen aufgestellt wurden; es handle sich um vier mit Schreibmaschine beschriebene Blätter, die von den Beklagten in einem Schaufenster des im Parterre des Hauses * befindlichen Kaffeehauses so angeschlagen worden seien, daß der Text von jedem auf dem Gehsteig vorbeigehenden Passanten bemerkt und gelesen werden konnte. Die inkriminierten Äußerungen stellten einen schweren Angriff auf die Ehre und das berufliche Ansehen der Kläger dar und seien in hohem Maße geeignet, ihren Kredit in der Öffentlichkeit und ihr berufliches Fortkommen zu gefährden. Es sei deshalb nicht nur der strafbare Tatbestand des § 111 StGB erfüllt, sondern es lägen auch die Voraussetzungen des § 1330 ABGB vor, da die Beklagten die Unwahrheit der von ihnen aufgestellten Behauptungen kannten bzw kennen mußten. Die Kläger befaßten sich mit der Erbauung und Vergabe von Miet- und Eigentumswohnungen auf ihnen gehörigen Grundstücken, die von ihnen (und von der Schwesterfirma der Kläger, E*) dann auch verwaltet würden. Daß die Kläger von den Beklagten als Hausherrentyrannen hingestellt würden, müsse auf präsumptive Miet- und Kaufinteressenten der von den Klägern fertiggestellten Wohnungen eine abschreckende Wirkung ausüben. Den Klägern werde daher durch die inkriminierten Stellen in dem ausgehängten Schreiben ein Schaden sowohl durch Umsatzminderung als auch durch Gewinnentgang zugefügt. Die Kläger könnten diesen Schaden ziffernmäßig noch nicht voll erfassen; sie begehrten unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche vorerst einen Schadenersatzbetrag von S 1.000,--. Da zur Zeit noch nicht abzusehen sei, wann und in welcher Höhe die sicher zu erwartenden Umsatz- und Gewinneinbußen die Kläger treffen würden, hätten diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß die Beklagten für die zukünftigen Schadenersatzansprüche aufzukommen hätten. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da das gegenständliche Pamphlet nur eine Einzelaktion innerhalb einer schon seit über zwei Jahren gegen die Kläger entfesselten Hetzkampagne sei. Die Kläger begehrten deshalb die Unterlassung derartiger Ehrangriffe. Da der große Personenkreis der Passanten, die das Pamhlet im Vorbeigehen gelesen hätten, nicht erfaßbar sei, könne der Widerruf der von den Beklagten aufgestellten Behauptungen in angemessener Weise nur durch Veröffentlichung des ergehenden Urteils in der Tagespresse erfolgen.Die Kläger brachten im wesentlichen vor, der Erstkläger sei behördlich autorisierter Zivilingenieur für Bauwesen und geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Zweitklägerin, die von ihm gegründet worden sei. Die Beklagten seien Mieter im Hause *, das im Eigentum der Zweitklägerin stehe. Das Haus * sei überaltert, abgewohnt und reparaturbedürftig; eine Generalsanierung sei jedoch in bewohntem Zustand nicht möglich. Ein vom Erstkläger hinsichtlich dieses Hauses ausgearbeitetes Revitalisierungsprojekt sei bei den Beklagten auf Ablehnung gestoßen. Die Beklagten hätten ein Pamphlet verfaßt, in dem gegen die Kläger die inkriminierten, schwer ehrenrührigen und kreditschädigenden Behauptungen aufgestellt wurden; es handle sich um vier mit Schreibmaschine beschriebene Blätter, die von den Beklagten in einem Schaufenster des im Parterre des Hauses * befindlichen Kaffeehauses so angeschlagen worden seien, daß der Text von jedem auf dem Gehsteig vorbeigehenden Passanten bemerkt und gelesen werden konnte. Die inkriminierten Äußerungen stellten einen schweren Angriff auf die Ehre und das berufliche Ansehen der Kläger dar und seien in hohem Maße geeignet, ihren Kredit in der Öffentlichkeit und ihr berufliches Fortkommen zu gefährden. Es sei deshalb nicht nur der strafbare Tatbestand des Paragraph 111, StGB erfüllt, sondern es lägen auch die Voraussetzungen des Paragraph 1330, ABGB vor, da die Beklagten die Unwahrheit der von ihnen aufgestellten Behauptungen kannten bzw kennen mußten. Die Kläger befaßten sich mit der Erbauung und Vergabe von Miet- und Eigentumswohnungen auf ihnen gehörigen Grundstücken, die von ihnen (und von der Schwesterfirma der Kläger, E*) dann auch verwaltet würden. Daß die Kläger von den Beklagten als Hausherrentyrannen hingestellt würden, müsse auf präsumptive Miet- und Kaufinteressenten der von den Klägern fertiggestellten Wohnungen eine abschreckende Wirkung ausüben. Den Klägern werde daher durch die inkriminierten Stellen in dem ausgehängten Schreiben ein Schaden sowohl durch Umsatzminderung als auch durch Gewinnentgang zugefügt. Die Kläger könnten diesen Schaden ziffernmäßig noch nicht voll erfassen; sie begehrten unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche vorerst einen Schadenersatzbetrag von S 1.000,--. Da zur Zeit noch nicht abzusehen sei, wann und in welcher Höhe die sicher zu erwartenden Umsatz- und Gewinneinbußen die Kläger treffen würden, hätten diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß die Beklagten für die zukünftigen Schadenersatzansprüche aufzukommen hätten. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da das gegenständliche Pamphlet nur eine Einzelaktion innerhalb einer schon seit über zwei Jahren gegen die Kläger entfesselten Hetzkampagne sei. Die Kläger begehrten deshalb die Unterlassung derartiger Ehrangriffe. Da der große Personenkreis der Passanten, die das Pamhlet im Vorbeigehen gelesen hätten, nicht erfaßbar sei, könne der Widerruf der von den Beklagten aufgestellten Behauptungen in angemessener Weise nur durch Veröffentlichung des ergehenden Urteils in der Tagespresse erfolgen.
Die Beklagten bestritten und wendeten insbesondere ein, daß die in ihrem offenen Brief zum Fall * enthaltenen Tatsachenbehauptungen richtig seien und erstatteten hiezu ein detailliertes Vorbringen über die Verhältnisse der Häuser * und * sowie über das Verhalten der Kläger. Sie behaupteten ferner, sie hätten lediglich in ihrer verzweifelten Situation als Mieter den gegenständlichen offenen Brief verfaßt und in der Auslage des Kaffeehauses angeschlagen, sie hätten nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie nur ihre Rechte als Mieter wahren wollen, und nicht schuldhaft, weil sie sich in einem Rechtsirrtum befunden hätten. Die inkriminierten Äußerungen der Beklagten seien wahr, sie stellten sich als Werturteil im Rahmen der Meinungsfreiheit dar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren nach Einsicht in den offenen Brief, Beilage A, ohne Feststellungen ab. Da die Kläger den Eintritt eines Vermögensschadens nicht behauptet hätten, sondern nur auf einen künftigen Schaden, seien ihre Begehren zu 1.) und 2.) abzuweisen. Der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB liege nicht vor, die inkriminierten Äußerungen stellten nur eine zulässige Wertung von durch die Kläger nicht bestrittenen Tatsachen dar.Das Erstgericht wies das Klagebegehren nach Einsicht in den offenen Brief, Beilage A, ohne Feststellungen ab. Da die Kläger den Eintritt eines Vermögensschadens nicht behauptet hätten, sondern nur auf einen künftigen Schaden, seien ihre Begehren zu 1.) und 2.) abzuweisen. Der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB liege nicht vor, die inkriminierten Äußerungen stellten nur eine zulässige Wertung von durch die Kläger nicht bestrittenen Tatsachen dar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge und hob das Ersturteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung auf. Es führte zur Rechtsfrage im wesentlichen aus:
Nach § 1330 Abs 1 ABGB sei jener, dem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden sei, berechtigt, den Ersatz zu fordern. Dies gelte nach Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle auch, wenn jemand Tatsachen verbreite, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des anderen gefährden, und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte; in diesem Fall könne auch der Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden. Da die Kläger die bekämpften Äußerungen der Beklagten sowohl dem Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB als auch jenem des § 1330 Abs 2 ABGB unterstellten, sei festzuhalten, daß Tatsachenbehauptungen allein nach der Sonderbestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilen seien und daß die Bestimmung des § 1330 Abs 1 ABGB nur für jene Ehrenbeleidigungen (im engeren Sinn) gelten, die nicht unter die Sondernorm des § 1330 Abs 2 ABGB subsumierbar seien.Nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sei jener, dem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden sei, berechtigt, den Ersatz zu fordern. Dies gelte nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle auch, wenn jemand Tatsachen verbreite, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des anderen gefährden, und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte; in diesem Fall könne auch der Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden. Da die Kläger die bekämpften Äußerungen der Beklagten sowohl dem Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB als auch jenem des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB unterstellten, sei festzuhalten, daß Tatsachenbehauptungen allein nach der Sonderbestimmung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu beurteilen seien und daß die Bestimmung des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB nur für jene Ehrenbeleidigungen (im engeren Sinn) gelten, die nicht unter die Sondernorm des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB subsumierbar seien.
Ausgehend von den von Lehre und Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und bloßen Wertungen entwickelten Beurteilungskriterien gelangte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die inkriminierten Äußerungen Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB darstellten, die auf Grund bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf ihre Richtigkeit überprüfbar seien. Daß diese Behauptungen, mit denen den Klägern ein unehrenhaftes und unsittliches Verhalten vorgeworfen werde, geeignet seien, deren wirtschaftliche Verhältnisse zu gefährden, sei unzweifelhaft. Um den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB zu erfüllen, müßten die mitgeteilten Tatsachen allerdings unwahr sein; seien sie wahr, komme eine Haftung nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht in Frage, ohne Rücksicht darauf, ob und welche Schlußfolgerungen jemand daraus ziehe. Die Beweislast bezüglich der Unrichtigkeit der Behauptung treffe entsprechend den allgemeinen Beweisregeln den Geschädigten, also die beiden Kläger. Die Haftung nach § 1330 Abs 2 ABGB setze schließlich voraus, daß die Beklagten die Unwahrheit der von ihnen verbreiteten Tatsachen kannten oder kennen mußten, daß sie also ein Verschulden trifft. Dabei müßten die Kläger behaupten und beweisen, daß es eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bedeute, die Unwahrheit ihrer Mitteilung nicht zu kennen. Sollten die Kläger dem genügen, wäre es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, daß sie Anhaltspunkte für die Wahrheit der von ihnen verbreiteten Tatsachen hatten, da sonst der Beweis, daß die Verbreitung zumindest grob fahrlässig erfolgte, als erbracht angesehen werden müßte.Ausgehend von den von Lehre und Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und bloßen Wertungen entwickelten Beurteilungskriterien gelangte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die inkriminierten Äußerungen Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB darstellten, die auf Grund bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf ihre Richtigkeit überprüfbar seien. Daß diese Behauptungen, mit denen den Klägern ein unehrenhaftes und unsittliches Verhalten vorgeworfen werde, geeignet seien, deren wirtschaftliche Verhältnisse zu gefährden, sei unzweifelhaft. Um den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu erfüllen, müßten die mitgeteilten Tatsachen allerdings unwahr sein; seien sie wahr, komme eine Haftung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht in Frage, ohne Rücksicht darauf, ob und welche Schlußfolgerungen jemand daraus ziehe. Die Beweislast bezüglich der Unrichtigkeit der Behauptung treffe entsprechend den allgemeinen Beweisregeln den Geschädigten, also die beiden Kläger. Die Haftung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB setze schließlich voraus, daß die Beklagten die Unwahrheit der von ihnen verbreiteten Tatsachen kannten oder kennen mußten, daß sie also ein Verschulden trifft. Dabei müßten die Kläger behaupten und beweisen, daß es eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bedeute, die Unwahrheit ihrer Mitteilung nicht zu kennen. Sollten die Kläger dem genügen, wäre es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, daß sie Anhaltspunkte für die Wahrheit der von ihnen verbreiteten Tatsachen hatten, da sonst der Beweis, daß die Verbreitung zumindest grob fahrlässig erfolgte, als erbracht angesehen werden müßte.
Sollte durch das Verhalten der Beklagten der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hergestellt worden sein, werde die Berechtigung der einzelnen Punkte des Urteilsbegehrens geprüft werden müssen. Der Meinung des Erstgerichtes, die Kläger machten im Punkt 1 ihres Begehrens nur einen zukünftigen Schaden geltend, könne nicht gefolgt werden. Sollte den Klägern der Beweis, daß wenigstens ein Teil des bisher mit S 1.000,-- behaupteten Schadens schon eingetreten sei, nicht gelungen, wäre das Feststellungsbegehren für sich allein unzulässig. Aus der Rechtswidrigkeit des in § 1330 ABGB beschriebenen Verhaltens ergebe sich auch der Anspruch auf Unterlassung; dabei werde für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr schon der Umstand zu werten sein, daß die Beklagten ihre Unterlassungspflicht bestreiten. Das gestellte Unterlassungsbegehren sei allerdings offensichtlich zu allgemein gehalten; es werde auf die Haltung und Tätigkeit der Kläger als Hauseigentümer und Hausverwalter der Häuser * und * einzuschränken sein, da sich die Vorwürfe der Beklagten nur darauf erstrecken. Das Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung ergebe sich aus § 1330 Abs 2 ABGB. Ob die Veröffentlichung in der begehrten Art und im begehrten Umfang berechtigt sei, hänge von den Umständen ab; öffentlich vorgebrachte Beschuldigungen müßten mindestens in derselben oder einer gleichen wirksamen Form widerrufen werden. Sollte durch das Verhalten der Beklagten der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nicht hergestellt worden sein, werde es gemäß § 1330 Abs 1 ABGB beurteilt werden müssen. „Ehrenbeleidigung“ nach dieser Gesetzesstelle sei jedes der Ehre eines anderen nahe tretende Verhalten, auch wenn es nicht strafrechtlich zu ahnden sei. Durch den Vorwurf, die Kläger schikanierten und drangsalierten die Mieter und praktizierten gegen sie einen Psychoterror, werde der Ehre der Kläger ohne Zweifel nahe getreten, werden sie doch damit eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet sei, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Sollten die Beklagten die Wahrheit ihrer Vorwürfe beweisen, werde dadurch allein noch nicht notwendig die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen, deren Fehlen die Beklagten mit dem Hinweis behaupten, sie hätten nur ihre Rechte als Mieter wahren wollen. Es komme vielmehr auf eine vernünftige, umfassende Abwägung der rechtlichen Interessen an.Sollte durch das Verhalten der Beklagten der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hergestellt worden sein, werde die Berechtigung der einzelnen Punkte des Urteilsbegehrens geprüft werden müssen. Der Meinung des Erstgerichtes, die Kläger machten im Punkt 1 ihres Begehrens nur einen zukünftigen Schaden geltend, könne nicht gefolgt werden. Sollte den Klägern der Beweis, daß wenigstens ein Teil des bisher mit S 1.000,-- behaupteten Schadens schon eingetreten sei, nicht gelungen, wäre das Feststellungsbegehren für sich allein unzulässig. Aus der Rechtswidrigkeit des in Paragraph 1330, ABGB beschriebenen Verhaltens ergebe sich auch der Anspruch auf Unterlassung; dabei werde für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr schon der Umstand zu werten sein, daß die Beklagten ihre Unterlassungspflicht bestreiten. Das gestellte Unterlassungsbegehren sei allerdings offensichtlich zu allgemein gehalten; es werde auf die Haltung und Tätigkeit der Kläger als Hauseigentümer und Hausverwalter der Häuser * und * einzuschränken sein, da sich die Vorwürfe der Beklagten nur darauf erstrecken. Das Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung ergebe sich aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Ob die Veröffentlichung in der begehrten Art und im begehrten Umfang berechtigt sei, hänge von den Umständen ab; öffentlich vorgebrachte Beschuldigungen müßten mindestens in derselben oder einer gleichen wirksamen Form widerrufen werden. Sollte durch das Verhalten der Beklagten der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht hergestellt worden sein, werde es gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB beurteilt werden müssen. „Ehrenbeleidigung“ nach dieser Gesetzesstelle sei jedes der Ehre eines anderen nahe tretende Verhalten, auch wenn es nicht strafrechtlich zu ahnden sei. Durch den Vorwurf, die Kläger schikanierten und drangsalierten die Mieter und praktizierten gegen sie einen Psychoterror, werde der Ehre der Kläger ohne Zweifel nahe getreten, werden sie doch damit eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet sei, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Sollten die Beklagten die Wahrheit ihrer Vorwürfe beweisen, werde dadurch allein noch nicht notwendig die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen, deren Fehlen die Beklagten mit dem Hinweis behaupten, sie hätten nur ihre Rechte als Mieter wahren wollen. Es komme vielmehr auf eine vernünftige, umfassende Abwägung der rechtlichen Interessen an.
Sollte eine rechtswidrige und schuldhafte – für die Geltendmachung wirklichen Schadens genüge jeder Grad des Verschuldens, entgangener Gewinn allerdings werde gemäß § 1324 ABGB nur bei böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit vergütet – Ehrenbeleidigung vorliegen, werden die Beklagten den Klägern nach allgemeinen Grundsätzen den Ersatz jenes Vermögensschadens zu leisten haben, den die Kläger nachweisen (Punkt 1 und 2 des Klagebegehrens); die Kläger hätten in diesem Fall auch einen Anspruch auf Unterlassung, da dieser nicht nur für die Fälle des § 1330 Abs 2 ABGB gilt, nicht dagegen auf Widerruf samt Veröffentlichung, da dies nur unter den Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 ABGB begehrt werden könne.Sollte eine rechtswidrige und schuldhafte – für die Geltendmachung wirklichen Schadens genüge jeder Grad des Verschuldens, entgangener Gewinn allerdings werde gemäß Paragraph 1324, ABGB nur bei böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit vergütet – Ehrenbeleidigung vorliegen, werden die Beklagten den Klägern nach allgemeinen Grundsätzen den Ersatz jenes Vermögensschadens zu leisten haben, den die Kläger nachweisen (Punkt 1 und 2 des Klagebegehrens); die Kläger hätten in diesem Fall auch einen Anspruch auf Unterlassung, da dieser nicht nur für die Fälle des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gilt, nicht dagegen auf Widerruf samt Veröffentlichung, da dies nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB begehrt werden könne.
Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wird von beiden Seiten mit Rekurs bekämpft.