Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Mutter der Kläger lebte vor ihrem Tod im Haus ihrer eigenen Mutter, wo diese das Erdgeschoß und die Mutter der Kläger den ersten Stock bewohnte. Die Haushalte wurden getrennt geführt. Die Mutter der Kläger weckte in der Früh die Kinder und versorgte sie, machte das Frühstück und schickte sodann den (am 18. 6. 1971 geborenen) Zweitkläger zum Autobus. In der Folge kümmerte sie sich um den (am 10. 11. 1975 geborenen) Erstkläger, der vormittags öfter mit anderen Kindern spielte. Wenn die Kinder mittags nach Hause kamen, hatte sie bereits gekocht. Am Nachmittag lernte sie mit den nicht allzu begabten Kindern. Überdies versorgte sie die Wäsche. Die Mutter der Kläger war nicht berufstätig. Sie lebte von der Notstandsunterstützung des Arbeitsamtes, der Familienbeihilfe und von dem vom Vater der Kläger geleisteten Unterhalt.
Der Estkläger leidet an den Folgen von Schädel-Hirnverletzungen, die er bei dem Unfall erlitt. Es werden deshalb in der weiteren Schullaufbahn sehr wahrscheinlich große Schwierigkeiten auftreten, weshalb es sehr fraglich ist, ob die Sonderschuleinweisung vermieden werden kann. Er ist derzeit nicht in der Lage, die Normalschule zu besuchen, sondern kann nur in einer (allgemeinen) Sonderschule entsprechend gefördert werden, in der dann seine Bildungsfähigkeit gegeben ist. Es kann heute noch nicht gesagt werden, wie die weitere geistige Entwicklung und Bildung des Erstklägers ablaufen wird, vor allem, ob er nach Absolvierung der Sonderschule im beruflichen Bereich weiter ausgebildet und eingegliedert werden kann. Es ist durchaus möglich, daß es bei entsprechendem Training und guter Führung in einer Sonderschule zu einer gewissen Besserung der Funktionen und zum Aufholen des Rückstandes kommt. Es wäre sogar denkbar, daß der Erstkläger nach einigen Jahren von der Sonderschule in die Normalschule überstellt werden kann. Ebenso ist aber eine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Leistungsniveau durchaus denkbar. Die Kläger waren zwar aufgeweckte Kinder, aber zum Lernen nicht allzu begabt. Es kann angenommen werden, daß sie einen handwerklichen Beruf ergreifen können.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Erstkläger durch die unfallsbedingten Dauerfolgen in seinem besseren Fortkommen entscheidend verhindert sei. Als Ausgleich dafür gebühre ihm der eingeklagte Betrag von S 120.000,--. Auch das Rentenbegehren sei berechtigt. Bei der Ermittlung der Höhe sei vom Regelbedarf auszugehen, der ungefähr ein Äquivalent für die von der Mutter der Kläger erbrachten Pflegeleistungen darstelle; es sei daher ein Betrag von S 1.400,-- monatlich für jeden Kläger angemessen. Die Waisenpension sei „in diese Berechnung“ nicht einzubeziehen, weil sie vom Vorteilsausgleich nicht umfaßt sei. Da die Kläger zum Lernen nicht allzu begabt gewesen seien, könne angenommen werden, daß sie einen handwerklichen Beruf hätten ergreifen können. In diesem Fall wären sie nach dem Ende des zweiten Lehrjahres selbsterhaltungsfähig geworden, womit die Unterhaltspflicht ihres Vaters und auch die Verpflichtung ihrer Mutter zur weiteren Pflege und Erziehung geendet hätte. Das Ende des zweiten Lehrjahres sei beim Erstkläger mit August 1992 und beim Zweitkläger mit August 1987 anzunehmen.
Auch das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß den Klägern eine Rente als Ersatz für entgangene Pflege und Erziehungsdienstleistungen ihrer Mutter gebühre. Diese sei zeitlich wie im Spruch zu begrenzen, weil der Rentenanspruch mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erlischt. Unter Anwendung des § 273 ZPO sei anzunehmen, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Sicherheit erst nach Beendigung des Lehrverhältnisses anzunehmen ist. Während der Schulzeit sei gemäß § 273 ZPO der Entgang der Pflege und Erziehung der Mutter als größer anzunehmen (14 Stunden in der Woche) als während der Berufsausbildung (10 Stunden in der Woche). Hinsichtlich der begehrten Verunstaltungsentschädigung ergänzte das Berufungsgericht zunächst die Feststellungsgrundlage dahin, daß beim Erstkläger als Folge des Unfalles eine Störung der Feinmotorik, ein ständiger Blinseltick und eine grimassierende Mimik bestehe, wobei sich diese Erscheinungen vor allem bei Anforderungen und Anstrengungen deutlich verstärken, und schließlich ein vermehrter Speichelfluß (Salivation) vorhanden sei, der zu Hautveränderungen in der Umgebung des Mundes (perionales Ekzem) führen kann. Dazu komme noch die vom Erstgericht festgestellte Bauchschnittnarbe, die deutlich sichtbar ist und den häufig vorkommenden Narbenbildern bei Bauchoperationen entspricht. Nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz seien dadurch die Heiratsaussichten des Erstklägers als auch seine Chancen im Berufsleben wesentlich vermindert, weshalb der vom Erstgericht als Verunstaltungsentschädigung ausgemessene Betrag zu billigen sei.Auch das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß den Klägern eine Rente als Ersatz für entgangene Pflege und Erziehungsdienstleistungen ihrer Mutter gebühre. Diese sei zeitlich wie im Spruch zu begrenzen, weil der Rentenanspruch mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erlischt. Unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO sei anzunehmen, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit mit Sicherheit erst nach Beendigung des Lehrverhältnisses anzunehmen ist. Während der Schulzeit sei gemäß Paragraph 273, ZPO der Entgang der Pflege und Erziehung der Mutter als größer anzunehmen (14 Stunden in der Woche) als während der Berufsausbildung (10 Stunden in der Woche). Hinsichtlich der begehrten Verunstaltungsentschädigung ergänzte das Berufungsgericht zunächst die Feststellungsgrundlage dahin, daß beim Erstkläger als Folge des Unfalles eine Störung der Feinmotorik, ein ständiger Blinseltick und eine grimassierende Mimik bestehe, wobei sich diese Erscheinungen vor allem bei Anforderungen und Anstrengungen deutlich verstärken, und schließlich ein vermehrter Speichelfluß (Salivation) vorhanden sei, der zu Hautveränderungen in der Umgebung des Mundes (perionales Ekzem) führen kann. Dazu komme noch die vom Erstgericht festgestellte Bauchschnittnarbe, die deutlich sichtbar ist und den häufig vorkommenden Narbenbildern bei Bauchoperationen entspricht. Nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz seien dadurch die Heiratsaussichten des Erstklägers als auch seine Chancen im Berufsleben wesentlich vermindert, weshalb der vom Erstgericht als Verunstaltungsentschädigung ausgemessene Betrag zu billigen sei.
Demgegenüber vertritt die Beklagte in der Revision den Standpunkt, daß die zuerkannte Verunstaltungsentschädigung von S 120.000,-- zu hoch sei. Durch die Verunstaltung des Erstklägers seien dessen Heiratsaussicht nicht vollständig vernichtet. Außerdem sei „die just auf die Verunstaltung zurückzuführende Behinderung“ keine entscheidende Schmälerung der schon bisher nicht sonderlichen Berufsaussichten. Den Klägern gebühre keine Rente für entgangene Pflege und Erziehung ihrer beim Unfall getöteten Mutter. § 145 ABGB sehe im Falle des Todes eines Elternteiles im Regelfall den gänzlichen Übergang der Pflege und Erziehung auf den überlebenden Elternteil vor. Dieser habe aber keinen Mehraufwand, weil er sich die Unterhaltsleistung in Geld erspart. Seine nunmehrige Ehefrau müsse jetzt die Funktion der früheren erfüllen. Das schädigende Ereignis, der Tod der Mutter, habe in letzter Konsequenz für die Kinder keine Änderung gebracht. Spätestens mit dem Ende des zweiten Lehrjahres wäre im übrigen deren Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten. Dazu war zu erwägen:Demgegenüber vertritt die Beklagte in der Revision den Standpunkt, daß die zuerkannte Verunstaltungsentschädigung von S 120.000,-- zu hoch sei. Durch die Verunstaltung des Erstklägers seien dessen Heiratsaussicht nicht vollständig vernichtet. Außerdem sei „die just auf die Verunstaltung zurückzuführende Behinderung“ keine entscheidende Schmälerung der schon bisher nicht sonderlichen Berufsaussichten. Den Klägern gebühre keine Rente für entgangene Pflege und Erziehung ihrer beim Unfall getöteten Mutter. Paragraph 145, ABGB sehe im Falle des Todes eines Elternteiles im Regelfall den gänzlichen Übergang der Pflege und Erziehung auf den überlebenden Elternteil vor. Dieser habe aber keinen Mehraufwand, weil er sich die Unterhaltsleistung in Geld erspart. Seine nunmehrige Ehefrau müsse jetzt die Funktion der früheren erfüllen. Das schädigende Ereignis, der Tod der Mutter, habe in letzter Konsequenz für die Kinder keine Änderung gebracht. Spätestens mit dem Ende des zweiten Lehrjahres wäre im übrigen deren Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten. Dazu war zu erwägen:
a) Verunstaltungsentschädigung:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter Verunstaltung im Sinne des § 1326 ABGB jede wesentliche nachteilige Veränderung in der äußeren Erscheinung des Verletzten zu verstehen. Es kommen nicht medizinische Begriffe, sondern die Anschauungen des Lebens in Betracht. Es ist nicht notwendig, daß der Verletzte mitleidige oder abstoßende Gefühle zu erregen vermag, es kommt auch nicht darauf an, ob die Verletzung beim normal gekleideten Menschen sichtbar ist (Wolff in Klang Komm2 VI 145; SZ 1/50, SZ 24/41, ZVR 1959/64). Der Verletzte kann nach § 1326 ABGB Ersatz verlangen, wenn durch die Verunstaltung sein besseres Fortkommen verhindert werden kann. Es genügt also bereits die Möglichkeit eines Schadens (vgl. SZ 35/100, SZ 36/37, SZ 43/127 uza).Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter Verunstaltung im Sinne des Paragraph 1326, ABGB jede wesentliche nachteilige Veränderung in der äußeren Erscheinung des Verletzten zu verstehen. Es kommen nicht medizinische Begriffe, sondern die Anschauungen des Lebens in Betracht. Es ist nicht notwendig, daß der Verletzte mitleidige oder abstoßende Gefühle zu erregen vermag, es kommt auch nicht darauf an, ob die Verletzung beim normal gekleideten Menschen sichtbar ist (Wolff in Klang Komm2 römisch sechs 145; SZ 1/50, SZ 24/41, ZVR 1959/64). Der Verletzte kann nach Paragraph 1326, ABGB Ersatz verlangen, wenn durch die Verunstaltung sein besseres Fortkommen verhindert werden kann. Es genügt also bereits die Möglichkeit eines Schadens vergleiche SZ 35/100, SZ 36/37, SZ 43/127 uza).
Sämtliche Voraussetzungen hiefür liegen vor: Wie das Berufungsgericht feststellte, besteht beim Erstkläger als Folge des Unfalles eine Störung der Feinmotorik, ein ständiger Blinseltick und eine grimassierende Mimik. Diese überaus nachteiligen Erscheinungen nehmen bei Anforderungen und Anstrengungen noch zu. Außerdem besteht ein vermehrter Speichelfluß. Der Gesichtsausdruck eines Menschen ist im gesellschaftlichen Leben ein besonders wichtiges Kriterium seiner Einschätzung. Es besteht kein Zweifel, daß die grimassierende Mimik mit zusätzlichem Blinseltick die Heiratsaussichten des Erstklägers schwer beeinträchtigt; zutreffend verwies das Berufungsgericht auch darauf, daß diese Art der Verunstaltung, die noch durch eine Störung der Feinmotorik verstärkt wird, auch eine echte Behinderung des beruflichen Fortkommens des Erstklägers darstellt. Für die Zuerkennung der Verunstaltungsentschädigung genügt bereits die Möglichkeit eines Schadens (Wolff in Klang2 VI/146; SZ 43/127 ua). Dieser ist im vorliegenden Fall als ein solcher gravierender Art zu beurteilen, zumal er sich sowohl auf die Heiratsaussichten als auch auf das berufliche Fortkommen erstreckt. Gegen die Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung mit S 120.000,-- durch die Vorinstanzen bestehen daher keine Bedenken.
b) Rente für den Entfall der Pflege und Erziehung der Mutter:
Vorauszuschicken ist, daß das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigte, daß der Schadenersatzanspruch des Kindes gegen den Schädiger wegen vermehrter Unterhaltsauslagen im Sinne des § 1327 ABGB einen kongruenten Deckungsfonds für diese von den Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen bildet (ZVR 1980/71; ZVR 1980/189 ua). Die der Mutter gemäß § 141 ABGB auferlegte Pflicht zur Pflege ihrer Kinder ist nach ständiger Rechtsprechung der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 1327 ABGB gleichzuhalten. Den Kindern gebührt daher gegenüber dem Schädiger ein Anspruch auf Ersatz des durch den Entgang dieser Pflegeleistungen entstandenen Schadens (vgl. DREvBl. 1943/191, 8 Ob 230/74, ZVR 1978/16 ua). Dies war schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes (BGBl. 403/1977) einheitliche Rechtsprechung. Davon nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes abzugehen, besteht kein Anlass, zumal durch die nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB eindeutig klargestellt ist, daß die von der ehelichen Mutter im Rahmen der Haushaltsführung den Kindern erbrachten Pflegeleistungen als Beitragsleistungen zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder anzusehen sind (s. dazu 587 Blg.NR, XIV. GP zu § 140 ABGB, abgedruckt in Klang2, ErgBd, 45; Kunst, Zu den möglichen Auswirkungen der Familienrechtsreform auf das Haftpflichtrecht, SozSi. 1976, 65 ff.). Der Ersatzanspruch des Kindes nach Tötung seiner Mutter im Sinne des § 1327 ABGB umfaßt somit auch nach der seit 1. Jänner 1978 geltenden Rechtslage nicht nur die entgangenen zur Deckung seines Unterhaltes erbrachten Bar- und Sachleistungen, sondern auch die entgangenen Pflegeleistungen (SZ 53/113 ua).Vorauszuschicken ist, daß das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigte, daß der Schadenersatzanspruch des Kindes gegen den Schädiger wegen vermehrter Unterhaltsauslagen im Sinne des Paragraph 1327, ABGB einen kongruenten Deckungsfonds für diese von den Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen bildet (ZVR 1980/71; ZVR 1980/189 ua). Die der Mutter gemäß Paragraph 141, ABGB auferlegte Pflicht zur Pflege ihrer Kinder ist nach ständiger Rechtsprechung der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des Paragraph 1327, ABGB gleichzuhalten. Den Kindern gebührt daher gegenüber dem Schädiger ein Anspruch auf Ersatz des durch den Entgang dieser Pflegeleistungen entstandenen Schadens vergleiche DREvBl. 1943/191, 8 Ob 230/74, ZVR 1978/16 ua). Dies war schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,) einheitliche Rechtsprechung. Davon nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes abzugehen, besteht kein Anlass, zumal durch die nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz eins und Absatz 2, ABGB eindeutig klargestellt ist, daß die von der ehelichen Mutter im Rahmen der Haushaltsführung den Kindern erbrachten Pflegeleistungen als Beitragsleistungen zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder anzusehen sind (s. dazu 587 Blg.NR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 140, ABGB, abgedruckt in Klang2, ErgBd, 45; Kunst, Zu den möglichen Auswirkungen der Familienrechtsreform auf das Haftpflichtrecht, SozSi. 1976, 65 ff.). Der Ersatzanspruch des Kindes nach Tötung seiner Mutter im Sinne des Paragraph 1327, ABGB umfaßt somit auch nach der seit 1. Jänner 1978 geltenden Rechtslage nicht nur die entgangenen zur Deckung seines Unterhaltes erbrachten Bar- und Sachleistungen, sondern auch die entgangenen Pflegeleistungen (SZ 53/113 ua).
Bei Ermittlung eines Unterhaltsentganges ist regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen, wobei – ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis – der fiktive schädigungsfreie Verlauf den Verhältnissen, die der schädigende Eingriff hervorgerufen hat, gegenüberzustellen ist (vgl. 8 Ob 234/79; 8 Ob 513/81 ua). Die Vorinstanzen haben diesem Grundsatz ebenso entsprochen, wie ihn ergänzt, indem sie die verfahrensrechtliche Frage, ob § 273 ZPO zusätzlich heranzuziehen ist, deswegen richtig lösten, weil keine Beweisergebnisse vorlagen, die die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ausgeschlossen hätten (8 Ob 205, 206/78 ua).Bei Ermittlung eines Unterhaltsentganges ist regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen, wobei – ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis – der fiktive schädigungsfreie Verlauf den Verhältnissen, die der schädigende Eingriff hervorgerufen hat, gegenüberzustellen ist vergleiche 8 Ob 234/79; 8 Ob 513/81 ua). Die Vorinstanzen haben diesem Grundsatz ebenso entsprochen, wie ihn ergänzt, indem sie die verfahrensrechtliche Frage, ob Paragraph 273, ZPO zusätzlich heranzuziehen ist, deswegen richtig lösten, weil keine Beweisergebnisse vorlagen, die die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ausgeschlossen hätten (8 Ob 205, 206/78 ua).
Das Ergebnis dieser Einschätzung nach § 273 ZPO ist als Frage der rechtlichen Beurteilung zu überprüfen. Wenn das Berufungsgericht mangels entgegenstehender konkreter Verfahrensergebnisse angenommen hat, daß der Zeitaufwand, den die Mutter für die in Anspruch genommenen Leistungen gehabt hätte, einem solchen einer Hilfskraft für etwa 14 Stunden je Woche während der Vorschul- und Schulzeit entsprach, dann aber mit höchstens 10 Stunden je Woche während der Lehrlingsausbildung eingeschränkt worden wäre, kann darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden, zumal dies durchaus der Lebenserfahrung entspricht. Dies gilt auch für die vom Berufungsgericht zutreffend begrenzte Rentendauer. Wenn im vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen (RZ 1979/24; 8 Ob 151/80; 8 Ob 150/83; 8 Ob 50/84 ua).Das Ergebnis dieser Einschätzung nach Paragraph 273, ZPO ist als Frage der rechtlichen Beurteilung zu überprüfen. Wenn das Berufungsgericht mangels entgegenstehender konkreter Verfahrensergebnisse angenommen hat, daß der Zeitaufwand, den die Mutter für die in Anspruch genommenen Leistungen gehabt hätte, einem solchen einer Hilfskraft für etwa 14 Stunden je Woche während der Vorschul- und Schulzeit entsprach, dann aber mit höchstens 10 Stunden je Woche während der Lehrlingsausbildung eingeschränkt worden wäre, kann darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden, zumal dies durchaus der Lebenserfahrung entspricht. Dies gilt auch für die vom Berufungsgericht zutreffend begrenzte Rentendauer. Wenn im vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen (RZ 1979/24; 8 Ob 151/80; 8 Ob 150/83; 8 Ob 50/84 ua).
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht auf die Unterhaltspflicht eines Dritten berufen. Vielmehr sind durch das schädigende Ereignis ausgelöste Leistungen Dritter dem Geschädigten grundsätzlich nur dann als Vorteil anzurechnen, wenn dies dem Zweck des Schadenersatzes entspricht und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führt (SZ 53/58 mit weiteren Nachweisen; 2 Ob 182/83; 8 Ob 51/84 ua). Aus diesem Gesichtspunkt kann die Beklagte aus der Tatsache, daß der Vater der Kinder seit dem Tod ihrer Mutter vermehrte Unterhaltsleistungen erbringt, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Verpflichtung zu Pflegeleistungen gegenüber den Kindern der Vorehe des Ehepartners läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen (EFSlg. 44.652; 7 Ob 593/85 ua). Auf die abschließende Bemerkung der Revision, daß der Tod der Mutter für die Kinder in der Konsequenz keine Änderung mit sich gebracht habe, ist als verfehlt nicht einzugehen.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.