Die Revision ist zwar zulässig (§ 502 Abs.5 ZPO, § 49 a Abs.1 JN), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zwar zulässig (Paragraph 502, Absatz 5, ZPO, Paragraph 49, a Absatz eins, JN), aber nicht berechtigt.
Der Kläger erachtet die Ausführungen der Vorinstanzen für unzutreffend; es solle dem Vater nicht die Möglichkeit genommen werden, neue Begutachtungsmethoden zu verlangen; das Verfahren der Vorinstanzen sei mangelhaft geblieben, weil das beantragte anthropologisch-erbbiologische Gutachten nicht eingeholt wurde.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern:
Die Wiederholung der vom Kläger schon in zweiter Instanz erhobenen Mängelrüge in der vorliegenden Vaterschaftsstreitigkeit, die gemäß Art.V Z 5 UeKindG der Offizialmaxime unterliegt, ist zwar zulässig, aber erfolglos.Die Wiederholung der vom Kläger schon in zweiter Instanz erhobenen Mängelrüge in der vorliegenden Vaterschaftsstreitigkeit, die gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKindG der Offizialmaxime unterliegt, ist zwar zulässig, aber erfolglos.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erkannte, geht der Untersuchungsgrundsatz nicht so weit, daß sämtliche erdenklichen Beweise aufgenommen werden müßten (EFSlg.43.308, 41.779, 34.524; 3 Ob540/85; 4 Ob 515/84; 1 Ob 510/86 ua). Die Nichtaufnahme weiterer Beweise ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen richterlichen Ermessens mißachtet wurden (EFSlg.43.308, 41.777, 36.779, 34.525 ua; Fasching IV 311). Gewiß kann auch mit Hilfe der erbbiologischen Begutachtung der Beweis erbracht werden, daß jemand nicht der Vater des Kindes ist (EFSlg.43.306, 34.525; 4 Ob 515/84), doch kommt diesem Beweismittel erfahrungsgemäß nicht der gleiche Beweiswert wie dem serologischen Ausschluß zu (EFSlg.43.307, 34.525 ua; 6 Ob 535/83; 6 Ob 718/83;Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erkannte, geht der Untersuchungsgrundsatz nicht so weit, daß sämtliche erdenklichen Beweise aufgenommen werden müßten (EFSlg.43.308, 41.779, 34.524; 3 Ob540/85; 4 Ob 515/84; 1 Ob 510/86 ua). Die Nichtaufnahme weiterer Beweise ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen richterlichen Ermessens mißachtet wurden (EFSlg.43.308, 41.777, 36.779, 34.525 ua; Fasching römisch vier 311). Gewiß kann auch mit Hilfe der erbbiologischen Begutachtung der Beweis erbracht werden, daß jemand nicht der Vater des Kindes ist (EFSlg.43.306, 34.525; 4 Ob 515/84), doch kommt diesem Beweismittel erfahrungsgemäß nicht der gleiche Beweiswert wie dem serologischen Ausschluß zu (EFSlg.43.307, 34.525 ua; 6 Ob 535/83; 6 Ob 718/83;
4 Ob 515/84; Herbich, Der Vaterschaftsprozeß, RZ 1975, 131;
derselbe, Aus der Praxis der Vaterschaftsbegutachtung, RZ 1978, 124). Nach Herbich, Derzeitiger Stand der serologischen Begutachtung in Paternitätsfällen, Kritisches zur a.e. Begutachtung, ÖAV/1 S.7 ist - worauf schon das Berufungsgericht verweist - bei dem heutigen Stand der blutgruppenserologischen Begutachtung in Abstammungsverfahren eine Ähnlichkeitsbegutachtung praktisch obsolet geworden und nur noch in extremen Fällen erforderlich. Ein solcher problematischer Fall liegt hier nicht vor. Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 510/86 unter Hinweis auf EFSlg.43.307, 41.779, 34.525 und 1 Ob 645/85 ausführte, ist dann, wenn ein Mann bei einer speziellen Ausschlußchance von mehr als 95 % einen Wahrscheinlichkeitswert für die Vaterschaft von 99,5 % erreicht, bereits eine sichere Unterscheidung zwischen Vater und Nichtvätern gegeben.
Die Ausschlußchance des Klägers beträgt bei der vorliegenden Konstellation der Blutgruppeneigenschaften von Mutter und Kind 99,9 % (SV-Gutachten im Vorakt S.7), seine Vaterschaft ist nach den Feststellungen mit 99,997 % "praktisch erwiesen"; die Ablehnung der Durchführung weiterer Beweise durch die Vorinstanzen ist daher trotz des Untersuchungsgrundsatzes zu billigen (1 Ob 510/86; 1 Ob 645/85; 3 Ob 540/85; 5 Ob 506/84; EFSlg.43.307, 41.779, 34.525). Damit kommt aber der vom Kläger herangezogene Wiederaufnahmegrund des Verfahrens gemäß § 530 Abs.1 Z 7 ZPO nicht zum Tragen, so daß die Vorinstanzen mit Recht das Wiederaufnahmebegehren des Klägers abgewiesen haben. Seiner Revision war der Erfolg zu versagen.Die Ausschlußchance des Klägers beträgt bei der vorliegenden Konstellation der Blutgruppeneigenschaften von Mutter und Kind 99,9 % (SV-Gutachten im Vorakt S.7), seine Vaterschaft ist nach den Feststellungen mit 99,997 % "praktisch erwiesen"; die Ablehnung der Durchführung weiterer Beweise durch die Vorinstanzen ist daher trotz des Untersuchungsgrundsatzes zu billigen (1 Ob 510/86; 1 Ob 645/85; 3 Ob 540/85; 5 Ob 506/84; EFSlg.43.307, 41.779, 34.525). Damit kommt aber der vom Kläger herangezogene Wiederaufnahmegrund des Verfahrens gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nicht zum Tragen, so daß die Vorinstanzen mit Recht das Wiederaufnahmebegehren des Klägers abgewiesen haben. Seiner Revision war der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.