Auf diese Rechtsmittel ist derzeit meritorisch nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht vorerst aus nachstehenden Gründen seinen Urteilsspruch zu ergänzen hat:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere, wie hier, in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar IV 282 und Lehrbuch Rdz 1831; Jud. 56 neu = SZ 24/335, 8 Ob 540/85; 8 Ob 71/85 ua). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei reicht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (siehe dazu Fasching Kommentar I 344 ff; 6 Ob 221/60; EvBl. 1969/163; 1 Ob 103/70; 1 Ob 554/81; 2 Ob 64/84; 8 Ob 540/85; 8 Ob 71/85 ua).Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere, wie hier, in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter der Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zusammenzurechnen, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar IV 282 und Lehrbuch Rdz 1831; Jud. 56 neu = SZ 24/335, 8 Ob 540/85; 8 Ob 71/85 ua). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei reicht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach Paragraph 55, JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (siehe dazu Fasching Kommentar I 344 ff; 6 Ob 221/60; EvBl. 1969/163; 1 Ob 103/70; 1 Ob 554/81; 2 Ob 64/84; 8 Ob 540/85; 8 Ob 71/85 ua).
Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet ist wohl für die beiden Ansprüche auf Herausgabe der oben näher umschriebenen Anleihepapiere ein rechtlicher Zusammenhang gegeben, weil sie aus einem einheitlichen Vertrag (Beilage C) abgeleitet werden. Dies trifft aber für den Anspruch auf Herausgabe des bezogenen Sparbuches nicht zu. Diesbezüglich wurde ein gesonderter Pfandvertrag (Beilage D) geschlossen, der andere Bestimmungen enthält als der Pfandvertrag über die beiden Wertpapiere. Aber auch ein tatsächlicher Zusammenhang des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches mit den Ansprüchen auf Herausgabe der Wertpapiere liegt nicht vor: Hiefür war noch ein ergänzendes Vorbringen dahin erforderlich, daß zur Besicherung der Kreditforderung auch ein eigener Pfandvertrag (Beilage D) mit anderem rechtlichen Inhalt als hinsichtlich der Wertpapiere für die Verpfändung des Sparbuches abgeschlossen wurde.
Bei dieser Sachlage hat demnach gemäß § 500 Abs. 2 Z 2 und 3 ZPO eine gesonderte Bewertung der geltend gemachten Ansprüche dahin zu erfolgen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, hinsichtlich der beiden die Anleihepapiere betreffenden Herausgabeansprüche S 60.000,-- bzw. S 300.000,-- übersteigt und ob dies auch – da der Anspruch auf Herausgabe eines Sparbuches ebenfalls keine Geldleistung zum Gegenstand hat (8 Ob 575/84 ua) – hinsichtlich des das Sparbuch betreffenden Herausgabeanspruches der Fall ist. Allenfalls wird auch ein Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO erforderlich sein, wobei wiederum die Herausgabeansprüche (Anleihepapiere bzw. Sparbuch) gesondert zu behandeln wären.Bei dieser Sachlage hat demnach gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO eine gesonderte Bewertung der geltend gemachten Ansprüche dahin zu erfolgen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, hinsichtlich der beiden die Anleihepapiere betreffenden Herausgabeansprüche S 60.000,-- bzw. S 300.000,-- übersteigt und ob dies auch – da der Anspruch auf Herausgabe eines Sparbuches ebenfalls keine Geldleistung zum Gegenstand hat (8 Ob 575/84 ua) – hinsichtlich des das Sparbuch betreffenden Herausgabeanspruches der Fall ist. Allenfalls wird auch ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO erforderlich sein, wobei wiederum die Herausgabeansprüche (Anleihepapiere bzw. Sparbuch) gesondert zu behandeln wären.
Da das Berufungsgericht die entsprechenden Aussprüche unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 505/84; 8 Ob 71/85 uza).
Für den Fall, als die Revision hinsichtlich der gesondert zu behandelnden Ansprüche nicht für zulässig erklärt werden sollte, wäre sie dem Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zu übermitteln.Für den Fall, als die Revision hinsichtlich der gesondert zu behandelnden Ansprüche nicht für zulässig erklärt werden sollte, wäre sie dem Beklagten zur erforderlichen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu übermitteln.