Aus der Begründung:
1. Zum Rekurs im Kostenpunkte:
Der Rekurs gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt ist unzulässig.
Nach § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Diese Bestimmung schließt die selbständige oder die in der Revision oder im Rekurs enthaltene ausdrückliche Anfechtung der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz grundsätzlich und ausnahmslos aus (vgl. Fasching IV, 458 Anm. 10; 8 Ob 163/77; 8 Ob 515/78 u. v. a.).Nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Diese Bestimmung schließt die selbständige oder die in der Revision oder im Rekurs enthaltene ausdrückliche Anfechtung der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz grundsätzlich und ausnahmslos aus vergleiche Fasching römisch vier, 458 Anmerkung 10; 8 Ob 163/77; 8 Ob 515/78 u. v. a.).
Der Rekurs ist daher, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, zurückzuweisen.
2. Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß:
Im übrigen ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß im Hinblick auf den Rechtskraftvorbehalt (§ 527 Abs. 2 ZPO) nach Lehre (vgl. Fasching IV, 443) und Rechtsprechung (vgl. RZ 1965, 161) zwar zulässig, aber nicht gerechtfertigt.Im übrigen ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß im Hinblick auf den Rechtskraftvorbehalt (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO) nach Lehre vergleiche Fasching römisch vier, 443) und Rechtsprechung vergleiche RZ 1965, 161) zwar zulässig, aber nicht gerechtfertigt.
Wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, ist für die Abgrenzung zwischen der Gerichtsbarkeit durch den Einzelrichter und durch den Senat nicht die Bestimmung des § 55 Abs. 1 JN, sondern die des § 227 Abs. 3 ZPO maßgebend, wonach bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage, deren jeder für sich den Betrag oder den Wert - nach der im vorliegenden Falle noch maßgebenden Rechtslage vor der Wertgrenznovelle 1976 - den Betrag oder Wert von 100 000 S nicht übersteigt, der Einzelrichter auch dann zu verhandeln und zu entscheiden hat, wenn die Summe der Ansprüche den Betrag oder Wert von 100 000 S übersteigt. Die Beträge sind auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn sie untereinander in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhange stehen (vgl. Fasching III, 44 Anm. 9; SZ 38/114; 2 Ob 392/57; 4 Ob 335/78). Da die Kläger mit ihrer Klage nur je einen Betrag von 55 993.86 S geltend gemacht haben, waren die Voraussetzungen für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtssache durch den Senat gemäß § 7 JN nicht gegeben. Dies gilt auch für die verbundenen Rechtssachen. Nach § 187 Abs. 2 ZPO steht zwar bei Verbindung mehrerer vor den Einzelrichter gehörender Rechtssachen mit einer Senatssache die Verhandlung und Entscheidung dem Senate zu. Im vorliegenden Falle gehörten aber alle verbundenen Rechtssachen vor den Einzelrichter. Denn mit der verbundenen Widerklage wurde nur eine Forderung von 75 913.04 S geltend gemacht. Auch die Wiederaufnahme betraf nur einen Streitgegenstand von 15 866.67 S, nämlich Zinsen in dieser Höhe für eine aushaftende Kapitalsforderung von 1 600 000 S. Die Vorschrift des § 55 Satz 2 JN findet keine Anwendung auf die Frage, ob der Senat oder der Einzelrichter zur Entscheidung berufen sind; hiefür ist der Streitwert des tatsächlich eingeklagten Betrages maßgebend (vgl. Fasching I, 348 Anm. 4). Dem steht auch nicht entgegen, daß die Vorklage vor dem Senat verhandelt wurde, zur Entscheidung über die Wiederklage aber der Einzelrichter berufen ist (vgl. Fasching I, 471 Anm. 8).Wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, ist für die Abgrenzung zwischen der Gerichtsbarkeit durch den Einzelrichter und durch den Senat nicht die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, JN, sondern die des Paragraph 227, Absatz 3, ZPO maßgebend, wonach bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage, deren jeder für sich den Betrag oder den Wert - nach der im vorliegenden Falle noch maßgebenden Rechtslage vor der Wertgrenznovelle 1976 - den Betrag oder Wert von 100 000 S nicht übersteigt, der Einzelrichter auch dann zu verhandeln und zu entscheiden hat, wenn die Summe der Ansprüche den Betrag oder Wert von 100 000 S übersteigt. Die Beträge sind auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn sie untereinander in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhange stehen vergleiche Fasching römisch drei, 44 Anmerkung 9; SZ 38/114; 2 Ob 392/57; 4 Ob 335/78). Da die Kläger mit ihrer Klage nur je einen Betrag von 55 993.86 S geltend gemacht haben, waren die Voraussetzungen für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtssache durch den Senat gemäß Paragraph 7, JN nicht gegeben. Dies gilt auch für die verbundenen Rechtssachen. Nach Paragraph 187, Absatz 2, ZPO steht zwar bei Verbindung mehrerer vor den Einzelrichter gehörender Rechtssachen mit einer Senatssache die Verhandlung und Entscheidung dem Senate zu. Im vorliegenden Falle gehörten aber alle verbundenen Rechtssachen vor den Einzelrichter. Denn mit der verbundenen Widerklage wurde nur eine Forderung von 75 913.04 S geltend gemacht. Auch die Wiederaufnahme betraf nur einen Streitgegenstand von 15 866.67 S, nämlich Zinsen in dieser Höhe für eine aushaftende Kapitalsforderung von 1 600 000 S. Die Vorschrift des Paragraph 55, Satz 2 JN findet keine Anwendung auf die Frage, ob der Senat oder der Einzelrichter zur Entscheidung berufen sind; hiefür ist der Streitwert des tatsächlich eingeklagten Betrages maßgebend vergleiche Fasching römisch eins, 348 Anmerkung 4). Dem steht auch nicht entgegen, daß die Vorklage vor dem Senat verhandelt wurde, zur Entscheidung über die Wiederklage aber der Einzelrichter berufen ist vergleiche Fasching römisch eins, 471 Anmerkung 8).
Der Ansicht der Kläger, es sei im vorliegenden Falle die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 Abs. 1 JN analog anzuwenden, weil der Senat implicite durch die Sachentscheidung seine Zuständigkeit bejaht habe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorschriften der §§ 7 und 7 a JN enthalten nach herrschender Lehre (Fasching I, 181 Anm. 6 und IV, S. 118 Anm. 10) und Rechtsprechung (vgl. EvBl. 1961/253; EvBl. 1966/34; JBl. 1976, 653) schon nach ihrer systematischen Stellung innerhalb der die Einrichtung und Besetzung der Gerichte regelnden Vorschriften (§§ 3 bis 8 JN) keine Zuständigkeitsvorschriften, sondern nur Vorschriften über die Besetzung des Gerichtes. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 Abs. 1 JN findet daher darauf keine Anwendung (JBl. 1927, 90; 1 Ob 290/55; 7 Ob 155/56).Der Ansicht der Kläger, es sei im vorliegenden Falle die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, Absatz eins, JN analog anzuwenden, weil der Senat implicite durch die Sachentscheidung seine Zuständigkeit bejaht habe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorschriften der Paragraphen 7 und 7 a JN enthalten nach herrschender Lehre (Fasching römisch eins, 181 Anmerkung 6 und römisch vier, S. 118 Anmerkung 10) und Rechtsprechung vergleiche EvBl. 1961/253; EvBl. 1966/34; JBl. 1976, 653) schon nach ihrer systematischen Stellung innerhalb der die Einrichtung und Besetzung der Gerichte regelnden Vorschriften (Paragraphen 3 bis 8 JN) keine Zuständigkeitsvorschriften, sondern nur Vorschriften über die Besetzung des Gerichtes. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, Absatz eins, JN findet daher darauf keine Anwendung (JBl. 1927, 90; 1 Ob 290/55; 7 Ob 155/56).
Da der Handelssenat des Gerichtshofes erster Instanz zwar die Sachentscheidung gefällt aber eine selbständige Entscheidung über die Besetzung des Gerichtshofes durch den Senat nicht getroffen hat, braucht auf die vom Rekursgericht erörterte Frage, ob eine solche Entscheidung über die Besetzung des Gerichtshofes für die Gerichte höherer Instanz bindend wäre, nicht eingegangen zu werden. Der Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtshofes durch einen Senat, obwohl der Einzelrichter zur Entscheidung berufen wäre, oder umgekehrt, begrundet Nichtigkeit gemäß § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. Fasching IV, 118 Anm. 10; SZ 27/325; JBl. 1966, 430; ÖBl. 1973, 95). Nur für den - hier nicht in Betracht kommenden - Fall, daß der Senat zur Entscheidung berufen ist, schließt die vorbehaltslose Einlassung der Parteien in die Verhandlung vor dem Einzelrichter und die ausdrückliche Parteienvereinbarung auf den Einzelrichter bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung die Rüge und auch die amtswegige Wahrnehmung des Besetzungsverstoßes aus. Das Berufungsgericht hat daher durchaus zutreffend aus Anlaß der Berufung im Umfange der Anfechtung das Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorausgegangene Verfahren ab Beginn der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung für nichtig erklärt.Da der Handelssenat des Gerichtshofes erster Instanz zwar die Sachentscheidung gefällt aber eine selbständige Entscheidung über die Besetzung des Gerichtshofes durch den Senat nicht getroffen hat, braucht auf die vom Rekursgericht erörterte Frage, ob eine solche Entscheidung über die Besetzung des Gerichtshofes für die Gerichte höherer Instanz bindend wäre, nicht eingegangen zu werden. Der Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtshofes durch einen Senat, obwohl der Einzelrichter zur Entscheidung berufen wäre, oder umgekehrt, begrundet Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, die von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche Fasching römisch vier, 118 Anmerkung 10; SZ 27/325; JBl. 1966, 430; ÖBl. 1973, 95). Nur für den - hier nicht in Betracht kommenden - Fall, daß der Senat zur Entscheidung berufen ist, schließt die vorbehaltslose Einlassung der Parteien in die Verhandlung vor dem Einzelrichter und die ausdrückliche Parteienvereinbarung auf den Einzelrichter bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung die Rüge und auch die amtswegige Wahrnehmung des Besetzungsverstoßes aus. Das Berufungsgericht hat daher durchaus zutreffend aus Anlaß der Berufung im Umfange der Anfechtung das Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorausgegangene Verfahren ab Beginn der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung für nichtig erklärt.